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- 3 Entscheide 2004 - 2008
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Krankenpflegerinnen, Hebammen, Ergotherapeutinnen
Kurzzusammenfassung
Insgesamt 161 Angestellte im Pflegebereich fordern beim Verwaltungsgericht eine diskriminierungsfreie Lohneinreihung. Ausserdem seien der Minusklassenentscheid des Regierungsrats und die Lohnüberführung nach der Besoldungsrevision (BERESO) zu überprüfen, weil sie ausschliesslich Frauenberufe benachteiligt habe (Verfahrensgeschichte
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerden ab
Krankenschwestern, Stationsleiterinnen, ErgotherapeutInnen und Hebammen verschiedener Spitäler reichen im Dezember 2000 Klage gegen den Kanton und die beiden Stiftungen Spitalfonds Grenchen und Stiftung Bürgerspital Solothurn ein. Sie fordern eine diskriminierungsfreie Lohneinreihung. Ausserdem verlangen sie die Beseitigung des Minusklassenentscheids für das Pflegepersonal und die Überprüfung in die neue Besoldungsverordnung, die vor allem Frauen benachteiligt habe. Der Kanton weist die Beschwerden ab und verlangt beim Gericht ein Teilurteil für die beiden Berufe Krankenschwester Diplomniveau 2 und Stationsleiterin.
Das Gericht gibt für die beiden Berufe ein Gutachten in Auftrag, das sie mit sechs Männerberufen (Polizist, Korporal, Bezirkspostenchef, Wegmacher, MFK-Sachverständiger und Berufsinspektor) vergleicht. Die Gutachterin bewertet, dass die Krankenschwester bei drei und die Stationsleiterin bei vier der sechs BERESO-Beurteilungsmerkmale höher eingereiht werden muss. Sie hebt aber auch einige Bewertungen für die Vergleichsberufe an. Das Gericht urteilt, damit sei eine geschlechtsspezifische Benachteiligung der Krankenschwester und der Stationsleiterin ausgeschlossen. Es bezeichnet die Einreihung in die Lohnklasse 14 bzw. 17, wie sie nach für die BERESO vorgenommen wurde, als nicht diskriminierend. Den Minusklassenentscheid, mit dem der Regierungsrat diese Einreihung nachträglich um eine Lohnklasse senkte, rechtfertigt das Gericht mit Marktüberlegungen und verweist auf ein Bundesgerichtsurteil (Bern Fall 4). Es bestreitet auch, dass die frankenmässige Überführung vor allem Frauen benachteiligt habe.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Die KlägerInnen müssen solidarisch eine Prozessentschädigung von 500 Franken bezahlen. Das Verfahren ist kostenlos.
Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWKLA.2000.10 , 2000/6, 2000/13
Das Gericht gibt für die beiden Berufe ein Gutachten in Auftrag, das sie mit sechs Männerberufen (Polizist, Korporal, Bezirkspostenchef, Wegmacher, MFK-Sachverständiger und Berufsinspektor) vergleicht. Die Gutachterin bewertet, dass die Krankenschwester bei drei und die Stationsleiterin bei vier der sechs BERESO-Beurteilungsmerkmale höher eingereiht werden muss. Sie hebt aber auch einige Bewertungen für die Vergleichsberufe an. Das Gericht urteilt, damit sei eine geschlechtsspezifische Benachteiligung der Krankenschwester und der Stationsleiterin ausgeschlossen. Es bezeichnet die Einreihung in die Lohnklasse 14 bzw. 17, wie sie nach für die BERESO vorgenommen wurde, als nicht diskriminierend. Den Minusklassenentscheid, mit dem der Regierungsrat diese Einreihung nachträglich um eine Lohnklasse senkte, rechtfertigt das Gericht mit Marktüberlegungen und verweist auf ein Bundesgerichtsurteil (Bern Fall 4). Es bestreitet auch, dass die frankenmässige Überführung vor allem Frauen benachteiligt habe.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Die KlägerInnen müssen solidarisch eine Prozessentschädigung von 500 Franken bezahlen. Das Verfahren ist kostenlos.
Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWKLA.2000.10 , 2000/6, 2000/13
Das Bundesgericht heisst Beschwerden teilweise gut
Die Klägerinnen gelangen ans Bundesgericht mit der Forderung, das Urteil sei aufzuheben. Das Bundesgericht beurteilt alle drei Beschwerden zusammen.
Bei der Bewertung des Gutachtens folgt das Bundesgericht den Begründungen der Vorinstanz. Bei den Krankenschwestern beurteilte die Gutachterin drei Tätigkeitsmerkmale höher. Einzig für das Merkmal Ausbildung bemerkt das Gericht, dass eine Tieferbeurteilung gegenüber den Polizisten diskriminierend sein könnte. Mit Verweis auf ein früheres Urteil (Solothurn Fall 10) bezeichnet es aber die Einreihung in die Lohnklasse 14 als korrekt. Für die Stationsleiterin korrigiert es das Merkmal «Physische Anforderungen» leicht nach oben, was aber an der Einreihung nichts ändert. Bei der Beurteilung des Minusklassenentscheids kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser diskriminierend sei. Die Beschwerdegegner haben den Gegenbeweis nicht erbracht und der vorgebrachte Vergleich mit fünf andern Kantonen sei nicht überzeugend. Ausserdem hätten sie selber das Marktargument widerlegt, weil die Regierung bereits 2001 den Entscheid wegen Rekrutierungsschwierigkeiten aufgehoben habe. Zur frankenmässigen Überführung nach der BERESO hält das Gericht fest, dass eine Diskriminierung wahrscheinlich sei, wenn die beiden Berufe nach alter Besoldungsordnung diskriminiert wurden. Es weist diesen Punkt zur Abklärung an das Verwaltungsgericht zurück.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut. Die Einreihung der Krankenschwester und der Stationsleiterin muss rückwirkend auf Anfang 1995 um eine Klasse angehoben werden. Die drei Gruppen der KlägerInnen erhalten je 2'000 Franken an die Anwaltskosten.
Bundesgerichtsentscheid 2A.141/2004, Bundesgerichtsentscheid 2A. 142/2004, Bundesgerichtsentscheid 2A.143/2004 und Bundesgerichtsentscheid 131 II 393
Bei der Bewertung des Gutachtens folgt das Bundesgericht den Begründungen der Vorinstanz. Bei den Krankenschwestern beurteilte die Gutachterin drei Tätigkeitsmerkmale höher. Einzig für das Merkmal Ausbildung bemerkt das Gericht, dass eine Tieferbeurteilung gegenüber den Polizisten diskriminierend sein könnte. Mit Verweis auf ein früheres Urteil (Solothurn Fall 10) bezeichnet es aber die Einreihung in die Lohnklasse 14 als korrekt. Für die Stationsleiterin korrigiert es das Merkmal «Physische Anforderungen» leicht nach oben, was aber an der Einreihung nichts ändert. Bei der Beurteilung des Minusklassenentscheids kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser diskriminierend sei. Die Beschwerdegegner haben den Gegenbeweis nicht erbracht und der vorgebrachte Vergleich mit fünf andern Kantonen sei nicht überzeugend. Ausserdem hätten sie selber das Marktargument widerlegt, weil die Regierung bereits 2001 den Entscheid wegen Rekrutierungsschwierigkeiten aufgehoben habe. Zur frankenmässigen Überführung nach der BERESO hält das Gericht fest, dass eine Diskriminierung wahrscheinlich sei, wenn die beiden Berufe nach alter Besoldungsordnung diskriminiert wurden. Es weist diesen Punkt zur Abklärung an das Verwaltungsgericht zurück.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut. Die Einreihung der Krankenschwester und der Stationsleiterin muss rückwirkend auf Anfang 1995 um eine Klasse angehoben werden. Die drei Gruppen der KlägerInnen erhalten je 2'000 Franken an die Anwaltskosten.
Das Verwaltungsgericht schreibt Klage ab
Eine Ergotherapeutin hatte 2000 Klage wegen Lohndiskriminierung eingereicht. Diese Klage wurde in die Sammelklage aufgenommen. Nach Entscheid des Bundesgerichts musste die Vorinstanz die Überführung der Ergotherapeutinnen ins neue Lohnreglement nochmals auf Lohndiskriminierung abklären. Im Februar 2008 zieht die Klägerin ihre Klage zurück.
Die Klage wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWKLA.2000.14
Die Klage wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWKLA.2000.14