Branche
Unterrichtswesen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Kündigung • Diskriminierende Kündigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
6 Entscheide 2003 - 2007
Rechtskraft
ja
Bundesverwaltung Fall 3

Diskriminierung einer ETH-Fachbeamtin

Kurzzusammenfassung

Die Fachbeamtin arbeitet bei der ETH zuerst als Sekretärin, dann ab 1997 als Fachbeamtin und als Koordinatorin unter Leitung des Departementvorstehers. 2000 beschliesst die Departementsleitung, neu die Stelle eines Stabchefs bzw. einer Stabschefin zu schaffen und ermuntert die Fachbeamtin, sich auf diese Stelle zu bewerben. Die Leitung entscheidet sich aber dann für eine andere Person. Der Fachbeamtin wird vorgeschlagen, ihr Pensum zu reduzieren oder zu 30 Prozent wieder Sekretariatsarbeiten zu übernehmen. Als sie dies verweigert, erhält sie die Kündigung. Sie wehrt sich gegen das als diskriminierend empfundene Vorgehen und macht auch Lohndiskriminierung geltend. Der ETH-Rat weist ihre Beschwerde ab; bei der Eidg. Personalrekurskommission wird sie aber teilweise gutgeheissen. Die Kommission verlangt von der ETH in der Lohnfrage und der Nichtwahl zur Stabschefin eine Neubeurteilung. Die Kündigung erachtet sie jedoch nicht als diskriminierend. Die Fachbeamtin zieht vors Bundesgericht, das den Vorentscheid bestätigt. Bei der Neubeurteilung der ETH blitzt die Fachbeamtin wiederum ab. Sie wendet sich erneut an die Eidg. Personalrekurskommission. Diese vergleicht das Pflichtenheft der Klägerin mit jenem der Stabschefs anderer Departemente. Sie anerkennt eine Lohndiskriminierung für die Zeit bis zur Einstellung des neuen Stabschefs. Als nicht diskriminierend beurteilt sie die Nichtbeförderung. Gegen diesen Entscheid reicht die Klägerin Bundesgerichtsbeschwerde ein. Sie fordert, dass ihr die Lohndifferenz bis 2004, dem Ende ihrer Anstellung, ausbezahlt wird. Ausserdem betrage die nichtdiskriminierende Differenz sechs Lohnklassen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Weil bei der Lohnnachzahlung die tiefste Einreihung der Lohnklasse 20 verrechnet wird, verlangt sie beim Bundesverwaltungsgericht eine Erläuterung zur Anwendung des Gleichstellungsgesetzes. Das Gesuch wird vom Gericht abgewiesen.

Verfahrensgeschichte

23.01.2003
ETH-Rat lehnt Beschwerde ab
21.08.2003
Eidg. Personalrekurskommission heisst Beschwerde teilweise gut
08.09.2004
Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab
Der ETH-Rat ist in seinem ablehnenden Entscheid der begutachtenden Fachkommission Gleichstellungsgesetz der Bundesverwaltung gefolgt. Und auch die Eidg. Personalrekurskommission weist nur aus formellen Gründen die Lohnfrage sowie die Nichtwahl zur Neubeurteilung an die ETH zurück. Die Anträge auf Aufhebung der Kündigung sowie auf Befreiung von Sekretariatsarbeiten lehnt die Rekurskommission ab. Das darauf angerufene Bundesgericht bittet das Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann um eine Stellungnahme. Dieses plädiert ebenfalls für eine Ablehnung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass es grundsätzlich zulässig ist, ein ETH-Dienstverhältnis nach zehnjähriger Dauer aufzulösen, wenn ein zulässiger Grund wie Arbeitsverweigerung besteht. Die Eidg. Rekurskommission als Vorinstanz erachtet die Diskriminierung aufgrund von Pflichtenheftvergleichen als glaubhaft, erklärt jedoch, die Frage der Diskriminierung könne dahin gestellt bleiben, da die Kündigung so und anders sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Diese Argumentation taxiert das Bundesgericht als «nicht ganz widerspruchsfrei». Der Widerspruch sei für den Entscheid jedoch dann unwesentlich, wenn entweder der Gegenbeweis erbracht oder die Diskriminierung nicht wirklich glaubhaft gemacht sei. Das Bundesgericht erachtet die Vermutung der Diskriminierung als widerlegt, da an der ETH auch Männer mit vergleichbarem Pflichtenheft administrative Arbeiten nach Weisung erledigen. Da die Sekretariatsarbeiten an der ETH also nicht geschlechterdiskriminierend seien, habe die Fachbeamtin auch kein Recht gehabt, sie zu verweigern oder sich in Zukunft davon befreien zu lassen. Dass auf ihre Arbeitsverweigerung die Kündigung folgte, sei somit gerechtfertigt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es sind keine Parteientschädigungen zu zahlen.

Bundesgerichtsentscheid 2A.453/2003
31.01.2006
Eidg. Personalrekurskommission heisst Beschwerde teilweise gut
Nach der Neubeurteilung weist die Beschwerdekommission der ETH eine Lohndiskriminierung und eine diskriminierende Nichtbeförderung ab. Auch bei der neugeschaffenen Beschwerdekommission für Bundesangestellte blitzt sie ab. Darauf wendet sie sich an die Eidg. Personalrekurskommission. Sie fordert die Auszahlung der Lohndifferenz für einen diskriminierungsfreien Lohn und eine Entschädigung wegen der Nichtanstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5).

Die Personalrekurskommission vergleicht ihr Pflichtenheft mit demjenigen der Stabschefs anderer Departemente. Dabei zeigt sich, dass ein Stabschef gleichwertige Arbeit verrichtet. Obwohl er sieben Jahre nach ihr angestellt wurde und 11 Jahre jünger als sie ist, war er ab 1997 in die Lohnklasse 19 und ab 2000 in die Lohnklasse 20 eingereiht worden. Die PRK kommt zum Schluss, dass die Fachbeamtin ab 1997 bis zur Reorganisation ihrer Stelle zu tief eingereiht war. Doch eine Diskriminierung bei ihrer Nichtwahl verneint sie: der neu gewählte Stabschef habe zu mehr als der Hälfte andere Aufgaben als ihre vorherigen übernommen und eine bessere Ausbildung mitgebracht.

Die Eidgenössische Personalrekurskommission heisst die Beschwerde teilweise gut. Sie entscheidet, dass der Klägerin für dreieinhalb Jahre eine Lohndifferenz von zwei Lohnklassen nachbezahlt wird. Als Entschädigung an die Verfahrenskosten erhält sie 3'500 Franken.

Eidgenössische Personalrekurskommission Lausanne, PRK 2005-016
06.09.2006
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Gegen diesen Entscheid reicht die Fachbeamtin Bundesgerichtsbeschwerde ein. Sie stellt Antrag, dass die diskriminierende Lohndifferenz nicht nur bis 2000, als der neue Stabschef eingestellt wurde, ausbezahlt wird, sondern bis zum Ende ihrer Anstellung vier Jahre später. Ausserdem verlangt sie als diskriminierungsfreien Lohn eine Einreihung in die Lohnklasse 24.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz nach einer umfassenden Prüfung zutreffenderweise zum Schluss gekommen ist, dass eine Ungleichbehandlung in der Differenz zwischen den Lohnklassen 18 und 20, nicht aber zur Lohnklasse 24, besteht.

Das Bundesgericht führt weiter aus, dass mit der Unterstellung unter den Stabschef im Jahr 2000 gewisse Aufgaben weggefallen sind und somit eine nicht diskriminierende Herabstufung der Fachbeamtin vorgenommen wurde. Nach der Unterstellung unter den Stabschef liegt also keine Lohndiskriminierung mehr vor.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2006 ab.

Bundesgerichtsentscheid 2A.127/2006 vom 9. September 2006
29.01.2007
Das Bundesverwaltungsgericht weist Gesuch um Erläuterung ab
Weil bei der Auszahlung der diskriminierenden Lohndifferenz die Summe nicht klar ist, reicht die Klägerin bei der Eidg. Personalrekurskommission ein Gesuch für eine Erläuterung ein. Sie werde ein weiteres Mal diskriminiert, weil sie nicht vom Maximum der Lohnklasse 18 ins Maximum der Lohnklasse 20 überführt worden sei. Die niedrigere Einstufung innerhalb der Lohnklasse entspreche einer Differenz von 7'193 Franken.

Anstelle der PRK, die aufgelöst wurde, muss das Verwaltungsgericht die Berechnung beurteilen. Es erläutert, in ihrem Entscheid habe die PRK nirgends eine Einstufung ins Maximum festgelegt. Deshalb könne das Gericht keine weitere Erläuterung des Entscheids vornehmen.

Das Verwaltungsgericht weist das Gesuch um Erläuterung ab.

Bundesverwaltungsgericht A – 1786/2006 vom 6. September 2006