- Branche
- Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2009
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung eine Pflegerin/ Haushaltshilfe
Kurzzusammenfassung
Eine Haushaltshilfe arbeitet im Privathaushalt ihres Arbeitgebers. Sie wird von ihrem Arbeitgeber wiederholt sexuell belästigt. Als sie sich dagegen wehrt, kommt es zur Kündigung. Die Haushaltshilfe reicht ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt eine Entschädigung in der Höhe von drei schweizerischen Durchschnittslöhnen und eine Genugtuung in der Höhe von zwei Monatslöhnen bzw. CHF 8'718.00. Die Parteien einigen sich schliesslich aussergerichtlich.Verfahrensgeschichte
Die Parteien einigen sich aussergerichtlich.
Eine Haushaltshilfe und Pflegerin ist in einem Privathaushalt angestellt. Kurz nach Einstellung habe der Arbeitgeber ihr und ihrem Partner Geld angeboten, dass sie bei ihm wohne. So habe er ihrem Partner CHF 40´000.- angeboten, um die Haushaltshilfe ihm «abzukaufen». Die Haushaltshilfe habe den Arbeitgeber immer wieder darauf hingewiesen, dass sie kein Interesse an einer Beziehung mit ihm habe und auch nicht den Wohnort wechseln möchte. Sie sei darauf aber weiterhin belästigt worden. Der Arbeitgeber habe sie an die Wand gedrückt und ihr an die Brust gefasst. Zu Beginn habe die Haushaltshilfe Mitleid mit dem 86-jährigen Arbeitgeber gehabt. Es kommt schliesslich zur Kündigung.
Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 09.10.2009 teilt die Haushaltshifle mit, sie habe sich mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber aussergerichtlich einigen können und es werde somit das Schlichtungsgesuch zurückgezogen.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 03/2009
Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 09.10.2009 teilt die Haushaltshifle mit, sie habe sich mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber aussergerichtlich einigen können und es werde somit das Schlichtungsgesuch zurückgezogen.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 03/2009