Branche
übrige Dienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
andere
Rechtliche Schlüsselwörter
Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2006
Rechtskraft
ja
Bern Fall 58

Sexuelle Belästigung einer UNO-Mitarbeiterin

Kurzzusammenfassung

Die befristet angestellte Mitarbeiterin einer Sonderorganisation der UNO wird sexuell belästigt. Doch weder die Schlichtungskommission noch die Schweizer Gerichte sind zuständig, weil die UNO einen Sonderstatus einnimmt.

Verfahrensgeschichte

14.12.2006
Die Schlichtungskommission tritt nicht auf das Gesuch ein


Die Schlichtungskommission tritt nicht auf das Gesuch ein.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 6/2006