- Branche
- Transport, Telekommunikation
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit • Arbeitsbewertung • Schwangerschaft • Mutterschaft
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 2 Entscheide 2016 - 2017
Lohngleichheit, Arbeitsbewertung einer SBB-Angestellten
Kurzzusammenfassung
In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 focht eine Angestellte der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) die Verweigerung einer Lohnerhöhung für 2011 und 2014 an. Der Arbeitgeber hatte eine interne Regel angewendet, wonach keine Lohnerhöhung gewährt wird, wenn die Arbeitnehmerin im Bezugsjahr länger als sechs Monate abwesend ist. Die Arbeitnehmerin machte geltend, dass die Berücksichtigung ihres Mutterschaftsurlaubs in dieser Berechnung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann darstelle. Das Gericht anerkannte, dass diese Regel eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Mutterschaft darstellen könnte. Es war jedoch der Ansicht, dass diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt sei, da die Arbeitgeberin über einen ausreichenden Mindestzeitraum verfügen müsse, um die Leistungen des Personals zu bewerten. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Im Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017 hat das Bundesgericht die gegen das BVGer Urteil eingereichte Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es bestätigte, dass die Berücksichtigung des Mutterschaftsurlaubs in eine Abwesenheitsformel grundsätzlich zulässig sein kann, insbesondere wenn die Arbeitnehmerin während eines sehr langen Zeitraums abwesend war, wodurch eine Beurteilung unmöglich war. Für das Jahr 2013 wurde die Arbeitnehmerin jedoch trotz einer Abwesenheit von etwas weniger als sechs Monaten bewertet. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass die SBB über ausreichende Informationen verfügte, um eine gültige Bewertung vorzunehmen, und dass sie eine Lohnerhöhung nicht automatisch ablehnen durfte. Der Fall wurde an die SBB zurückverwiesen, um die Lohnerhöhung für das Jahr 2014 auf der Grundlage der Bewertung von 2013 erneut zu prüfen.
Bedeutung im Kontext des Gleichstellungsgesetzes
Diese Entscheidungen präzisieren die Grenzen der Berücksichtigung von Abwesenheiten aufgrund von Mutterschaft bei der Leistungsbewertung und Lohnerhöhungen. Bereits das Bundesverwaltungsgericht räumt ein, dass der Einbezug des Mutterschaftsurlaubs in eine Abwesenheitsformel, die eine Lohnerhöhung automatisch ausschliesst, eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann. Diese Diskriminierung könne indes objektiv damit gerechtfertigt werden, dass Arbeitgebende einen Mindestzeitraum zur Leistungsbeurteilung definieren müssen. Das Bundesgericht relativiert diesen Ansatz und betont, dass die automatische Anwendung einer solchen Regel gegen das Gleichstellungsgesetz verstossen kann, wenn Arbeitgebende über eine ausreichende Grundlage für die Bewertung der Mitarbeiterin verfügen. Die Rechtsprechung unterstreicht somit, dass Arbeitgebende die Situation konkret prüfen müssen. Nur so können sie vermeiden, dass automatisch angewendete Regeln zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Frauen aufgrund ihrer Mutterschaft führen.
Verfahrensgeschichte
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Die Klägerin arbeitet seit dem 1. September 2008 bei den SBB, zuerst mit einem Pensum von 100%, dann von 70%. Im Jahr 2010 ist die Klägerin während 306 Tagen und im Jahr 2013 während 187 Tagen jeweils wegen Mutterschaftsurlaub und Krankheit abwesend. Ihre Arbeitsleistung im Jahr 2009 wurde auf einer Skala von A bis F mit der Note C bewertet mit der Bemerkung «Leistung und Ergebnisse gut, manchmal sehr gut». Für den Bewertungszeitraum 2010 wurde der Klägerin kein Rating erteilt mit der Bemerkung «nicht relevant». Für 2011 erhielt die Klägerin wiederum die Bewertung C. Keine Angaben hat die Arbeitgeberin für das Jahr 2012 gemacht. Im Jahr 2013 wurde die Klägerin erneut mit der Note C bewertet. In den Jahren 2011 und 2014 wurde der Lohn der Klägerin nicht erhöht mit der Begründung, dass sie 2010 und 2013 jeweils mehr als sechs Monate abwesend war. Eine positive Bewertung der Arbeitsleistung werde in einem solchen Fall nicht berücksichtigt. Hätte die Klägerin in den Jahren von 2011 und 2014 von einer Lohnerhöhung profitiert, so würde im Jahr 2014 ihr jährlicher Lohn CHF 63'300.00 anstatt CHF 59'583.00 betragen, d.h. sie würde jährlich CHF 3'717.00 mehr verdienen. Die Klägerin beantrag deshalb eine Lohnerhöhung für die Jahre 2011 und 2014 und stützt sich dabei auf Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 3 GlG und Art. 8 und 14 EMRK im Zusammenhang mit dem Urteil des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016. In diesem Entscheid erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Anwendung der gemischten Methode bei der Berechnung der Rente für unzulässig, da sie eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Geburt von Kindern dürfe nicht zum Verlust eines bisherigen Rentenanspruchs führen.
Gemäss Art. 8 Abs. 3 BV haben Frauen und Männer Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Es ist verboten, die Arbeitnehmenden direkt oder indirekt aufgrund ihres Geschlechts zu diskriminieren, wie zum Beispiel im Falle von Frauen aufgrund ihrer Schwangerschaft (Art. 3 GlG). Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für die Vergütung der Arbeitnehmenden. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn das angewendete Kriterium für beide Geschlechter gilt, aber ohne objektiv gerechtfertigt zu sein, Personen des einen Geschlechts mehr benachteiligt. Die Regelung der SBB, die vorsieht, dass bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten kein Anspruch auf eine Lohnerhöhung besteht, betrifft auch Frauen, die aufgrund ihres Mutterschaftsurlaubs für längere Zeit ausfallen. Die Frage, ob eine solche Regelung eine indirekte Diskriminierung darstellt, lässt das Bundesgericht offen. Im konkreten Fall sei vielmehr darauf abzustellen, ob es den Vorgesetzten möglich war, eine verlässliche Bewertung der Arbeitsleistung der Klägerin vorzunehmen. Diese Frage bejaht das Bundesgericht für das Jahr 2013. Obwohl die Klägerin in diesem Jahr während 187 Tagen abwesend war, wurde die Klägerin dennoch mit einer Note C bewertet werden. Dem Bewertungsbogen ist dabei zu entnehmen, dass die Klägerin der aktuellen Funktion voll entspricht und sie so weiterfahren soll. Verbesserungsvorschläge wurden keine vorgebracht. Da die Arbeitgeberin trotz der Abwesenheit der Klägerin damit eine verlässliche Bewertung ihrer Arbeitsleistung vornehmen konnte, muss auch eine Lohnerhöhung der Klägerin in Betracht gezogen werden. Anders entscheidet das Bundesgericht bezüglich des Jahres 2010. In diesem Jahr war die Klägerin 300 Tage abwesend, das heisst, sie hat im ganzen Jahr nur während zweier Monate gearbeitet. In dieser kurzen Zeit habe sich die Arbeitgeberin von der Arbeitsleistung der Klägerin kein verlässliches Bild machen und deshalb auch keine Bewertung vornehmen können. Hier ist aufgrund der fehlenden Bewertung die Verweigerung der Lohnerhöhung gerechtfertigt.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Der Fall wird an die SBB zurückgewiesen, damit sie über die von der Klägerin beantragte Lohnerhöhung für das Jahr 2014 auf der Grundlage der Bewertung des Jahres 2013 erneut entscheiden. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden der Klägerin wie auch den SBB je zur Hälfte auferlegt. Die SBB haben der Klägerin den Betrag von CHF 1'600.00 als reduzierte Kosten für die letzte Instanz zu zahlen.
Bundesgerichtsentscheid 8C_605/2016 vom 9. Oktober 2017