Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 1998
Entrée en force
oui
Zurich Cas 33

Lohngleichheit für einen Kunsthandwerker

Der Kläger, der als gelernter Kunsthandwerker im Atelier einer sozialen Institution arbeitet, fühlt sich gegenüber einer Kollegin lohnmässig diskriminiert. Die Schlichtungsstelle sieht keine geschlechterspezifische Diskriminierung und bewegt ihn zum Rückzug. Darauf macht er bei der Amtsvorsteherin Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit geltend, ebenfalls ohne Erfolg.

Historique de la procédure

26.11.1998
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage wegen Rückzug ab
Der Kunsthandwerker mit beruflichen Erfahrungen im Mode- und Design-Bereich ist der Ansicht, dass er im Vergleich zu einer Kollegin zu wenig verdiene. Er fordert eine höhere Einreihung sowie die Nachzahlung der Lohndifferenz.

Die Schlichtungsstelle erachtet die unterschiedliche Entlöhnung als gerechtfertigt, da die weibliche Vergleichsperson aufgrund ihrer wesentlich fundierteren Ausbildung sowie ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs und ihrer breiten Berufserfahrung einen wesentlich besseren Hintergrund für die Stelle habe.

Dem Kläger wird der Rückzug seines Begehrens empfohlen. Er kommt dieser Empfehlung nach, worauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden kann.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 98/7