Branche
Autre
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Mesures préventives • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Zurich Cas 106

Sexuelle Belästigung eines Mannes durch Büropartner

Der Kläger wird von einem Büropartner sexuell belästigt. Die Firma versucht das Problem durch ein Mediationsverfahren zu bereinigen, mit dem Ziel, dass die beiden weiterhin im gleichen Büro arbeiten können. Der Belästigte verweigert die Teilnahme und wendet sich an die Schlichtungsstelle. Hier stimmt die Firma einer räumlichen Trennung zu.

Historique de la procédure

17.11.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Der Kläger verlangt keine Entschädigung wegen der sexuellen Belästigung, sondern nur die räumliche Trennung vom Belästiger (Gleichstellungsgesetz Art. 4).

Die Parteien einigen sich, dass die Firma die Bürosituation des Klägers klärt mit dem Ziel, dass er räumlich getrennt von seinem jetzigen Büropartner arbeiten kann.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/8