- Branche
- andere
- Geschlecht
- weiblich
- Rechtliche Grundlage
- Gleichstellungsgesetz
- Rechtliche Schlüsselwörter
- Kündigung • Diskriminierende Kündigung • Schadenersatz/Genugtuung • Sexuelle Belästigung • Entschädigung
- Arbeitsverhältnis
- privat-rechtlich
- Entscheide
- 1 Entscheid 2004
- Rechtskraft
- ja
Sexuelle Belästigung einer Angestellten
Kurzzusammenfassung
Eine Angestellte wird beim Umzug der Firma von zwei Vorgesetzten sexuell belästigt. Sie protestiert schriftlich dagegen, worauf sie postwendend die Kündigung erhält. Darauf gelangt sie an die Schlichtungsstelle.Verfahrensgeschichte
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte fordert Entschädigungen für sexuelle Belästigung und Rachekündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5) sowie eine Genugtuung. Sie verzichtet auf provisorische Wiedereinstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 10). Die Firma nimmt zu den Vorwürfen nicht Stellung. Auf die Vorladung zur Verhandlung reagiert sie mit der Mitteilung, dass sie auf eine Schlichtung verzichte.
Die Schlichtungsstelle kann nur Nichteinigung feststellen.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/10
Die Schlichtungsstelle kann nur Nichteinigung feststellen.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/10