- Branche
- Autre
- Sexe
- Homme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Mesures préventives • Harcèlement sexuel
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2003
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung eines Mannes durch Büropartner
Der Kläger wird von einem Büropartner sexuell belästigt. Die Firma versucht das Problem durch ein Mediationsverfahren zu bereinigen, mit dem Ziel, dass die beiden weiterhin im gleichen Büro arbeiten können. Der Belästigte verweigert die Teilnahme und wendet sich an die Schlichtungsstelle. Hier stimmt die Firma einer räumlichen Trennung zu.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Der Kläger verlangt keine Entschädigung wegen der sexuellen Belästigung, sondern nur die räumliche Trennung vom Belästiger (Gleichstellungsgesetz Art. 4).
Die Parteien einigen sich, dass die Firma die Bürosituation des Klägers klärt mit dem Ziel, dass er räumlich getrennt von seinem jetzigen Büropartner arbeiten kann.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/8
Die Parteien einigen sich, dass die Firma die Bürosituation des Klägers klärt mit dem Ziel, dass er räumlich getrennt von seinem jetzigen Büropartner arbeiten kann.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/8