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- 1 Entscheid 2018
Diskriminierende Nichtanstellung eines Diplomatie-Bewerbers
Kurzzusammenfassung
Ein Mann, der eine diplomatische Laufbahn anstreben will, bewirbt sich für den diplomatischen Concours. Er wird jedoch vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bereits für die erste Prüfungsrunde nicht zugelassen. Der abgewiesene Bewerber sieht in diesem Entscheid des EDA eine geschlechterspezifische Diskriminierung und erhebt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab mit der Begründung, dass keine geschlechterspezifische Diskriminierung in dem Abweisungsentscheid zu erblicken sei. Der Beschwerdeführer habe im Vergleich zu den weiblichen Bewerberinnen weniger den Anforderungen entsprochen.Verfahrensgeschichte
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Ein Mann bewirbt sich im April 2015 für den diplomatischen Concours, einem mehrstufigen Zulassungswettbewerb, anhand dem das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Mitarbeitende für die diplomatische Laufbahn auswählt. Im Juli 2015 teilt ihm das EDA mit, dass es ihn nicht für die erste Prüfungsrunde des Concours berücksichtigen könne, obwohl sein Dossier sehr gut sei. Dieser Entscheid sei nicht auf das Geschlecht des Bewerbers zurückzuführen. Der Bewerber entspreche den Anforderungen im Quervergleich bloss schlechter als andere Bewerbende.
Der abgewiesene Bewerber erhebt gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bringt vor, dass er nur aufgrund seines Geschlechts abgewiesen worden sei. Vom Gericht fordert er die Feststellung einer geschlechterspezifischen Diskriminierung (vgl. Abs. 3 Abs. 1 GlG). Er habe die gleichen Qualitäten vorweisen können wie zwei weitere Bewerberinnen. Darüber hinaus habe er den Schweizer Militärdienst bis zum Range eines Hauptmanns absolviert und über mehrere Jahre Erfahrung bei der Französischen und Amerikanischen Botschaft in Bern sammeln können.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf Art. 5 Abs. 2 GlG, welcher bei der Rüge einer diskriminierenden Nichtanstellung nur die Geltendmachung einer Entschädigung zulässt, nicht hingegen die blosse Feststellung einer solchen Diskriminierung. Dennoch lässt das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre die Beschwerde zu.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich mit einer anderen Bewerberin geschlechterspezifisch diskriminiert und deshalb nicht zur ersten Prüfungsrunde zugelassen worden ist. Die Begründung des EDA für den abweisenden Entscheid sei nachvollziehbar. Die zum Vergleich herangezogene Bewerberin verfüge über eine beeindruckende Auflistung von Wohn- und Einsatzländern, welche mit der Auslanderfahrung des Beschwerdeführers nicht vergleichbar sei. Zudem sei es dem EDA überlassen, auch auf den Gesamteindruck der sich Bewerbenden abzustellen.
Des Weiteren sei es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass das EDA in der Vergangenheit oft bestrebt gewesen sei, möglichst gleich viele Männer wie auch Frauen einzustellen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 GlG stellen angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung keine Diskriminierung dar. Von Seiten der Arbeitgebenden sei es durchaus erlaubt, positive Massnahmen, auch Quotenregelungen, zu ergreifen, um eine faktische Gleichstellung in der Arbeitnehmerschaft zu erreichen. Der Beschwerdeführer bringe auch nicht vor, dass konkrete Frauenförderungsmassnahmen gegen das GlG verstossen würden.
Der Abweisungsentscheid ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sachlich begründet. Es verneint eine geschlechterspezifische Diskriminierung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Der abgewiesene Bewerber erhebt gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bringt vor, dass er nur aufgrund seines Geschlechts abgewiesen worden sei. Vom Gericht fordert er die Feststellung einer geschlechterspezifischen Diskriminierung (vgl. Abs. 3 Abs. 1 GlG). Er habe die gleichen Qualitäten vorweisen können wie zwei weitere Bewerberinnen. Darüber hinaus habe er den Schweizer Militärdienst bis zum Range eines Hauptmanns absolviert und über mehrere Jahre Erfahrung bei der Französischen und Amerikanischen Botschaft in Bern sammeln können.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf Art. 5 Abs. 2 GlG, welcher bei der Rüge einer diskriminierenden Nichtanstellung nur die Geltendmachung einer Entschädigung zulässt, nicht hingegen die blosse Feststellung einer solchen Diskriminierung. Dennoch lässt das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre die Beschwerde zu.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich mit einer anderen Bewerberin geschlechterspezifisch diskriminiert und deshalb nicht zur ersten Prüfungsrunde zugelassen worden ist. Die Begründung des EDA für den abweisenden Entscheid sei nachvollziehbar. Die zum Vergleich herangezogene Bewerberin verfüge über eine beeindruckende Auflistung von Wohn- und Einsatzländern, welche mit der Auslanderfahrung des Beschwerdeführers nicht vergleichbar sei. Zudem sei es dem EDA überlassen, auch auf den Gesamteindruck der sich Bewerbenden abzustellen.
Des Weiteren sei es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass das EDA in der Vergangenheit oft bestrebt gewesen sei, möglichst gleich viele Männer wie auch Frauen einzustellen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 GlG stellen angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung keine Diskriminierung dar. Von Seiten der Arbeitgebenden sei es durchaus erlaubt, positive Massnahmen, auch Quotenregelungen, zu ergreifen, um eine faktische Gleichstellung in der Arbeitnehmerschaft zu erreichen. Der Beschwerdeführer bringe auch nicht vor, dass konkrete Frauenförderungsmassnahmen gegen das GlG verstossen würden.
Der Abweisungsentscheid ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sachlich begründet. Es verneint eine geschlechterspezifische Diskriminierung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.