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Lohngleichheit für Physiotherapeutinnen
Eine Physiotherapeutin fordert Ende 1994 einen diskriminierungsfreien Lohn. Am 1. Januar 1996 tritt die neue Besoldungsverordnung in Kraft. Nun verlangt sie beim Verwaltungsgericht die Feststellung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz Art. 3. Sie sei mindestens in die Lohnklasse 17 statt wie bisher 13 einzureihen. Das Gericht führt einen Pilotprozess durch. In einem Gutachten werden Vergleiche mit mehreren Männerberufen vorgenommen. Darauf bezeichnet das Gericht eine Einreihung in die Lohnklasse 18 als diskriminierungsfrei. Der Kanton ficht das Urteil beim Bundesgericht an. Dieses verlangt eine Neubeurteilung, weil der Kanton den Beweis für eine tatsächliche Diskriminierung der Klägerinnen nicht erbracht habe. Seinerseits zeigt sich der Kanton bereit, die PhysiotherapeutInnen in die Lohnklasse 15 einzureihen. Bei der Neubeurteilung weitet das Verwaltungsgericht den Vergleich auf weitere Männerberufe aus. Es kommt zum Schluss, dass die Physiotherapeutin in die Lohnklasse 16 einzureihen sei. Der Kanton beschwert sich erneut beim Bundesgericht. Es heisst die Beschwerde gut und beurteilt eine Einreihung in die Lohnklasse 15 als nicht diskriminierend. Einzelklagen der PhysiotherapeutInnen, die ebenfalls 1994 Klage eingereicht hatten, werden 2009 nach Vergleich abgeschrieben.Historique de la procédure
Das Verwaltungsgericht heisst Klage gut
Insgesamt 32 PhysiotherapeutInnen reichen am 31. Dezember 1994 Klage wegen Lohndiskriminierung ein. Vorerst wird die Klage verwaltungsintern weiter verfolgt und geht 1997 ans Verwaltungsgericht. Gefordert wird die Feststellung, dass die Lohneinreihung der PhysiotherapeutInnen vor und nach der Besoldungsrevision (BERESO), die am 1. Januar 1996 in Kraft trat, gegen das Gleichstellungsgebot verstösst. Zusätzlich diskriminierend sei die Überführung in die neue Besoldungsverordnung, weil die Berechnung auf der Basis des alten Lohnes vorgenommen wurde. Zudem beanstanden sie, dass der Regierungsrat einzig die Pflegeberufe nach der die Einreihung nochmals um eine Lohnklasse zurückstufte. Die Klägerinnen verlangen rückwirkend auf fünf Jahre ab Einreichung der Klage die Nachzahlung der diskriminierenden Differenz und die Einreihung in die Lohnklasse 17 statt wie bisher 13. Der Kanton verlangt Abweisung der Klage, weil Physiotherapeutin kein Frauenberuf sei.
Das Verwaltungsgericht beurteilt die Klage als Pilotverfahren. Es stellt fest, dass Physiotherapeutin mit einem Ausbildungsanteil von 75 Prozent eindeutig ein Frauenberuf sei. Als Grenzquote bezeichnet es 70 Prozent Frauen. In einem Gutachten überprüfen die beiden Arbeitswissenschaftler Christof Baitsch und Christian Katz, ob PhysiotherapeutInnen im Verhältnis zu typischen Männerberufen (Polizeiwachtmeister, Zivilschutzinstruktor, Sachverständiger Motorfahrzeugkontrolle und Techniker Tiefbauamt) diskriminiert werden. Sie untersuchen die sechs Merkmale, die für die Besoldungsrevision ausschlaggebend waren. Dabei stellen sie fest, dass bei den Merkmalen Ausbildung, geistige Anforderungen, Verantwortung und physische Belastung die Bewertungen für die Physotherapeutin zu tief sind. Eine diskriminierungsfreie Einreihung entspreche der Lohnklasse 19. Das Verwaltungsgericht übernimmt diese Bewertung weitgehend, einzig beim Merkmal psychische Belastung senkt es sie um einen halben Punkt. Es legt fest, dass die Einreihung in die Lohnklasse 18 gerechtfertigt ist. Der Klägerin stehe rückwirkend auf fünf Jahre ein diskriminierungsfreier Lohn zu. Die weiteren rückwirkenden Forderungen will das Gericht erst später beurteilen.
Das Verwaltungsgericht heisst die Klage gut. Der Kanton muss die Klägerin ab 1. Januar 1996 in die Lohnklasse 18 mit bisheriger Gehaltsstufe und sie erhält ab Klageerhebung Ende 1994 die diskriminierende Lohndifferenz.
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, VWG/ORF/95/4
Das Verwaltungsgericht beurteilt die Klage als Pilotverfahren. Es stellt fest, dass Physiotherapeutin mit einem Ausbildungsanteil von 75 Prozent eindeutig ein Frauenberuf sei. Als Grenzquote bezeichnet es 70 Prozent Frauen. In einem Gutachten überprüfen die beiden Arbeitswissenschaftler Christof Baitsch und Christian Katz, ob PhysiotherapeutInnen im Verhältnis zu typischen Männerberufen (Polizeiwachtmeister, Zivilschutzinstruktor, Sachverständiger Motorfahrzeugkontrolle und Techniker Tiefbauamt) diskriminiert werden. Sie untersuchen die sechs Merkmale, die für die Besoldungsrevision ausschlaggebend waren. Dabei stellen sie fest, dass bei den Merkmalen Ausbildung, geistige Anforderungen, Verantwortung und physische Belastung die Bewertungen für die Physotherapeutin zu tief sind. Eine diskriminierungsfreie Einreihung entspreche der Lohnklasse 19. Das Verwaltungsgericht übernimmt diese Bewertung weitgehend, einzig beim Merkmal psychische Belastung senkt es sie um einen halben Punkt. Es legt fest, dass die Einreihung in die Lohnklasse 18 gerechtfertigt ist. Der Klägerin stehe rückwirkend auf fünf Jahre ein diskriminierungsfreier Lohn zu. Die weiteren rückwirkenden Forderungen will das Gericht erst später beurteilen.
Das Verwaltungsgericht heisst die Klage gut. Der Kanton muss die Klägerin ab 1. Januar 1996 in die Lohnklasse 18 mit bisheriger Gehaltsstufe und sie erhält ab Klageerhebung Ende 1994 die diskriminierende Lohndifferenz.
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, VWG/ORF/95/4
Das Bundesgericht heisst Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut
Der Kanton reicht beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil ein. Er beantragt, dass die Klägerin ab 1. Januar 1996 in die Lohnklasse 15 einzureihen sei. Ausserdem sei die Beurteilung des Berufs Physiotherapeutin als typischer Frauenberuf bundesrechtswidrig.
Das Bundesgericht bestätigt, dass Physiotherapeutin ein Frauenberuf sei. Es wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe sich bei der Beurteilung diskriminierender Einstufungselemente einzig auf das Gutachten gestützt und sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die weibliche Funktion gegenüber der männlichen tatsächlich benachteiligt worden sei. Die Quervergleichsüberlegungen des Kantons seien zu wenig genau und die Einreihung in die Lohnklasse 18 könne ebenfalls diskriminierend sein. Das Gericht entscheidet, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden ist. Aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die Einstufung der Physiotherapeutinnen diskriminierend sei.
Das Bundesgericht verlangt eine Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht.
Bundesgerichtsentscheid 125 II 385
Das Bundesgericht bestätigt, dass Physiotherapeutin ein Frauenberuf sei. Es wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe sich bei der Beurteilung diskriminierender Einstufungselemente einzig auf das Gutachten gestützt und sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die weibliche Funktion gegenüber der männlichen tatsächlich benachteiligt worden sei. Die Quervergleichsüberlegungen des Kantons seien zu wenig genau und die Einreihung in die Lohnklasse 18 könne ebenfalls diskriminierend sein. Das Gericht entscheidet, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden ist. Aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die Einstufung der Physiotherapeutinnen diskriminierend sei.
Das Bundesgericht verlangt eine Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht.
Bundesgerichtsentscheid 125 II 385
Das Verwaltungsgericht heisst Klage teilweise gut
Das Verwaltungsgericht holt bei den Gutachtern Ergänzungen zu den strittigen Beurteilungsmerkmalen ein. Der Kanton teilt mit, dass er die Klägerinnen rückwirkend auf 1. Januar 1996 in die Lohnklasse 15 einreihen will. Damit hebe er den Minusklassenentscheid des Regierungsrates auf.
Das Verwaltungsgericht übernimmt für das Merkmal Ausbildung die Argumentation des Kantons, der die Matura als Voraussetzung für die Vergleichsberufe höher einschätzt als die Zulassung zur Ausbildung als PhysiotherapeutIn. Für die Merkmale geistige Anforderung, Verantwortung und psychische Belastung weitet es die Vergleiche auf weitere Männerberufe aus. Dabei kommt zum Schluss, dass auch eine tiefere Bewertung der psychischen Belastung nicht diskriminierend ist und die Klägerin deshalb in die Lohnklasse 16 einzureihen sei. Zum Minusklassenentscheid nimmt das Gericht nicht Stellung, weil „es die Ermittlung der diskriminierungsfreien Lohnklasse einzig auf das Ergebnis der Arbeitsbewertung abzustellen habe“.
Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut. Der Kanton muss die Klägerin ab 1. Januar 1996 in die Lohnklasse 16 einreihen und sie erhält ab Klageerhebung Ende 1994 die diskriminierende Lohndifferenz.
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, VWG/ORF/99/7
Das Verwaltungsgericht übernimmt für das Merkmal Ausbildung die Argumentation des Kantons, der die Matura als Voraussetzung für die Vergleichsberufe höher einschätzt als die Zulassung zur Ausbildung als PhysiotherapeutIn. Für die Merkmale geistige Anforderung, Verantwortung und psychische Belastung weitet es die Vergleiche auf weitere Männerberufe aus. Dabei kommt zum Schluss, dass auch eine tiefere Bewertung der psychischen Belastung nicht diskriminierend ist und die Klägerin deshalb in die Lohnklasse 16 einzureihen sei. Zum Minusklassenentscheid nimmt das Gericht nicht Stellung, weil „es die Ermittlung der diskriminierungsfreien Lohnklasse einzig auf das Ergebnis der Arbeitsbewertung abzustellen habe“.
Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut. Der Kanton muss die Klägerin ab 1. Januar 1996 in die Lohnklasse 16 einreihen und sie erhält ab Klageerhebung Ende 1994 die diskriminierende Lohndifferenz.
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, VWG/ORF/99/7
Das Bundesgericht heisst Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut
Wiederum beschwert sich der Kanton beim Bundesgericht. Die Klägerin lehnt die Beschwerde ab, ebenso das Eidgenössische Departement des Innern, bei dem ein Amtsbericht eingeholt wird.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Kanton nur noch das Beurteilungsmerkmal geistige Anforderungen anficht. Er begründet das damit, dass die Erklärung für die Erhöhung von 2,5 auf 3 Punkten willkürlich sei. Das Bundesgericht verweist auf einen Widerspruch im Gutachten, das die geistigen Anforderungen für die Physiotherapeutin und die Chefphysiotherapeutin mit derselben Punktezahl bewertet. Die Erklärung der Vorinstanz, dass Frauen logisches und analytisches Denken weniger zugetraut werde als Männern und deshalb bei der tieferen Punktezahl von einer Diskriminierung auszugehen sei, weist es ab.
Das Bundesgericht beurteilt die Einreihung der Klägerin in die Lohnklasse 15 als nicht diskriminierend. Es heisst die Beschwerde des Kantons gut und hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf.
Bundesgerichtsentscheid, 2A.200/2001
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Kanton nur noch das Beurteilungsmerkmal geistige Anforderungen anficht. Er begründet das damit, dass die Erklärung für die Erhöhung von 2,5 auf 3 Punkten willkürlich sei. Das Bundesgericht verweist auf einen Widerspruch im Gutachten, das die geistigen Anforderungen für die Physiotherapeutin und die Chefphysiotherapeutin mit derselben Punktezahl bewertet. Die Erklärung der Vorinstanz, dass Frauen logisches und analytisches Denken weniger zugetraut werde als Männern und deshalb bei der tieferen Punktezahl von einer Diskriminierung auszugehen sei, weist es ab.
Das Bundesgericht beurteilt die Einreihung der Klägerin in die Lohnklasse 15 als nicht diskriminierend. Es heisst die Beschwerde des Kantons gut und hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf.
Bundesgerichtsentscheid, 2A.200/2001
Das Verwaltungsgericht schreibt Einzelklagen nach Vergleich ab<br>Zwei Einzelklägerinnen erzielen einen Vergleich beim Verwaltungsgericht. Sie ziehen ihre Klagen zurück.<br>
Das Verfahren wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
Verwaltungsgericht Kanton Solothurn