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- Gleichstellungsgesetz
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- öffentlich-rechtlich
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- 1 Entscheid 2018
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Kürzung der Finanzhilfen an Beratungsstellen
Kurzzusammenfassung
Mehrere Beratungsstellen reichen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, weil ihnen das Eidgenössische Büro für Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) die Finanzhilfe nach Art. 15 GlG nur noch für die Jahre 2017 und 2018 gewähren will. Ausserdem werden die Finanzhilfebeiträge für diese Jahre vom EBG reduziert. Dieser Entscheid vom EBG sei unverhältnismässig, so die Beratungsstellen. Ein solcher Entscheid müsse vom Gesetzgeber und nicht vom EBG getroffen werden. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.Verfahrensgeschichte
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden ab
Mehreren Beratungsstellen wird vom Eidgenössischen Büro für Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) mitgeteilt, dass diese nur noch für die Jahre 2017 und 2018 mit Finanzhilfebeiträgen rechnen können. Ausserdem werde die Finanzhilfe für diese Jahre gekürzt. Das EBG entscheidet im März 2017, dass den Beratungsstellen für das Jahr 2017 nur noch eine Finanzhilfe in der Höhe von 75% des Finanzhilfebetrags vom Jahr 2015 gewährt wird. Die betroffenen Beratungsstellen halten diesen Entscheid für unverhältnismässig. Ein Entscheid von solcher Tragweite müsse vom Gesetzgeber und nicht vom EBG getroffen werden. Dem hält das EBG entgegen, dass der Bundesrat die Anweisung erteilt habe, ab 2017 weniger Finanzbeiträge (i.S.v. Art. 15 GlG) auszuzahlen. Daraufhin habe das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) eine Prioritätenordnung für die Vergabe von Finanzhilfen an Beratungsstellen erstellt (Art. 13 Abs. 2 SuG). Diese Prioritätenordnung halte ausdrücklich fest, um wieviel die Finanzhilfebeiträge gesenkt werden müssen. Das EBG habe diese Vorgaben bloss umgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass Art. 15 GlG keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfe begründet. Daher kann eine Beratungsstelle, wenn sie einmal mit Finanzhilfebeiträgen unterstützt worden ist, nicht davon ausgehen, dass sie automatisch nochmals Beiträge erhält.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass bereits mehrere Untersuchungen ergeben haben, dass im Bereich der Finanzhilfen zugunsten von Beratungsstellen Doppelspurigkeiten bestünden. Die Aufgaben der Beratungsstellen würden heutzutage weitgehend von kantonalen Angeboten wie den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) oder der Berufs- und Laufbahnberatung gewährleistet. Mit der Prioritätenordnung des EDI und den darauf gestützten Entscheiden des EBG zur Senkung der Finanzhilfebeiträge soll vermieden werden, dass der Bund private Beratungsstellen subventioniert, obwohl die Kantone diese Aufgabe bereits wahrnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hält deshalb die Entscheide des EBG für angemessen, rechtsgleich und willkürfrei.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Die Beratungsstellen haben die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'000 zu bezahlen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass Art. 15 GlG keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfe begründet. Daher kann eine Beratungsstelle, wenn sie einmal mit Finanzhilfebeiträgen unterstützt worden ist, nicht davon ausgehen, dass sie automatisch nochmals Beiträge erhält.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiter fest, dass bereits mehrere Untersuchungen ergeben haben, dass im Bereich der Finanzhilfen zugunsten von Beratungsstellen Doppelspurigkeiten bestünden. Die Aufgaben der Beratungsstellen würden heutzutage weitgehend von kantonalen Angeboten wie den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) oder der Berufs- und Laufbahnberatung gewährleistet. Mit der Prioritätenordnung des EDI und den darauf gestützten Entscheiden des EBG zur Senkung der Finanzhilfebeiträge soll vermieden werden, dass der Bund private Beratungsstellen subventioniert, obwohl die Kantone diese Aufgabe bereits wahrnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hält deshalb die Entscheide des EBG für angemessen, rechtsgleich und willkürfrei.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Die Beratungsstellen haben die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'000 zu bezahlen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Bundesverwaltungsgericht B-2184/2017, B-2387/2017, B-2476/2017, B-2603/2017 vom 7. Februar 2018