Branche
andere
Geschlecht
weiblich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Beförderung • Mobbing
Arbeitsverhältnis
öffentlich-rechtlich
Entscheide
2 Entscheide 2019 - 2020
Rechtskraft
ja
Bundesverwaltung Fall 25

Diskriminierende Nichtbeförderung und Mobbing einer Mitarbeiterin des diplomatischen Dienstes

Kurzzusammenfassung

Eine Mitarbeiterin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) arbeitet seit mehreren Jahren im diplomatischen Dienst. Als sie ein Kind bekommt und wieder aus dem Mutterschaftsurlaub zurückkehrt, reduziert sie ihr Pensum. Sie absolviert ein Assessment und beantragt wiederholt eine Beförderung in die nächsthöhere Lohnklasse. Eine Beförderung wird ihr jedoch stets mit der Begründung verwehrt, sie sei für die entsprechende Funktion nicht geeignet. Zwei Mal erhebt sie Beschwerde beim Generalsekretariat des EDA, doch beide Mal wird die Beschwerde abgewiesen. Schlussendlich erhebt sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wegen diskriminierender Nichtanstellung und Mobbing. Auch das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
In der Folge führt die Mitarbeiterin Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Entscheide über die Nichtbeförderung seien aufzuheben und sie sei rückwirkend zu befördern. Dementsprechend sei ihr auch der entgangene Lohn nachzubezahlen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Verfahrensgeschichte

25.06.2019
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab

Eine Mitarbeiterin des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) arbeitet seit mehreren Jahren im diplomatischen Dienst und ist in der 24. Lohnklasse (1. Funktionsband) eingereiht. Sie hat bereits Einsätze an verschiedenen Orten im Ausland und in Bern absolviert. Als sie schwanger wird, wird sie krankgeschrieben. Nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub und den anschliessend bezogenen Ferien übernimmt sie eine Stelle als diplomatische Mitarbeiterin und Stellvertreterin des Sektionschefs. Da sie aus medizinischen Gründen ihr Kind stillen muss, reduziert sie ihr Pensum auf 80%.
In der Folge absolviert sie das Assessment Center 1 des diplomatischen Dienstes (ACD1) und wird zur Beförderung in das nächst höhere Funktionsband empfohlen. Aufgrund ihres knappen Resultats wird allerdings auch auf den bei ihr bestehenden Entwicklungsbedarf hingewiesen.
Mit Verweis auf den bestehenden Entwicklungsbedarf wird der Mitarbeiterin die Beförderung auf den 1. Januar 2014 verwehrt. Gleichzeitig wird ihr nahegelegt, zu überdenken, ob für sie eine diplomatische Karriere das Richtige sei.
Gegen den Nichtbeförderungsentscheid erhebt die Mitarbeiterin beim Generalsekretariat des EDA Beschwerde. Diese wird vom Generalsekretariat am 6. Januar 2015 abgewiesen.
Um das Entwicklungspotenzial und die Eignung der Mitarbeiterin bezüglich einer Beförderung besser abschätzen zu können, wird die Mitarbeiterin versetzt. Nach der Versetzung wird der Arbeitseinsatz der Mitarbeiterin zwar gelobt, doch sieht das EDA weiterhin noch grosses Verbesserungspotential. Die Mitarbeiterin wird aus diesem Grund weder auf den 1. Januar 2015 noch auf den 1. Januar 2016 befördert. Hierauf erhebt die Mitarbeiterin erneut Beschwerde beim Generalsekretariat des EDA, doch auch diese Beschwerde wird am 31. Januar 2017 abgewiesen.
Nachdem die Mitarbeiterin wegen fehlender Eignung auch auf den 1. Januar 2017 und auf den 1. Januar 2018 nicht befördert wird, erhebt sie am 26. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht eine diskriminierende Nichtbeförderung geltend und verlangt eine rückwirkende Beförderung in die 26. Lohnklasse (2. Funktionsband) sowie eine Lohnnachzahlung (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG). Sie bringt vor, seit ihrem Mutterschaftsurlaub und der anschliessenden Versetzung nicht mehr die gleichen Chancen auf eine Beförderung gehabt zu haben und deshalb diskriminiert worden zu sein. Weiter rügt sie, dass sie am Arbeitsplatz von ihrem Vorgesetzten gemobbt worden sei. Dieser habe nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub einen Zeitungsartikel mit dem Titel «My new sense of guilt as a selfish working mother» an alle Mitarbeitenden verteilt. Dadurch habe er sie als arbeitende Mutter persönlich angegriffen.



Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Mitarbeiterin am 1. Januar 2018 bereits seit über drei Jahren in der 24. Lohnklasse (1. Funktionsband) befunden habe und deshalb laut Verordnung des EDA grundsätzlich für eine Beförderung in die 26. Lohnklasse (2. Funktionsband) in Frage gekommen sei. Allerdings verfüge das EDA nur über eine beschränkte Anzahl höherer Funktionen. Aus diesem Grund sei es zulässig, dass das EDA nur diejenigen Personen befördere, welche bereits Arbeiten eines höheren Funktionsbandes übernommen hätten und diese auch zufriedenstellend ausführten. Die Mitarbeiterin habe diese Anforderungen allerdings nicht erfüllt. Von verschiedenen Seiten sei sie für die Ausführung der Arbeiten des höheren Funktionsbandes nicht als geeignet eingeschätzt und deshalb nicht befördert worden. Eine direkte Diskriminierung sei deshalb nicht ersichtlich.
Auch könne keine indirekte Diskriminierung festgestellt werden, da auch männliche Bewerber, welche dieselbe Funktion wie die Mitarbeiterin innegehabt haben, nicht befördert worden seien. Sowohl im diplomatischen als auch im konsularischen Dienst seien ausschliesslich Angestellte befördert worden, die bereits Arbeiten des 2. Funktionsbandes übernommen hätten. Im diplomatischen Dienst seien von den 25 Angestellten (14 Frauen und 11 Männern) schlussendlich sechs weibliche und vier männliche Angestellte befördert worden. Im konsularischen Dienst seien nur eine Frau und ein Mann befördert worden. Die Beförderungspraxis des EDA wirke sich auf die Frauen somit nicht nachteilig aus.
Ausserdem sei von einer Geschlechterdiskriminierung auch deshalb nicht auszugehen, weil die Mitarbeiterin selbst in einem früheren Schreiben das Entgegenkommen der Arbeitgeberin während der Schwangerschaft und Mutterschaft gelobt habe.
Zu guter Letzt sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Versetzung die diplomatische Karriere der Mitarbeiterin behindert und sie dadurch diskriminiert haben soll. Das Ziel der Versetzung sei gewesen, die Eignung der Mitarbeiterin für eine diplomatische Karriere abzuklären, da diesbezüglich noch Zweifel bestanden haben.
Eine Diskriminierung sei nicht ersichtlich und die Nichtbeförderung deshalb zulässig.
Bezüglich des Mobbingvorwurfs führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der vom Vorgesetzten verteilte Zeitungsartikel «My new sense of guilt as a selfish working mother» nicht als Angriff gegen die Mitarbeiterin verstanden werden könne. In diesem Zeitungsartikel ginge es darum, dass die Autorin für sich selbst entschieden habe, ihren Karriereplan zum Wohl ihrer Kinder anzupassen. Auch die Mitarbeiterin habe ihr Pensum wegen ihres Kindes auf 80% reduziert. Dieser Entscheid der Mitarbeiterin sei allerdings nicht bei allen Mitarbeitenden auf Verständnis gestossen. Das Verteilen des Zeitungsartikels könne deshalb auch als Unterstützung aufgefasst werden. Ausserdem habe sich der Vorgesetzte stets für die Mitarbeiterin eingesetzt. Er habe sie beispielsweise auch der Beförderungskommission zur Beförderung empfohlen. Die Mitarbeiterin sei folglich nicht von ihrem Vorgesetzten gemobbt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Nichtbeförderungen für zulässig. Es liege weder eine geschlechterspezifische Diskriminierung noch Mobbing vor. Das Bundesverwaltungsgericht weist deshalb die Beschwerde ab.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 34 Abs. 2 BPG, Art. 13 Abs. 5 GlG) und keine Parteientschädigung zugesprochen.

BVGer Urteil A-2435/2018 vom 25. Juni 2019

21.01.2020
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
In der Folge führt die Mitarbeiterin Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, die Entscheide über die Nichtbeförderung seien aufzuheben und sie sei rückwirkend zu befördern. Dementsprechend sei ihr auch der entgangene Lohn nachzubezahlen.

Die Mitarbeiterin setzt sich gemäss Bundesgericht in ihrer Beschwerdeschrift nur appellatorisch mit der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander und stellt im Wesentlichen ihre eigene Sichtweise dar. Dies genüge nicht, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als rechtsverletzend darzustellen. Da beide Geschlechter vom Vorgehen des EDAs gleichermassen betroffen ist, ist auch gemäss dem Bundesgericht nicht ersichtlich, wieso eine Diskriminierung vorliegen solle. Das Bundesverwaltungsgericht durfte trotz Untersuchungsgrundsatz auf weitere Abklärungen verzichten, da es keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung gebe.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit Urteil vom 21. Januar 2020 ab.

Bundesgerichtsentscheid 8C_598/2019 vom 21. Januar 2020