Branche
andere
Geschlecht
männlich
Rechtliche Grundlage
Gleichstellungsgesetz
Rechtliche Schlüsselwörter
Präventive Massnahmen • Sexuelle Belästigung
Arbeitsverhältnis
privat-rechtlich
Entscheide
1 Entscheid 2003
Rechtskraft
ja
Zürich Fall 106

Sexuelle Belästigung eines Mannes durch Büropartner

Kurzzusammenfassung

Der Kläger wird von einem Büropartner sexuell belästigt. Die Firma versucht das Problem durch ein Mediationsverfahren zu bereinigen, mit dem Ziel, dass die beiden weiterhin im gleichen Büro arbeiten können. Der Belästigte verweigert die Teilnahme und wendet sich an die Schlichtungsstelle. Hier stimmt die Firma einer räumlichen Trennung zu.

Verfahrensgeschichte

17.11.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Der Kläger verlangt keine Entschädigung wegen der sexuellen Belästigung, sondern nur die räumliche Trennung vom Belästiger (Gleichstellungsgesetz Art. 4).

Die Parteien einigen sich, dass die Firma die Bürosituation des Klägers klärt mit dem Ziel, dass er räumlich getrennt von seinem jetzigen Büropartner arbeiten kann.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/8