Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Schwangerschaft • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2010
Rechtskraft
ja
Basel-Stadt Fall 46

Diskriminierung einer Arztgehilfin wegen Schwangerschaft

Kurzzusammenfassung

Die Arztgehilfin verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Das Verfahren wird sistiert, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen kann. Ein halbes Jahr später zieht sie das Gesuch zurück mit der Begründung, dass vor dem Arbeitsgericht eine Einigung erzielt worden sei. Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren als erledigt ab.

Verfahrensgeschichte

21.10.2010
Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab
Die Arztgehilfin wendet sich an die Schlichtungsstelle mit dem Gesuch, die Diskriminierung wegen Schwangerschaft sei zu beseitigen und zu verbieten. Sie verlangt eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Der Arbeitgeber habe sie wegen der Schwangerschaft verbal angegriffen und schikaniert. Der Arbeitgeber bestreitet die Vorwürfe. In der Folge wird das Verfahren sistiert, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Verhandlung teilnehmen kann. Sie wendet sich wegen geforderter Lohnnachzahlungen ans Arbeitsgericht. Dort kommt es zu einer Einigung. Deshalb zieht sie das Schlichtungsgesuch zurück.

Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren nach einer gerichtlichen Einigung als erledigt ab.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2010