Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Uomo
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 1998
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 33

Lohngleichheit für einen Kunsthandwerker

Der Kläger, der als gelernter Kunsthandwerker im Atelier einer sozialen Institution arbeitet, fühlt sich gegenüber einer Kollegin lohnmässig diskriminiert. Die Schlichtungsstelle sieht keine geschlechterspezifische Diskriminierung und bewegt ihn zum Rückzug. Darauf macht er bei der Amtsvorsteherin Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit geltend, ebenfalls ohne Erfolg.

Sviluppo del procedimento

26.11.1998
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage wegen Rückzug ab
Der Kunsthandwerker mit beruflichen Erfahrungen im Mode- und Design-Bereich ist der Ansicht, dass er im Vergleich zu einer Kollegin zu wenig verdiene. Er fordert eine höhere Einreihung sowie die Nachzahlung der Lohndifferenz.

Die Schlichtungsstelle erachtet die unterschiedliche Entlöhnung als gerechtfertigt, da die weibliche Vergleichsperson aufgrund ihrer wesentlich fundierteren Ausbildung sowie ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs und ihrer breiten Berufserfahrung einen wesentlich besseren Hintergrund für die Stelle habe.

Dem Kläger wird der Rückzug seines Begehrens empfohlen. Er kommt dieser Empfehlung nach, worauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden kann.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/7