Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2009
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 43

Lohngleichheit für eine Pflegefachfrau

Kurzzusammenfassung

Die Pflegefachfrau wendet sich wegen Lohndiskriminierung an die Schlichtungsstelle. Sie verlangt eine Anpassung des Lohnes und Lohnnachzahlungen (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Die Parteien finden selber eine Einigung und die Klage wird abgeschrieben.

Verfahrensgeschichte

21.08.2009
Die Schlichtungsstelle schreibt Klage nach Rückzug ab
Eine Pflegefachfrau stellt bei der Schlichtungsstelle das Gesuch um eine Schlichtungsverhandlung wegen Lohndiskriminierung. Sie verlangt, dass die Diskriminierung festgestellt und beseitigt wird und sie Lohnnachzahlungen erhält. Darauf finden Vergleichsgespräche zwischen den Parteien statt, die zu einer Einigung führen.

Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage nach Einigung der Parteien ab.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2009