- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Uomo
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Ambito
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2006
Anstellungsdiskriminierung eines Heimleiters
Der Gesuchsteller gelangt an die Schlichtungsbehörde und bringt vor, bezüglich seiner Bewerbung als Heimarbeiter gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 diskriminiert worden zu sein.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus
Keine
Da der Gesuchgegner nicht an der Verhandlung erscheint, wird dem Gesuchsteller die Klagebewilligung ausgestellt.
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz des Kantons Glarus, Entscheid vom 4. Oktober 2006.