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- 1 Entscheid 2019
Fristlose Kündigung eines SBB-Angestellten aufgrund sexueller Belästigung
Kurzzusammenfassung
Ein SBB-Angestellter beleidigt und beschimpft über längere Zeit seinen Vorgesetzten. Dieser ist stets bemüht, die Unannehmlichkeiten im Dialog zu klären. Doch als der SBB-Angestellte mit seinem Geschäftshandy einer Arbeitskollegin sexuell belästigende SMS schreibt, wird diesem fristlos gekündigt. Das Bundesverwaltungsgericht stützt die fristlose Kündigung aufgrund der erfolgten sexuellen Belästigungen.Verfahrensgeschichte
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Ein SBB-Angestellter vergreift sich vermehrt gegenüber seinem Vorgesetzten im Ton. Obwohl ihn sein Vorgesetzter mehrfach ermahnt und zurechtweist, schreibt er diesem immer wieder respektlose Mails und SMS und beschimpft ihn am Telefon. Der Vorgesetzte ist jedoch stets bemüht, das Ganze im gegenseitigen Dialog zu klären.
Im August 2017 beschwert sich eine Arbeitskollegin über anzügliche und sexuell aufgeladene SMS, die ihr der SBB-Angestellte von seinem Geschäftshandy aus schreibe. Sie sei zwar mit ihm in den Ferien gewesen, doch habe sie zu ihm stets nur ein kollegiales Verhältnis gepflegt. Als Beweis leitet sie die anzüglichen SMS den SBB weiter. Noch am gleichen Tag wird sie zu einem Gespräch eingeladen. Auch der beschuldigte SBB-Angestellte wird vorgeladen. Dieser reagiert gereizt und schreibt seinem Vorgesetzten eine SMS mit zum Teil vulgären Beschimpfungen und unterschwelligen Drohungen. Der Vorgesetze wendet sich hierauf an die Kantonspolizei.
In der Folge wird beim SBB-Angestellten eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und er wir zu einer stationären Behandlung angemeldet. Noch am Tag der Diagnose wird der SBB-Angestellte fristlos entlassen.
Dieser ist überzeugt, dass ihm infolge seiner Krankheit gekündigt worden ist. Er macht deshalb vor Bundesverwaltungsgericht eine missbräuchliche Kündigung geltend.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorgehen des Vorgesetzten gegenüber dem SBB-Angestellten als sehr verständnisvoll und korrekt.
Erst nachdem der SBB-Angestellte eine Arbeitskollegin per SMS sexuell belästigt und dem Vorgesetzten unterschwellig gedroht habe, habe man ihn fristlos entlassen. Diese fristlose Kündigung sei bereits aufgrund der sexuellen Belästigungen gegenüber der Arbeitskollegin gerechtfertigt (Art. 337 OR). Ein solches Verhalten könne das Vertrauensverhältnis erheblich beeinträchtigen. Da auch weitere Ausfälligkeiten aufgrund der ganzen Vorgeschichte nicht ausgeschlossen werden könnten, sei die fristlose Kündigung durchaus gerechtfertigt gewesen. Eine missbräuchliche Kündigung liege dagegen nicht vor, da der Arbeitgeberin aufgrund der gegebenen Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde des SBB-Angestellten ab.
Bundesverwaltungsgericht A-5997/2017 vom 14. März 2019
Im August 2017 beschwert sich eine Arbeitskollegin über anzügliche und sexuell aufgeladene SMS, die ihr der SBB-Angestellte von seinem Geschäftshandy aus schreibe. Sie sei zwar mit ihm in den Ferien gewesen, doch habe sie zu ihm stets nur ein kollegiales Verhältnis gepflegt. Als Beweis leitet sie die anzüglichen SMS den SBB weiter. Noch am gleichen Tag wird sie zu einem Gespräch eingeladen. Auch der beschuldigte SBB-Angestellte wird vorgeladen. Dieser reagiert gereizt und schreibt seinem Vorgesetzten eine SMS mit zum Teil vulgären Beschimpfungen und unterschwelligen Drohungen. Der Vorgesetze wendet sich hierauf an die Kantonspolizei.
In der Folge wird beim SBB-Angestellten eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und er wir zu einer stationären Behandlung angemeldet. Noch am Tag der Diagnose wird der SBB-Angestellte fristlos entlassen.
Dieser ist überzeugt, dass ihm infolge seiner Krankheit gekündigt worden ist. Er macht deshalb vor Bundesverwaltungsgericht eine missbräuchliche Kündigung geltend.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorgehen des Vorgesetzten gegenüber dem SBB-Angestellten als sehr verständnisvoll und korrekt.
Erst nachdem der SBB-Angestellte eine Arbeitskollegin per SMS sexuell belästigt und dem Vorgesetzten unterschwellig gedroht habe, habe man ihn fristlos entlassen. Diese fristlose Kündigung sei bereits aufgrund der sexuellen Belästigungen gegenüber der Arbeitskollegin gerechtfertigt (Art. 337 OR). Ein solches Verhalten könne das Vertrauensverhältnis erheblich beeinträchtigen. Da auch weitere Ausfälligkeiten aufgrund der ganzen Vorgeschichte nicht ausgeschlossen werden könnten, sei die fristlose Kündigung durchaus gerechtfertigt gewesen. Eine missbräuchliche Kündigung liege dagegen nicht vor, da der Arbeitgeberin aufgrund der gegebenen Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde des SBB-Angestellten ab.
Bundesverwaltungsgericht A-5997/2017 vom 14. März 2019