Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme • Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale • Evaluation du travail
Rapport de travail
Droit public
Décisions
3 Décisions 2004 - 2008
Entrée en force
oui
Soleure Cas 15

Lohngleichheit für Krankenpflegerinnen, Hebammen, Ergotherapeutinnen

Insgesamt 161 Angestellte im Pflegebereich fordern beim Verwaltungsgericht eine diskriminierungsfreie Lohneinreihung. Ausserdem seien der Minusklassenentscheid des Regierungsrats und die Lohnüberführung nach der Besoldungsrevision (BERESO) zu überprüfen, weil sie ausschliesslich Frauenberufe benachteiligt habe (Bundesverfassung Art. 8 und Gleichstellungsgesetz Art. 3). Das Gericht fällt ein Teilurteil für die Berufe Krankenschwester und Stationsleiterin. Es gibt ein Gutachten in Auftrag, das Vergleiche mit verschiedenen Männerberufen vornimmt. Auf dieser Grundlage verfügt es eine Einreihung der Krankenschwester in die Lohnklasse 14 und der Stationsleiterin in Lohnklasse 17. Das entspricht der ursprünglichen Bewertung, die für die BERESO galt. Doch sie war nachträglich vom Regierungsrat um eine Klasse gesenkt worden. Das Verwaltungsgericht schützt diesen Minusklassenentscheid als marktwirtschaftlich gerechtfertigt. Gegen diesen Entscheid reichen die KlägerInnen beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht beurteilt die Lohnklasseneinreihung weitgehend gleich. Doch es bezeichnet den Minusklassenentscheid des Regierungsrates als diskriminierend. Deshalb sei der Lohn rückwirkend ab 1995 um eine Klasse anzuheben. Für die Lohnüberführung weist es die Sache zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht zurück. Nach erfolgter Überprüfung werden noch hängige Klagen zurückgezogen und abgeschrieben.

Historique de la procédure

28.01.2004
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerden ab
Krankenschwestern, Stationsleiterinnen, ErgotherapeutInnen und Hebammen verschiedener Spitäler reichen im Dezember 2000 Klage gegen den Kanton und die beiden Stiftungen Spitalfonds Grenchen und Stiftung Bürgerspital Solothurn ein. Sie fordern eine diskriminierungsfreie Lohneinreihung. Ausserdem verlangen sie die Beseitigung des Minusklassenentscheids für das Pflegepersonal und die Überprüfung in die neue Besoldungsverordnung, die vor allem Frauen benachteiligt habe. Der Kanton weist die Beschwerden ab und verlangt beim Gericht ein Teilurteil für die beiden Berufe Krankenschwester Diplomniveau 2 und Stationsleiterin.

Das Gericht gibt für die beiden Berufe ein Gutachten in Auftrag, das sie mit sechs Männerberufen (Polizist, Korporal, Bezirkspostenchef, Wegmacher, MFK-Sachverständiger und Berufsinspektor) vergleicht. Die Gutachterin bewertet, dass die Krankenschwester bei drei und die Stationsleiterin bei vier der sechs BERESO-Beurteilungsmerkmale höher eingereiht werden muss. Sie hebt aber auch einige Bewertungen für die Vergleichsberufe an. Das Gericht urteilt, damit sei eine geschlechtsspezifische Benachteiligung der Krankenschwester und der Stationsleiterin ausgeschlossen. Es bezeichnet die Einreihung in die Lohnklasse 14 bzw. 17, wie sie nach für die BERESO vorgenommen wurde, als nicht diskriminierend. Den Minusklassenentscheid, mit dem der Regierungsrat diese Einreihung nachträglich um eine Lohnklasse senkte, rechtfertigt das Gericht mit Marktüberlegungen und verweist auf ein Bundesgerichtsurteil (Bern Fall 4). Es bestreitet auch, dass die frankenmässige Überführung vor allem Frauen benachteiligt habe.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Die KlägerInnen müssen solidarisch eine Prozessentschädigung von 500 Franken bezahlen. Das Verfahren ist kostenlos.

Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWKLA.2000.10 , 2000/6, 2000/13
08.04.2005
Das Bundesgericht heisst Beschwerden teilweise gut
Die Klägerinnen gelangen ans Bundesgericht mit der Forderung, das Urteil sei aufzuheben. Das Bundesgericht beurteilt alle drei Beschwerden zusammen.

Bei der Bewertung des Gutachtens folgt das Bundesgericht den Begründungen der Vorinstanz. Bei den Krankenschwestern beurteilte die Gutachterin drei Tätigkeitsmerkmale höher. Einzig für das Merkmal Ausbildung bemerkt das Gericht, dass eine Tieferbeurteilung gegenüber den Polizisten diskriminierend sein könnte. Mit Verweis auf ein früheres Urteil (Solothurn Fall 10) bezeichnet es aber die Einreihung in die Lohnklasse 14 als korrekt. Für die Stationsleiterin korrigiert es das Merkmal «Physische Anforderungen» leicht nach oben, was aber an der Einreihung nichts ändert. Bei der Beurteilung des Minusklassenentscheids kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser diskriminierend sei. Die Beschwerdegegner haben den Gegenbeweis nicht erbracht und der vorgebrachte Vergleich mit fünf andern Kantonen sei nicht überzeugend. Ausserdem hätten sie selber das Marktargument widerlegt, weil die Regierung bereits 2001 den Entscheid wegen Rekrutierungsschwierigkeiten aufgehoben habe. Zur frankenmässigen Überführung nach der BERESO hält das Gericht fest, dass eine Diskriminierung wahrscheinlich sei, wenn die beiden Berufe nach alter Besoldungsordnung diskriminiert wurden. Es weist diesen Punkt zur Abklärung an das Verwaltungsgericht zurück.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut. Die Einreihung der Krankenschwester und der Stationsleiterin muss rückwirkend auf Anfang 1995 um eine Klasse angehoben werden. Die drei Gruppen der KlägerInnen erhalten je 2'000 Franken an die Anwaltskosten.

Bundesgerichtsentscheid 2A.141/2004, Bundesgerichtsentscheid 2A. 142/2004, Bundesgerichtsentscheid 2A.143/2004 und Bundesgerichtsentscheid 131 II 393
14.04.2008
Das Verwaltungsgericht schreibt Klage ab
Eine Ergotherapeutin hatte 2000 Klage wegen Lohndiskriminierung eingereicht. Diese Klage wurde in die Sammelklage aufgenommen. Nach Entscheid des Bundesgerichts musste die Vorinstanz die Überführung der Ergotherapeutinnen ins neue Lohnreglement nochmals auf Lohndiskriminierung abklären. Im Februar 2008 zieht die Klägerin ihre Klage zurück.

Die Klage wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

Verwaltungsgericht Kanton Solothurn, VWKLA.2000.14