- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
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- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2009
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für eine Pflegefachfrau
Kurzzusammenfassung
Die Pflegefachfrau wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt eine Anpassung des Lohnes und Lohnnachzahlungen (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Parteien finden selber eine Einigung und die Klage wird abgeschrieben.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle schreibt Klage nach Rückzug ab
Eine Pflegefachfrau stellt bei der Schlichtungsstelle das Gesuch um eine Schlichtungsverhandlung wegen Lohndiskriminierung. Sie verlangt, dass die Diskriminierung festgestellt und beseitigt wird und sie Lohnnachzahlungen erhält. Darauf finden Vergleichsgespräche zwischen den Parteien statt, die zu einer Einigung führen.
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage nach Einigung der Parteien ab.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2009
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage nach Einigung der Parteien ab.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2009