Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Zurich Cas 102

Lohngleichheit für Reinigungsmiterabeiterinnen

Zwei langjährige Reinigungsmitarbeiterinnen, die deutlich weniger verdienen als der Abwart und der Hausmeister, fordern eine Angleichung ihrer Löhne (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Weil die Unterschiede auf einer offiziellen Einreihung in verschiedene Lohnklassen beruhen, ist diese Argumentation rechtlich aber nicht haltbar. Der Vorgesetzte der Klägerinnen ist jedoch bereit, weitere Ungereimtheiten bezüglich der Arbeitssituation zu beheben.

Historique de la procédure

08.09.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
An der Schlichtungsverhandlung anerkennt der Vertreter der Klägerinnen, dass keine Lohndiskriminierung vorliege. Da sich jedoch zeigt, dass die Arbeitssituation der Klägerinnen auch sonst schwierig ist, schlägt die Schlichtungsstelle vor, diese allenfalls unter Beizug von Drittpersonen zu bereinigen und sonstige offene Punkte wie Überstundenentschädigungen nachzuprüfen.

Alle Beteiligten sind mit dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/4