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Sexuelle Belästigung einer UNO-Mitarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Die befristet angestellte Mitarbeiterin einer Sonderorganisation der UNO wird sexuell belästigt. Doch weder die Schlichtungskommission noch die Schweizer Gerichte sind zuständig, weil die UNO einen Sonderstatus einnimmt.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungskommission tritt nicht auf das Gesuch ein
Die Schlichtungskommission tritt nicht auf das Gesuch ein.
Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 6/2006