Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Lohngleichheit
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2018
Bundesverwaltung Fall 21

Lohngleichheit bei der Armee

Kurzzusammenfassung

Die Beschwerdeführerin arbeitet im Bereich des Führungsstabes der Armee. Aufgrund verschiedener Probleme wechselt sie bereits nach einem Jahr intern die Stelle. Daraufhin stellt sie fest, dass sie einen tieferen Anfangslohn erhalten hat als ihr männlicher Nachfolger. Die Beschwerdeführerin kann nicht nachvollziehen, wie ihr Nachfolger, der wesentlich jünger ist und keinen Abschluss in Betriebswirtschaft, keine Kenntnisse des Militärrechts, sehr geringe Kenntnisse des Verwaltungsrechts und keine Kenntnisse in der Rechtsetzung hat, einen höheren Lohn erhalten konnte. Der Führungsstab der Armee rechtfertigt den höheren Anfangslohn des Nachfolgers dadurch, dass dieser über erheblich längere funktionsrelevante Arbeits- und Führungserfahrung verfüge als die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Meinung, dass längere Arbeits- und Führungserfahrung einen Lohnunterschied rechtfertigen können und lehnt die Beschwerde ab.

Verfahrensgeschichte

10.09.2018
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Die Beschwerdeführerin wird im Jahr 2014 im Bereich des Führungsstabes der Armee in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Aufgrund verschiedener Probleme wechselt sie nach einem Jahr intern die Stelle. In der Folge stellte sie fest, dass sie einen tieferen Anfangslohn erhalten hat als ihr männlicher Nachfolger. Die Beschwerdeführerin kann nicht nachvollziehen, wie ihr Nachfolger, der wesentlich jünger ist und keinen Abschluss in Betriebswirtschaft, keine Kenntnisse des Militärrechts, sehr geringe Kenntnisse des Verwaltungsrechts und keine Kenntnisse in der Rechtsetzung hat, einen höheren Lohn erhalten konnte. Nachdem der Führungsstab der Armee eine Lohndiskriminierung bestritt, erhebt die Beschwerdeführerin gegen die erlassene Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es sei festzustellen, dass eine Lohndiskriminierung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c GlG und Art. 8 Abs. 3 BV vorliege. Zudem sei der Führungsstab der Armee zu verurteilen, die Lohndiskriminierung zu beseitigen und ihr nachträglich mindestens den gleichen Lohn wie ihrem Nachfolger zu bezahlen. Der Führungsstab der Armee bestreitet die Lohndiskriminierung und rechtfertigt den unterschiedlichen Anfangslohn dadurch, dass der Nachfolger der Beschwerdeführerin über erheblich längere funktionsrelevante Arbeits- und Führungserfahrung verfügt. Insgesamt habe er während zehn Jahren Praxiserfahrung als Jurist in einer Führungsposition sammeln können.

Frauen und Männer haben gemäss Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Dieser verfassungsrechtliche Lohngleichheitsanspruch hat zwingenden Charakter. Das heisst, auch wenn die Arbeitnehmerin in den Lohn eingewilligt hat, kann sie sich nachträglich vor Gericht auf die entsprechenden Bestimmungen berufen und wegen Lohndiskriminierung klagen.
Vor Gericht hat die Beschwerdeführerin das Vorhandensein einer geschlechtsspezifischen Lohndiskriminierung nur glaubhaft zu machen (Art. 6 GlG). Eine Lohndiskriminierung gilt als glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass eine solche doch nicht vorliegt. Das Bundesgericht erachtete eine Lohndiskriminierung jeweils bei Lohndifferenzen zwischen 15 bis 25% als glaubhaft gemacht. In einem Fall liess das Bundesgericht bereits eine Differenz von 11% genügen, wobei in diesem Fall die Klägerin drei Jahre länger gearbeitet hatte als ihr Arbeitskollege.
Im vorliegenden Fall verdiente die Beschwerdeführerin 12,5% weniger als ihr Nachfolger. Zudem war ihr Nachfolger beim Stellenantritt neun Jahre jünger als sie und verfügte über ein wesentlich tieferes Dienstalter. Aufgrund dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Lohndiskriminierung als glaubhaft gemacht, so dass der Führungsstab der Armee beweisen muss, dass der Lohnunterschied gerechtfertigt ist und dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert wurde.
Ein unterschiedlicher Lohn kann durch Gründe gerechtfertigt werden, welche den Wert der Arbeit beeinflussen können, wie Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, konkreter Aufgabenbereich, Leistung, sofern sich diese im Arbeitsergebnis niederschlägt, oder Risiken und Pflichtenheft.
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass der Führungsstab der Armee die Löhne vorwiegend selbst bestimmen kann, doch hat er dies so zu tun, dass dabei die Betroffenen nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden. Die Begründung des Lohnunterschieds durch den Führungsstab der Armee, dass nämlich der Nachfolger über erheblich längere funktionsrelevante Arbeits- und Führungserfahrung verfügt als die Beschwerdeführerin, teilt das Bundesverwaltungsgericht. Er habe zehn Jahre lang Praxiserfahrung als Jurist in einer Führungsposition sammeln können. Die funktionsrelevanten Arbeits- und Führungserfahrungen sind damit grundsätzlich zulässige Gründe, um einen Lohnunterschied zu rechtfertigen. Zwar kann sich gemäss dem Bundesgericht die Abstellung auf die Arbeitserfahrung unter gewissen Umständen auch als indirekte Diskriminierung auswirken, weil Frauen im Durchschnitt eher ihre Karriere aufgrund der Kinderbetreuung unterbrechen und daher auch weniger berufliche Erfahrung sammeln können. Doch dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin über eine längere allgemeine Arbeitserfahrung verfügt als ihr Nachfolger. Deshalb erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Lohnunterschied gestützt auf die unterschiedliche Qualifikation und Erfahrung als zulässig. Es liege zudem im Ermessen des Führungsstabs der Armee die militärische Karriere der Beschwerdeführerin als weniger wichtig zu gewichten, solange sie diese Gewichtung unabhängig vom Geschlecht vornimmt.
Ein Teil des höheren Lohns des Nachfolgers begründet der Führungsstab der Armee ausserdem mit den Weisungen des Chefs der Armee. Laut diesen Weisungen können Mitarbeitende von einer Lohnerhöhung von 2% profitieren, wenn sie während einer bestimmten Zeitperiode zu arbeiten beginnen. Von dieser Lohnerhöhung profitierte auch der Nachfolger der Beschwerdeführerin. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist diese Lohnerhöhung insofern nicht diskriminierend, da von den entsprechenden Weisungen sowohl Männer wie auch Frauen profitieren können.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt schliesslich zur Ansicht, dass die erwähnten Gründe für den Lohnunterschied keine nachteiligen Auswirkungen auf ein Geschlecht haben, weshalb keine Ungleichbehandlung vorliege.

Für den Fall ihres Unterliegens fordert die Beschwerdeführerin, dass sie gestützt auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) Einsicht in die Daten des Nachfolgers erhält, da sie sich nur so effektiv mit den Argumenten des Führungsstabs der Armee auseinandersetzen könne. Diesem Begehren kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht nach. Der Führungsstab der Armee habe in der Vernehmlassung und der Duplik die wesentlichen Gründe für den Lohnunterschied wie auch die Höhe des Anfangslohns des Nachfolgers offengelegt. Die Beschwerdeführerin konnte deshalb zu allen wesentlichen Punkten Stellung nehmen und das rechtliche Gehör sei dadurch gewahrt.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Führungsstab der Armee hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin leicht verletzt, indem er den Lohnunterschied zwischen ihr und ihrem Nachfolger nicht bereits in der Verfügung, sondern erst in der Vernehmlassung und der Duplik begründet hat. Deshalb hat der Führungsstab der Armee der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2`000.00 zu bezahlen.

BVGer Urteil A-6754/2016 vom 10. September 2018