Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2003
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 102

Lohngleichheit für Reinigungsmiterabeiterinnen

Zwei langjährige Reinigungsmitarbeiterinnen, die deutlich weniger verdienen als der Abwart und der Hausmeister, fordern eine Angleichung ihrer Löhne (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Weil die Unterschiede auf einer offiziellen Einreihung in verschiedene Lohnklassen beruhen, ist diese Argumentation rechtlich aber nicht haltbar. Der Vorgesetzte der Klägerinnen ist jedoch bereit, weitere Ungereimtheiten bezüglich der Arbeitssituation zu beheben.

Sviluppo del procedimento

08.09.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
An der Schlichtungsverhandlung anerkennt der Vertreter der Klägerinnen, dass keine Lohndiskriminierung vorliege. Da sich jedoch zeigt, dass die Arbeitssituation der Klägerinnen auch sonst schwierig ist, schlägt die Schlichtungsstelle vor, diese allenfalls unter Beizug von Drittpersonen zu bereinigen und sonstige offene Punkte wie Überstundenentschädigungen nachzuprüfen.

Alle Beteiligten sind mit dem vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/4