- Branche
- Verwaltung, öffentl. Diensleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Lohngleichheit
- Arbeitsverhältnis
- öffentlich-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2003
- Rechtskraft
- ja
Lohngleichheit für Reinigungsmiterabeiterinnen
Kurzzusammenfassung
Zwei langjährige Reinigungsmitarbeiterinnen, die deutlich weniger verdienen als der Abwart und der Hausmeister, fordern eine Angleichung ihrer Löhne (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Weil die Unterschiede auf einer offiziellen Einreihung in verschiedene Lohnklassen beruhen, ist diese Argumentation rechtlich aber nicht haltbar. Der Vorgesetzte der Klägerinnen ist jedoch bereit, weitere Ungereimtheiten bezüglich der Arbeitssituation zu beheben.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
An der Schlichtungsverhandlung anerkennt der Vertreter der Klägerinnen, dass keine Lohndiskriminierung vorliege. Da sich jedoch zeigt, dass die Arbeitssituation der Klägerinnen auch sonst schwierig ist, schlägt die Schlichtungsstelle vor, diese allenfalls unter Beizug von Drittpersonen zu bereinigen und sonstige offene Punkte wie Überstundenentschädigungen nachzuprüfen.
Alle Beteiligten sind mit dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/4
Alle Beteiligten sind mit dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/4