Branche
Autre
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2004
Entrée en force
oui
Zurich Cas 109

Sexuelle Belästigung einer Angestellten

Eine Angestellte wird beim Umzug der Firma von zwei Vorgesetzten sexuell belästigt. Sie protestiert schriftlich dagegen, worauf sie postwendend die Kündigung erhält. Darauf gelangt sie an die Schlichtungsstelle.

Historique de la procédure

06.01.2004
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Angestellte fordert Entschädigungen für sexuelle Belästigung und Rachekündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 5) sowie eine Genugtuung. Sie verzichtet auf provisorische Wiedereinstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 10). Die Firma nimmt zu den Vorwürfen nicht Stellung. Auf die Vorladung zur Verhandlung reagiert sie mit der Mitteilung, dass sie auf eine Schlichtung verzichte.

Die Schlichtungsstelle kann nur Nichteinigung feststellen.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/10