- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- männlich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Anstellung
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2006
Anstellungsdiskriminierung eines Heimleiters
Kurzzusammenfassung
Der Gesuchsteller gelangt an die Schlichtungsbehörde und bringt vor, bezüglich seiner Bewerbung als Heimarbeiter gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 diskriminiert worden zu sein.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus
Keine
Da der Gesuchgegner nicht an der Verhandlung erscheint, wird dem Gesuchsteller die Klagebewilligung ausgestellt.
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz des Kantons Glarus, Entscheid vom 4. Oktober 2006.