Branche
Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Anstellung
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2006
Glarus Fall 1

Anstellungsdiskriminierung eines Heimleiters

Kurzzusammenfassung

Der Gesuchsteller gelangt an die Schlichtungsbehörde und bringt vor, bezüglich seiner Bewerbung als Heimarbeiter gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 diskriminiert worden zu sein.

Verfahrensgeschichte

04.10.2006
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus


Keine

Da der Gesuchgegner nicht an der Verhandlung erscheint, wird dem Gesuchsteller die Klagebewilligung ausgestellt.

Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz des Kantons Glarus, Entscheid vom 4. Oktober 2006.