Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Grossesse • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2010
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 46

Diskriminierung einer Arztgehilfin wegen Schwangerschaft

Die Arztgehilfin verlangt bei der Schlichtungsstelle eine Entschädigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Das Verfahren wird sistiert, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen kann. Ein halbes Jahr später zieht sie das Gesuch zurück mit der Begründung, dass vor dem Arbeitsgericht eine Einigung erzielt worden sei. Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren als erledigt ab.

Historique de la procédure

21.10.2010
Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab
Die Arztgehilfin wendet sich an die Schlichtungsstelle mit dem Gesuch, die Diskriminierung wegen Schwangerschaft sei zu beseitigen und zu verbieten. Sie verlangt eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Der Arbeitgeber habe sie wegen der Schwangerschaft verbal angegriffen und schikaniert. Der Arbeitgeber bestreitet die Vorwürfe. In der Folge wird das Verfahren sistiert, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Verhandlung teilnehmen kann. Sie wendet sich wegen geforderter Lohnnachzahlungen ans Arbeitsgericht. Dort kommt es zu einer Einigung. Deshalb zieht sie das Schlichtungsgesuch zurück.

Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren nach einer gerichtlichen Einigung als erledigt ab.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 1/2010