Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Pas d’indication
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
4 Décisions 1997 - 2000
Entrée en force
oui
Lucerne Cas 1

Lohngleichheit für eine Chemiearbeiterin

Eine Angestellte in einer Chemiefirma, die als Gruppenleiterin arbeitet, wendet sich nach der Kündigung an die Schlichtungsstelle, weil ihr Vorgänger in der gleichen Funktion wesentlich mehr als sie verdient habe (Bundesverfassung Art. 8). Sie verlangt eine Nachzahlung der tatsächlichen Lohndifferenz oder einen zusätzlichen Bruttolohn von 97'970 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Der Arbeitgeber lehnt den Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle ab, worauf die Angestellte beim Amtsgericht klagt. Die Arbeitgeberin begründet die Lohndifferenz damit, dass der Vorgänger im Gegensatz zur Klägerin eine Neuorganisation durchführen und zusätzliche Tätigkeiten ausüben musste. Nach der Zeugenbefragung weist das Gericht die Klage ab, weil die Lohndifferenz sachlich gerechtfertigt sei. Dagegen appelliert die Klägerin beim Obergericht. Gleichzeitig verlangt sie eine Bewertung der Löhne. Das Gericht tritt auf den Diskriminierungsvorwurf nicht ein und weist die Appellation ab. Auch das Bundesgericht entscheidet, dass für die Beurteilung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung die Grundlage fehlt. Eine Arbeitsbewertung sei nur dann sinnvoll, wenn damit unterschiedliche Funktionen auf Gleichwertigkeit hin überprüft würden. Die Klägerin habe aber gleichen Lohn eingeklagt, weil Funktion und Tätigkeiten des Vorgängers dieselben gewesen seien.

Historique de la procédure

24.06.1997
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Gruppenleiterin klagt bei der Schlichtungsstelle, weil sie nach der Beförderung viel weniger Lohn als ihr Vorgänger erhalten habe. Sie fordert eine rückwirkende Auszahlung der Lohndifferenz.

Die Schlichtungsstelle macht einen Vergleichsvorschlag von 29'200 Franken. Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag ab.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, Nr. 21-1997-1
22.05.1998
Das Amtsgericht Sursee weist Klage ab
Die Klägerin arbeitet seit sechs Jahre als Vorarbeiterin in der Firma, als sie 1991 zur Gruppenleiterin im Bereich Handmontage befördert wird. Dort führt sie nach eigenen Angaben bis zu 23 Angestellte. Nach Antritt der neuen Funktion verdient sie gemäss Kostenstellenrechnung der Firma einen Reallohn von 1484 Franken weniger als ihr Vorgänger. Die Klägerin kündigt auf Ende 1996. Sie fordert Lohnnachzahlung der vom Gericht festgestellten Lohndifferenz ab 1991 oder mindestens 97’970 Franken.

Die Arbeitgeberin beziffert die Lohndifferenz auf 1350 Franken. Sie begründet sie damit, dass die Klägerin einige Aufgaben ihres Vorgängers nicht übernehmen musste und weniger Führungserfahrung auswies. Ausserdem wirft sie ihr ungenügende Qualifikationen vor. Die Klägerin bestreitet diese Vorwürfe und verweist auf das gute Arbeitszeugnis. Darin seien auch Tätigkeiten aufgeführt, die jetzt bestritten werden. Das Gericht befragt mehrere Zeugen. Die Arbeitgeberin weist nach, dass der Vorgänger der Klägerin eine Reorganisation durchführen musste und nachher weniger Angestellte in der Handmontage arbeiteten. Ausserdem wurden nach dem Stellenantritt technische Aufgaben von Angestellten eines andern Bereichs übernommen. Das Gericht entscheidet, dass aufgrund funktioneller und individueller Unterschiede zwischen der Arbeit der Klägerin und jener ihres Vorgängers keine gleichwertige Arbeit vorliege. Deshalb sei ein Verstoss gegen das Lohngleichheitsgebot ausgeschlossen. Weil kein Antrag auf Überprüfung der Löhne gestellt worden ist, überprüft das Gericht nicht, ob das Ausmass der Lohndifferenz gerechtfertigt ist.

Das Amtsgericht Sursee weist die Klage ab. Die Klägerin wird zur Übernahme der Parteikosten verurteilt.

Amtsgericht Sursee, Nr. 11 97 48 31
13.09.1999
Das Obergericht Luzern weist Appellation ab
Die Klägerin appelliert beim Obergericht mit denselben Forderungen. Sie verlangt einen Vergleich ihres Lohns mit jenem des Vorgängers und des Nachfolgers und die Überprüfung, ob sie bei der Lohnfestlegung wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei. Dafür spreche die Tatsache, dass ihr Nachfolger in derselben Funktion ebenfalls einen höheren Lohn erhalten habe.

Das Obergericht beschränkt sich darauf, die Klage auf Verstoss gegen die Lohngleichheit zu überprüfen. Es stellt fest, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz korrekt war. Massgebende funktionelle und individuelle Unterschiede zum Vorgänger seien durch das Beweisergebnis genügend belegt worden und die Lohndifferenz deshalb sachlich gerechtfertigt. Auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Lohndifferenz zum Vorgänger und Nachfolger tritt das Obergericht aus formellen Gründen nicht ein, weil sie eine unzulässige Erweiterung des Prozesses bedeutet.

Das Obergericht weist die Appellation ab. Die Klägerin wird zur Übernahme aller Parteikosten von rund 16’000 Franken verurteilt.

Obergericht Kanton Luzern, Nr. 11 98 85
11.02.2000
Das Bundesgericht weist Berufung ab
Die Klägerin fordert beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils. Dieses verstosse gegen das Gleichstellungsgesetz, weil die Vorinstanz die Überprüfung einer Lohndiskriminierung abgelehnt habe (Gleichstellungsgesetz Art. 5). Sie verlangt Entschädigung im Umfang der nachgewiesenen geschlechtsspezifischen Lohndifferenz oder eine Bewertung, welche die Löhne auf diskriminierende Faktoren hin untersucht.

Beim Vorwurf eines Verstosses gegen das Lohngleichheitsgebot folgt das Bundesgericht der Vorinstanz. Zur Überprüfung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung hält es fest, dass kein Anspruch auf eine Arbeitsbewertung besteht. Nutzlos sei ein arbeitswissenschaftliches Gutachten auch deshalb, weil die Klägerin immer betont habe, dass sie dieselbe Arbeit wie ihr Vorgänger ausübte. Eine Lohnbewertung mache nur Sinn, wenn damit gleichwertige Tätigkeiten und Leistungen in verschiedenen Berufen oder Funktionen nachgewiesen werden sollen.

Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt. Die Klägerin muss nochmals Parteikosten von 6000 Franken bezahlen.

Bundesgericht BGE 4C.392/1999