Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Bundesverwaltung Fall 4

Diskriminierende Kündigung einer Reinigungsangestellten

Kurzzusammenfassung

Eine Reinigungsangestellte beim Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erhält die Kündigung wegen „Kritik am Vorgesetzten, ungenügender Integration ins Arbeitsumfeld und übertriebener Empfindlichkeit“. Sie wendet sich an die Schlichtungskommission. Dort macht sie geltend, dass ihr gekündigt worden sei, weil sie sich gegen die sexuellen Avancen ihres Vorgesetzten gewehrt habe. Die Schlichtungskommission kommt zum Schluss, die sexuelle Belästigung sei glaubhaft belegt worden. Es bewertet die Kündigung als diskriminierend, weil sie im Zusammenhang mit der sexuellen Belästigung stehe. Doch das VBS besteht darauf, dass die Kündigung einzig wegen des Verhaltens der Angestellten erfolgt sei und für die von ihr behaupteten Belästigungen Beweise fehlen. Darauf reicht die Reinigungsangestellte Beschwerde bei der Eidg. Personalrekurskommission ein. Diese hält fest, dass für eine Kündigung „triftige Gründe“ bestehen müssen, die in diesem Fall nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführerin habe für ihre Arbeit eine gute Qualifikation und danach Lohnerhöhung erhalten. Es gebe hingegen ernsthafte Hinweise darauf, dass sie sexuell belästigt worden sei. Die Kommission entscheidet, dass die Kündigung aufgehoben werden muss.

Verfahrensgeschichte

02.07.2003
Eidg. Personalrekurskommission heisst Beschwerde gut
Die Reinigungsangestellte arbeitet zuerst als Küchenhilfe. Weil sie Probleme mit dem Vorgesetzten hatte, wird sie in den Reinigungsdienst versetzt. Dort macht ihr der neue Vorgesetzte sexuelle Avancen: er redet mehrmals von „miteinander schlafen“, macht ihr kleine Geschenke, küsst sie einmal auf den Mund, streicht ihr über die Haare usw. Als sie sich gegen die Belästigungen wehrt, schikaniert er sie mit immer mehr Arbeit und Demütigungen und wirft ihr die Schuld am schlechten Arbeitsverhältnis vor. Sie hält schriftlich fest, dass sich das Verhältnis zum Vorgesetzten erst verschlechterte, als sie seine Avancen abgewiesen hatte. Der Vorgesetzte des Belästigers bietet ihr eine Versetzung an. Doch sie wehrt sich dagegen, ein zweites Mal zu wechseln. Darauf wird ihr gekündigt mit dem Vorwurf, sie habe Kritik am Vorgesetzten geübt, sich nicht ins Arbeitsumfeld integriert, ihretwegen habe sich das Klima am Arbeitsplatz verschlechtert und es seien immer wieder Besprechungen nötig geworden. Sie wendet sich an die interne Schlichtungskommission. Diese stellt fest, dass die Reinigungsangestellte die Belästigungen glaubhaft darstellt. Doch das VBS weist diese Beurteilung zurück und wirft der Kommission vor, dass es keinerlei Beweise für diesen Vorwurf gebe. Gestützt auf eine eigene Untersuchung führt es aus, dass die Angestellte seit ihrer Anstellung Probleme gehabt habe und nicht kooperationsfähig sei.

Vor der Eidg. Personalrekurskommission gibt der Belästiger zu, dass er die Mitarbeiterin nach einem Personalabend auf den Mund geküsst habe, doch nur aus Versehen. Und es könne sein, dass einige Äusserungen von ihr aufgrund seiner mangelnden Französischkenntnisse missverstanden worden seien. Die Kommission betont, dass es für eine Kündigung „triftige Gründe“ brauche, welche die Arbeitsleistung betreffen müssen. Solche Gründe seien aber nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin eine ausgezeichnete Qualifikation vorweisen könne. Dafür gebe es „ernsthafte Hinweise“, dass sie sexuell belästigt worden sei.
Die von der Arbeitgeberin aufgeführten Kündigungsgründe seien also hinfällig, denn aufgrund der Belästigungen sei ein solches Verhalten gerechtfertigt. Zur Untersuchung des VBS stellt die Kommission fest, sie weise Lücken auf und sei mit Parteilichkeit verfasst worden. Deshalb dürfe die Begründung für die Kündigung nicht darauf abgestützt werden.


Die Eidg. Personalrekurskommission verlangt, dass die Kündigung annulliert wird.

Eidg. Personalrekurskommission, PRK 2003-003.