Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2009
Entrée en force
oui
Thurgovie Cas 16

Sexuelle Belästigung eine Pflegerin/ Haushaltshilfe

Eine Haushaltshilfe arbeitet im Privathaushalt ihres Arbeitgebers. Sie wird von ihrem Arbeitgeber wiederholt sexuell belästigt. Als sie sich dagegen wehrt, kommt es zur Kündigung. Die Haushaltshilfe reicht ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt eine Entschädigung in der Höhe von drei schweizerischen Durchschnittslöhnen und eine Genugtuung in der Höhe von zwei Monatslöhnen bzw. CHF 8'718.00. Die Parteien einigen sich schliesslich aussergerichtlich.

Historique de la procédure

08.10.2009
Die Parteien einigen sich aussergerichtlich.
Eine Haushaltshilfe und Pflegerin ist in einem Privathaushalt angestellt. Kurz nach Einstellung habe der Arbeitgeber ihr und ihrem Partner Geld angeboten, dass sie bei ihm wohne. So habe er ihrem Partner CHF 40´000.- angeboten, um die Haushaltshilfe ihm «abzukaufen». Die Haushaltshilfe habe den Arbeitgeber immer wieder darauf hingewiesen, dass sie kein Interesse an einer Beziehung mit ihm habe und auch nicht den Wohnort wechseln möchte. Sie sei darauf aber weiterhin belästigt worden. Der Arbeitgeber habe sie an die Wand gedrückt und ihr an die Brust gefasst. Zu Beginn habe die Haushaltshilfe Mitleid mit dem 86-jährigen Arbeitgeber gehabt. Es kommt schliesslich zur Kündigung.

Während der Schlichtungsverhandlung kommt es zu keiner Einigung zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 09.10.2009 teilt die Haushaltshifle mit, sie habe sich mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber aussergerichtlich einigen können und es werde somit das Schlichtungsgesuch zurückgezogen.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 03/2009