Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Rachekündigung • Kündigung • Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2006
Bern Fall 56

Sexuelle Belästigung der Leiterin eines Tierheims

Kurzzusammenfassung

Die Leiterin eines Tierheims wendet sich an die Schlichtungskommission, weil ihr Vorgesetzter sie verbal und sexuell belästigt habe. Kurz darauf erhält sie die Kündigung mit der Begründung, das Arbeits- und Vertrauensverhältnis sei gestört. Darauf erhebt die Leiterin Klage wegen sexueller Belästigung und wegen Rachekündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Arbeitgeber verweigert eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren.

Verfahrensgeschichte

14.09.2006
Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren ab


Die Schlichtungskommission schreibt das Verfahren ab.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 4/2006