- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Beförderung • Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2002
- Rechtskraft
- ja
Nichtbeförderung einer Sozialarbeiterin
Kurzzusammenfassung
Eine Sozialarbeiterin muss sich wegen einer organisatorischen Veränderung der Stelle neu bewerben, ihr Pflichtenheft bleibt jedoch dasselbe. Sie fordert eine Beförderung um eine oder zwei Besoldungsklassen. Als diese abgelehnt wird, reicht sie bei der Eidg. Personalrekurskommission Beschwerde ein. Gleichzeitig verlangt sie, dass die Entlöhnung im typischen Frauenberuf SozialarbeiterIn auf eine indirekte Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 überprüft werden soll. Das Fachgutachten kommt zum Schluss, dass keine Diskriminierung vorliege. Auch ein Vergleich mit dem geschlechtsneutralen Beruf der Personalfachleute bestätige die Lohneinreihung als nicht diskriminierend. Die Personalrekurskommission schliesst sich dieser Beurteilung an und weist die Beschwerde ab.Verfahrensgeschichte
Die Eidg. Personalrekurskommission weist Beschwerde ab
Die Personal- und Sozialberatungsstelle eines Departements wird formell neu geregelt. Die Sozialarbeiterin, die bisher die Stelle leitete, muss sich neu bewerben. Ihre Bewerbung wird berücksichtig und sie wird wie vorher in die Lohnklasse 20 eingereiht. Sie stellt Antrag auf Beförderung in die Besoldungsklasse 21 oder 22. Als der Antrag abgewiesen wird, verlangt sie eine Begutachtung bei der bundesinternen Bewertungsstelle. Diese kommt zum Schluss, dass sie richtig eingereiht sei, weil sich ihr Pflichtenheft nicht verändert habe. Sie wird jedoch im Rahmen des Lohnbandbreiten-Modells zur Fachbeamtin der 21. Besoldungsklasse befördert. Gegen diese Verfügung reicht sie Beschwerde bei der Eidg. Personalrekurskommission ein und verlangt die Einreihung in die Besoldungsklasse 22 mit Endbewertung Besoldungsklasse 24 sowie die rückwirkende Beförderung in die Besoldungsklasse 22. Ausserdem sei die Laufbahnreihe der SozialarbeiterInnen gemäss Beförderungsvorschriften für die Ämter der allgemeinen Bundesverwaltung zu überprüfen, ob die Berufsgruppe aufgrund eines Verwaltungsfehlers diskriminiert werde.
Die Personalrekurskommission stützt sich auf das Gutachten der Fachkommission Gleichstellung, das eine frauenspezifische Benachteiligung bei der Beförderung ausschliesst. Ein Vergleich mit dem geschlechtsneutralen Beruf der Personalfachleute habe ergeben, dass diese ohne Führungsverantwortung in die 20 und 21 Besoldungsklasse eingereiht seien. Als Sozialarbeiterin sei sie beratend tätig und habe keine Führungsaufgaben.
Die Eidg. Personalrekurskommission weist die Beschwerde und damit die Beförderung in eine höhere Besoldungsklasse ab.
Eidg. Personalrekurskommission, PRK 2001-009.
Die Personalrekurskommission stützt sich auf das Gutachten der Fachkommission Gleichstellung, das eine frauenspezifische Benachteiligung bei der Beförderung ausschliesst. Ein Vergleich mit dem geschlechtsneutralen Beruf der Personalfachleute habe ergeben, dass diese ohne Führungsverantwortung in die 20 und 21 Besoldungsklasse eingereiht seien. Als Sozialarbeiterin sei sie beratend tätig und habe keine Führungsaufgaben.
Die Eidg. Personalrekurskommission weist die Beschwerde und damit die Beförderung in eine höhere Besoldungsklasse ab.
Eidg. Personalrekurskommission, PRK 2001-009.