Branche
Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit • Kündigung • Diskriminierende Kündigung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2007
Rechtskraft
ja
Bundesverwaltung Fall 7

Lohngleichheit für eine HR-Sachbearbeiterin

Kurzzusammenfassung

Einer Bürochefin in der Eidg. Zollverwaltung wird ein neuer Vertrag als HR-Sachbearbeiterin angeboten und sie wird bei gleichem Lohn in die Lohnklasse 17 befördert. Sie fordert eine Höhereinreihung von drei Lohnklassen und verlangt auch eine Überprüfung wegen Lohndiskriminierung. Darauf wird der neue Vertrag zurückgezogen und sie wird nach viermonatiger Arbeitsunfähigkeit entlassen. Darauf verlangt sie beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Kündigung und die Einreihung in die Lohnklasse 19 mit voller Anrechnung der Ausbildung und Erfahrung. Sie bringt vor, dass vier KollegInnen in derselben Funktion zwischen 15 und 40 Prozent mehr als sie verdienen. Doch das Gericht folgt der Beurteilung der Vorinstanz. Diese begründet die höheren Löhne der anderen HR-Sachbearbeitenden mit dem längeren Dienstalter und der betriebsinternen Monopolausbildung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass keine geschlechtsspezifische Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2 vorliege. Doch es rügt die Eidg. Zollverwaltung, weil sie den angebotenen neuen Vertrag rückgängig gemacht hatte. Sie wird verpflichtet, die Mitarbeiterin rückwirkend in die Lohnklasse 17 einzureihen.

Verfahrensgeschichte

30.10.2007
Das Bundesverwaltungsgericht heisst Beschwerde teilweise gut
Eine HR-Sachbearbeiterin wird von der Eidg. Zollverwaltung (EZV) als Bürochefin beschäftigt. Nach der Zusammenlegung des HR-Bereichs erhält sie das Angebot, als HR-Sachbearbeiterin weiter zu arbeiten. Damit verbunden ist ein Anstieg von der Lohnklasse 16 in die Lohnklasse 17, allerdings bei gleichbleibendem Lohn. Gleichzeitig wird ihr in Aussicht gestellt, dass sie nach Abschluss eines Fachausweises als HR-Personalfachfrau in die Lohnklasse 19 eingereiht werde. Sie schlägt das Angebot als zu niedrig aus und verlangt die Überprüfung wegen Lohndiskriminierung. Darauf droht ihr die Arbeitgeberin mit der Kündigung, die aber nicht vollzogen wird. Stattdessen erklärt sie, dass die Einreihung in die Lohnklasse 17 rückgängig gemacht werde. Darauf reicht die Sachbearbeiterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein unter anderem wegen Lohndiskriminierung. Als sie erkrankt, wird ihr nach vier Monaten Arbeitsunfähigkeit „wegen Untauglichkeit für diese Arbeit“ gekündigt. In einem ersten Urteil stellt das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit der Kündigung fest (A-499/2007). Danach überprüft es, ob eine Lohndiskriminierung nach Gleichstellungsgesetz vorliegt. Die Beschwerdeführerin wirft der EZV vor, dass alle ihre Kollegen, mehrheitlich Männer, mehr als sie verdienen. Sie fordert eine Einreihung in die Lohnklasse 19 oder zumindest die volle Anrechnung der Ausbildung und Erfahrung, was einem Lohn von mindestens 6'800 Franken entspreche.

Das Gericht stellt fest, dass drei Kollegen und eine Kollegin, die in derselben Funktion beschäftigt sind, mehr verdienen als die Klägerin – die drei Männer zwischen 21 und 41 Prozent mehr und die Kollegin mit 6'823 Franken Lohn 15 Prozent mehr. Damit sei eine Diskriminierung glaubhaft gemacht und die Arbeitgeberin müsse den Gegenbeweis erbringen. Die EZV weist darauf hin, dass für Rückstufungen bei der Neuorganisation Besitzstandwahrung gegolten habe. Die vier KollegInnen hätten ausserdem ein erheblich längeres Dienstalter als die Beschwerdeführerin, und sie seien in der Zollverwaltung ausgebildet worden. Das Gericht hält fest, dass eine Berücksichtigung des Dienstalters keine Diskriminierung darstelle, ausser wenn faktische Gründe wie Mutterschaftsunterbruch vorliegen. Doch bei der Beschwerdeführerin sei dies nicht der Fall und sie habe mit dem Aufstieg in die Lohnklasse 17 immerhin eine bessere Lohnentwicklung erwarten können. Es betont, dass die Monopolausbildungen im EZV einen Mehrwert bringen, den die Beschwerdeführerin nicht vorweisen könne. Schliesslich entscheidet es, dass keine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung vorliege. Die EZV wird aber gerügt, weil sie den angebotenen Aufstieg in die Lohnklasse 17 rückgängig gemacht hatte. Ausserdem wird sie verurteilt, 40 Prozent bzw. 1'400 Franken an die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Vorwurf der geschlechtsspezifischen Lohndiskriminierung ab. Die Eidg. Zollverwaltung wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin rückwirkend in die ihr angebotene Lohnklasse 17 einzureihen.

Urteil A-500/2007 vom 30. Oktober 2007