Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale • Evaluation du travail
Rapport de travail
Droit public
Décisions
2 Décisions 2005 - 2006
Entrée en force
oui
Zurich Cas 129

Lohngleichheit für eine Hortleiterin

Nach der Einführung des neuen Personalgesetzes wird der Lohn einer Hortleiterin in der Lohnstufe 9 festgesetzt. Ihre Erfahrungszeit wird mit einem Jahr angerechnet und im Lohnband ist sie mit 95 Prozent eingereiht. Sie wehrt sich gegen die massiven Kürzungen bei diesen beiden Bemessungsmerkmalen. Damit werde sie in einem typischen Frauenberuf diskriminiert (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Bezirksrat hält fest, dass solche Kürzungen zulässig sind. Doch mit nur 2,55 Prozent Lohnerhöhung sei die Einreihung zu tief. Er erhöht die Erfahrungszeit auf vier Jahre, was 10,05 Prozent Lohnerhöhung entspricht. Die Einreihung im Lohnband belässt er aber bei 95 Prozent. Die Klägerin legt beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie verlangt die Anrechnung von fünf Erfahrungsjahren und die volle Ausschöpfung des Lohnbandes. Doch das Verwaltungsgericht stützt den Entscheid der Vorinstanz. Zur Einreihung bei 95 Prozent im Lohnband hält es fest, dass es sich dabei auch um eine Kürzungsmassnahme handle, die jedoch mit der Anhebung der Erfahrungsjahre zur Genüge korrigiert worden sei. Es weist die Beschwerde ab.

Historique de la procédure

29.09.2005
Der Bezirksrat heisst Rekurs teilweise gut
Die Hortleiterin wurde von der Lohnklasse 17, Stufe 9 nach der Überführung in die Lohnstufe 9, Funktionskette 403 eingereiht. Ihre Erfahrung wurde auf ein Jahr festgelegt und sie im Lohnband bei 95 Prozent platziert. Die Hortleiterin verlangt die Anrechnung ihrer 14-jährigen Tätigkeit als Kindergärtnerin und der Familienzeit als mindestens 7 Erfahrungsjahre und eine Einreihung von 100 Prozent im Lohnband.

Der Bezirksrat stellt fest, dass Kürzungen bei der Lohnüberführung grundsätzlich erlaubt seien. Er berechnet, dass eine Erfahrungsanrechnung von 7 Jahren zu einer Lohnerhöhung von 15,55 Prozent geführt hätte. Tatsächlich betrug der Lohnzuwachs nach der endgültigen Überführung für die Klägerin 2,55 Prozent. Tatsächlich würde der Lohn der Klägerin bei einer Anrechnung von 12 Erfahrungsjahren und der Einreihung von 100 Prozent im Lohnband um 21 Prozent steigen. Als angemessen betrachtet der Bezirksrat einen Zuwachs von zirka 10 Prozent. Er errechnet 4,75 Erfahrungsjahre, die er auf vier Jahre abrundet. Die Forderung nach einer vollen Anrechnung im Lohnband weist der Bezirksrat ab, weil sonst der Lohnanstieg unverhältnismässig hoch sei.

Der Bezirksrat erhöht die Erfahrungsjahre von einem auf vier, was einer Lohnerhöhung von insgesamt 10,05 Prozent gegenüber vorher 2,55 Prozent entspricht. Alle andern Forderungen weist er ab.

Bezirksrat Zürich, GE.2004.273, 2.05.05
08.09.2006
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Die Hortleiterin legt Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie verlangt, dass ihre Erfahrungszeit auf 5 Jahre festgelegt und die Einreihung im Lohnband auf 100 Prozent angehoben wird. Sie macht geltend, dass die Kürzung der nutzbaren Erfahrung sowie die Festlegung des neuen Lohnes auf 95 Prozent im Lohnband Kürzungsmassnahmen darstellten. Diese seien diskriminierend, weil sie auf dem alten diskriminierenden Lohn basierten. Sie verlangt ein Gutachten.

Das Verwaltungsgericht untersucht, ob die Klägerin diskriminiert wurde. Es hält fest, dass sowohl bei der Anrechnung der nutzbaren Erfahrung als auch bei der Festlegung des Lohnes auf 95 Prozent des Lohnbandes Kürzungen vorgenommen wurden. Und es anerkennt, dass die Hortnerinnen zu den typisch weiblichen Funktionen mit Aufholbedarf («echte Aufholende») gehörten, deren Gleichstellung mit «unechten Aufholern» diskriminierend wäre. Eine Beschränkung der Lohnerhöhung bei der Überleitung sei zwar grundsätzlich auch bei den typisch weiblichen Berufen zulässig, aber nicht im selben Umfang wie bei neutral oder männlich identifizierten. Bei diesen wurde eine Beschränkung der Lohnerhöhung auf 5 Prozent als verhältnismässig taxiert. Bei den typisch weiblichen Funktionen erachtet es die Beschränkung der Lohnerhöhung durch den Bezirksrat auf 10 Prozent als vertretbar. Einen Lohnanstieg von weniger als 10 Prozent beurteilt es nach Gleichstellungsgesetz als diskriminierend. Weil mit der Korrektur der nutzbaren Erfahrung, die vom Bezirksrat angeordnet wurde, der Lohn um 10 Prozent angehoben wird, lehnt es eine weitergehende Korrektur ab. Die Frage, ob der alte Lohn der Hortleiterinnen diskriminierend war, lässt es offen. Doch es schliesst nicht aus, dass mit einem Gutachten eine Diskriminierung von mehr als 10 Prozent Lohndifferenz festgestellt worden wäre. Das Gericht betrachtet es als zulässig, dass der errechnete Erfahrungswert auf vier Jahre abgerundet wurde. Ebenfalls im Ermessen des Gesetzgebers liege es, die Einreihung im Lohnband auf 95 Prozent festzulegen, weil sonst der Lohn um weitere 5 Prozent angestiegen wäre. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass mit einem Gutachten allenfalls eine stärkere Differenzierung möglich gewesen wäre, «doch für die Beseitigung der Diskriminierung reichen 10 Prozent Lohnanstieg».

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, PB.2005.00060 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)