Gleichstellungsprozess in der Bundesverwaltung
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht Angestellten der Bundesverwaltung fakultativ zur Verfügung (Art. 8 Abs. 1 VO über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz [SR 172.327.1]). Für die Bundesverwaltung als Arbeitgeberin ist die Teilnahme obligatorisch (Art. 8 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission).
Zuständigkeit und Zusammensetzung des zuständigen Organs
Bei Streitigkeiten im Bereich des Gleichstellungsgesetzes ist die Schlichtungskommission für das Personal der Bundesverwaltung zuständig (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VO über die Schlichtungskommission). Ihr kommt auch Informations- und Beratungsfunktion zu. Sie besteht aus gleich vielen Frauen wie Männern, insgesamt aus 10 Mitgliedern (Art. 4 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission).
Nicht zuständig ist die Schlichtungskommission für das Personal der Schweizerischen Post (siehe Nr. 2.33 GAV Post 2025), der Schweizerischen Bundesbahnen (siehe GAV SBB 2019), der ETH (Verordnung des ETH-Rates über die Organisation der Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz für den ETH-Bereich, V-Schliko ETH, SR 172.327.11), des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 16a Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht; VGR, SR 173.320.1) und des Bundesgerichts (Art. 80a Personalverordnung des Bundesgerichts; PVBger, SR 172.220.114). Diese haben eigene Schlichtungsstellen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission). Obwohl nach Art. 1 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission für das Personal der Parlamentsdienste ebenfalls eine eigene Schlichtungsstelle vorgesehen ist, wurde eine solche bisher noch nicht gebildet. Aufgrund dessen sieht sich nach wie vor die Schlichtungskommission für das Personal der Parlamentsdienste verantwortlich.
Schlichtungsgesuch und Verhandlung
Die Schlichtungskommission kann direkt oder nach einer Verfügung der Arbeitgeberin innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung (siehe Art. 9 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission und Art. 50 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021) mit schriftlichem Antrag unter Angabe der Begehren beim Präsidium angerufen werden (Art. 9 VO über die Schlichtungskommission). Dabei kann die klagende Partei verlangen, dass die Diskriminierung verboten, unterlassen, beseitigt oder festgestellt und/oder eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird (Art. 5 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz). Im Schlichtungsbegehren kann ferner verlangt werden, dass bei diskriminierender Kündigung die diskriminierende Verfügung aufgehoben und das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleibt oder bei diskriminierender Nichtbeförderung die Verfügung aufgehoben und die Beförderung ausgesprochen wird. Des Weiteren kann sie einen Anspruch auf Entschädigung, Schadenersatz und/oder Genugtuung geltend machen (siehe Art. 5 Abs. 2-5 Gleichstellungsgesetz, Art. 41 ff. und 328 ff. Obligationenrecht). Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs ist die Rechtsmittelfrist gewahrt (Art. 9 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission). Nach Eingang des Begehrens wird eine Schlichtungsverhandlung angesetzt, an der die Parteien in der Regel persönlich zu erscheinen haben (siehe auch Art. 10 ff. VO über die Schlichtungskommission). Die Verhandlung wird mündlich mit einer Besetzung von drei Personen beiderlei Geschlechts durchgeführt, wovon je ein Mitglied die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite vertritt (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 VO über die Schlichtungskommission). Die Parteiaussagen werden nicht protokolliert (Art. 12 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission).
Beendigung des Verfahrens
In der Regel ist das Schlichtungsverfahren innerhalb von 60 Tagen seit Eingang des Schlichtungsbegehrens abgeschlossen (Art. 13 Abs. 3 VO über die Schlichtungskommission).
Ein von den Parteien unterzeichneter und von der Schlichtungskommission genehmigter Vergleich hat Rechtskraft und ist wie ein Urteil vollstreckbar (Art. 13 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission).
Kommt keine Einigung zustande, so beginnt mit der Zustellung des Protokolls die ordentliche Rechtsmittelfrist neu zu laufen (Art. 9 Abs. 2 VO über die Schlichtungskommission) und von der Anstellungsbehörde kann eine Verfügung verlangt werden. Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 32 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, VGG, SR 173.32, e contrario).
Kostenlosigkeit
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos ausser bei Mutwilligkeit (Art. 16 VO über die Schlichtungskommission).
Gerichtsverfahren
Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.
Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auf Bundesebene richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) bzw. in zweiter Instanz vor dem Bundesgericht nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Das Verfahren ist insbesondere geprägt durch den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt, die Mitwirkungspflicht der Parteien, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Akteneinsicht. Vor Bundesgericht gilt zudem das Rügeprinzip, wonach das Gericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, wobei das Recht von Amtes wegen angewendet wird.
Instanzenzug
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die dem Obligationenrecht unterstellt sind, sind die Zivilgerichte zuständig.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Verfügungen des Arbeitgebers im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Gegen die letztinstanzlichen kantonalen Entscheide und die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.