Gleichstellungsprozess im Kanton Graubünden
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung. Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) ist die Kantonale Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen in Chur zuständig. Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren. Für öffentlich‑rechtliche Arbeitsverhältnisse gilt der Verwaltungsrechtsweg ohne vorgängige ZPO‑Schlichtung gemäss Art. 66 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG).
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Siehe Ausführungen zum Schlichtungsverfahren.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (kantonale Besonderheiten)
Kommt bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande, erlässt die zuständige Instanz auf Verlangen eine anfechtbare Verfügung (Art. 66 Abs. 1 PG). Verfügungen der Dienststellen können an das vorgesetzte Departement und Verfügungen der Departemente, der Standeskanzlei und der Finanzkontrolle an die Regierung weitergezogen werden. Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Regierung und Beschwerdeentscheide der Departemente können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 66 Abs. 2 und 3 PG). Die Verfahren sind grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 66 Abs. 4 PG).
Gerichtsverfahren
Das Gerichtsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der ZPO. Siehe Ausführungen zum Gerichtsverfahren.
Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG). Dieses sieht insbesondere die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, die Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Beweiserhebung vor.
Instanzenzug
Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Regionalgericht als 1. Instanz wenden (in den zuständigen 11 Regionen). Wird die Klage abgewiesen, kann sie an das Obergericht in Chur weitergezogen werden. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
Gerichtsinstanz für alle Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Obergericht in Chur. Gegen den Entscheid des Obergerichts kann eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.