Branche
Transport, Telekommunikation
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung • Sexuelle Belästigung • Präventive Massnahmen • Mobbing • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2006 - 2007
Rechtskraft
ja
Bundesverwaltung Fall 6

Nichtanstellung nach sexueller Belästigung einer Wagenkontrolleurin

Kurzzusammenfassung

Eine Wagenkontrollbeamtin bei der SBB erhält die Mitteilung, dass ihre Stelle aus organisatorischen Gründen aufgelöst werde. Darauf bewirbt sie sich für eine betriebsintern ausgeschriebene Stelle als Wagenkontrolleurin, wird aber nicht berücksichtigt. Sie beschwert sich gegen diesen Entscheid und verlangt eine Entschädigung bzw. Genugtuung wegen sexueller Belästigung, Mobbing und Nichtanstellung von insgesamt 30'000 Franken. Ausserdem fordert sie Auflagen, um Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Die Beschwerde wird vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Doch es prüft nur die Gründe für die Nichtanstellung, ohne auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung einzugehen. Es kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei bei der Auswahl für die Stelle nach objektiven Kriterien beurteilt worden. Sie habe eine diskriminierende Nichtberücksichtigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 6) nicht glaubhaft machen können. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Verfahrensgeschichte

01.11.2006
Beschwerde bei der Eidg. Personalrekurskommission
Die Wagenkontrollbeamtin wird nach 30 Jahren bei der SBB benachrichtigt, dass ihre Stelle aufgehoben wird. Sie bewirbt sich auf eine gleiche intern ausgeschriebene Stelle, wird aber nicht berücksichtigt. Darauf unterzeichnet sie im April 2006 eine Vereinbarung: das Arbeitsverhältnis mit den SBB wird im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst und sie erhält 70'000 Franken Unterstützung für eine Neuorientierung als selbständige Kleinunternehmerin. Im Mai 2006 reicht sie Beschwerde beim Zentralbereich Personal der SBB wegen missbräuchlicher Nichtwahl und Verletzung des Gleichstellungsgebots ein. Als diese abgewiesen wird, gelangt sie an die Eidg. Personalrekurskommission und beantragt eine Entschädigung bzw. Genugtuung von 30'000 Franken. Zudem sei die SBB zu verpflichten, künftig das Gleichstellungsgebot einzuhalten und die Mitarbeiterinnen vor sexueller Belästigung zu schützen.
24.05.2007
Das Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der bei der Personalrekurskommission hängigen Beschwerde, weil das Verwaltungsgerichtsgesetz am 1.1.2007 in Kraft tritt. Es geht nur auf die Beschwerde der diskriminierenden Nichtanstellung ein. Der Vorwurf der sexuellen Belästigung sei teilweise begründet, doch könne er aus Verfahrensgründen nicht beurteilt werden. Überprüft werde einzig, ob die Nichtanstellung auf die Abweisung der sexuellen Avancen durch den Vorgesetzten zurückzuführen sei.

Auf Rechte, die das Gleichstellungsgesetz einräumt, kann nicht verzichtet werden. Zwar halten die Parteien in der Vereinbarung fest, dass nach der Bezahlung der Unterstützung zwischen ihnen keine Ansprüche mehr bestehen. Diese Erklärung gilt aber nicht für Ansprüche aufgrund des Gleichstellungsgesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die SBB die sexuellen Übergriffe des Vorgesetzten nicht bestreitet. Dieser hatte sich gegenüber der Beschwerdeführerin anzügliche Bemerkungen und Andeutungen sowie unerwünschte Einladungen in den Ausgang erlaubt. Ausserdem war auch eine zweite Frau belästigt worden. Mobbing schliesst das Gericht hingegen aus: Die Voraussetzung einer systematischen und längerfristigen Schikanierung sei nicht erfüllt und die Beschwerdeführerin habe den Vorwurf von „vielen kleinen Schikanen“ nicht belegen können. Aus der Überprüfung, ob und wie sich die sexuelle Belästigung auf die Nichtwahl ausgewirkt habe, zieht das Gericht den Schluss, dass es keine Hinweise auf eine andersartige Bewertung der Beschwerdeführerin gebe. Als Kriterien für die Wahl galten Krankheitsabsenzen, Qualifikationen, Einsatz, Zusammenarbeit und Fachwissen. Sie erhielt bei der Auswahl den zweitletzten Platz auf der Rangliste. Zwar habe sich ihre Qualifikation gegenüber den beiden Vorjahren auffällig verschlechtert, doch auch bei den anderen Beurteilungspunkten habe sie eher schlechter als die anderen BewerberInnen abgeschnitten. Ausserdem habe sie die Qualifikation unterschrieben, ohne das Gespräch über die schlechtere Beurteilung zu suchen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, warum sie sich gegen die sexuelle Belästigung erst gewehrt habe, als der Stellenverlust drohte. Schliesslich entscheidet das Gericht, die Besetzung der intern ausgeschriebenen Stelle sei nach objektiven Kriterien erfolgt, und die Beschwerdeführerin habe eine Benachteiligung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes nicht glaubhaft machen können.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Entscheid der Nichtanstellung.

BVGer Urteil A-1782/2006 vom 24. Mai 2007