- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale • Evaluation du travail
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 3 Décisions 2007 - 2009
- Entrée en force
- oui
Lohnüberführung für eine Stationsleiterin
Die Stationsleiterin arbeitet in einem Stadtspital. Nachdem beim Pflegepersonal die Löhne wegen Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz (Art. 3) um zwei Lohnklassen angehoben werden mussten (Zürich Fall 8), wird sie 2002 in die Funktionsstufe 10, Funktionskette 305, mit nutzbarer Erfahrung von fünf Jahren sowie einer Positionierung von 95 Prozent im Lohnband eingereiht. Sie gelangt an den Bezirksrat mit den Forderungen: Einreihung in die Funktionsstufe 11, Anrechnung nutzbarer Erfahrung von 12 Jahren und Positionierung von 100 Prozent im Lohnband. Der Bezirksrat weist die Forderungen ab, einzig die Anrechnung der nutzbaren Erfahrung muss die Stadt überprüfen. Die Klägerin rekurriert beim Verwaltungsgericht gegen diese Rückweisung an die Stadt. Sie verlangt die Anrechnung von elf Jahren nutzbarer Erfahrung und hält an einer Positionierung von 100 Prozent im Lohnband fest. Das Verwaltungsgericht bezieht sich dazu auf frühere Urteile (Zürich Fall 129 und [1562]Fall 164) und hält fest, dass bei «echten» aufholenden Berufen erst ab einer Lohnerhöhung von über 10 Prozent gegenüber dem diskriminierungsfreien Altlohn Kürzungen vorgenommen werden dürfen. Weil bei der Klägerin die Differenz zum Ausgangslohn 22,6 Prozent beträgt, weist das Gericht die Beschwerde ab. Die Klägerin wendet sich ans Bundesgericht, wo die Beschwerde aber ebenfalls abgewiesen wird. Das Gericht hält fest, dass eine Etappierung von Lohnerhöhungen nicht diskriminierend sei. Sowohl die Kürzung im Lohnband als auch bei den Erfahrungsjahren sei rechtlich erlaubt, um unverhältnismässige Neueinreihung zu vermeiden.Historique de la procédure
Der Bezirksrat heisst Rekurs teilweise gut
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde teilweise gut
Die Stationsleiterin arbeitet seit 1973 als Pflegefachfrau und seit 1990 als Stationsleiterin im Stadtspital Triemli. Sie wurde vorerst 2002 in Funktionsstufe 9, Funktionskette 305, zwölf Jahre nutzbare Erfahrung mit Lohnbandpositionierung von 95 Prozent eingeteilt. Nach einem internen Abklärungsgespräch wurde sie 2003 in die Funktionsstufe 10 mit vier Jahren nutzbarer Erfahrung eingereiht und die Lage im Lohnband auf 96,84 angehoben, nach kurzer Zeit aber wieder auf 95 Prozent gekürzt und die nutzbare Erfahrung auf fünf Jahre festgesetzt, was einer Lohnerhöhung von 12,98 Prozent gleichkam. Sie forderte beim Bezirksrat eine Anhebung um eine Funktionsstufe, die Positionierung von 100 Prozent im Lohnband sowie eine Anrechnung von zwölf Jahren nutzbarer Erfahrung. Der Bezirksrat wies die ersten beiden Forderungen ab, zur nutzbaren Erfahrung verlangte er Neubeurteilung. Gegen diesen Beschluss reicht die Klägerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, wo sie ihre Forderungen auf die Positionierung von 100 Prozent im Lohnband und auf eine Anrechnung von elf Erfahrungsjahren beschränkt.
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass Berufe mit echtem Aufholbedarf bei der Lohnüberführung anders behandelt werden müssen, als „unechte Aufholer“. Mit Bezug auf die Überführung von Hortleiterinnen (ZH Fall 163) kommt es zum Schluss, dass für diese Berufe Korrekturen erst zulässig seien, wenn die Lohnerhöhung 10 Prozent überschreite. Bei der Klägerin sei der Lohn vom Ausgangslohn von 6479 Franken auf 7'946 Franken angehoben worden, was einer Erhöhung von 22,6 Prozent entspreche. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine ungeschmälerte Lohnerhöhung und die Positionierung von 95 Prozent im Lohnband sei nicht diskriminierend. Die Forderung nach elf Jahren nutzbarer Erfahrung weist das Verwaltungsgericht ebenfalls ab.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und hebt die Rückweisung an die Stadt auf.
Verwaltungsgericht Kanton Zürich, PB.2007.00038
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass Berufe mit echtem Aufholbedarf bei der Lohnüberführung anders behandelt werden müssen, als „unechte Aufholer“. Mit Bezug auf die Überführung von Hortleiterinnen (ZH Fall 163) kommt es zum Schluss, dass für diese Berufe Korrekturen erst zulässig seien, wenn die Lohnerhöhung 10 Prozent überschreite. Bei der Klägerin sei der Lohn vom Ausgangslohn von 6479 Franken auf 7'946 Franken angehoben worden, was einer Erhöhung von 22,6 Prozent entspreche. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine ungeschmälerte Lohnerhöhung und die Positionierung von 95 Prozent im Lohnband sei nicht diskriminierend. Die Forderung nach elf Jahren nutzbarer Erfahrung weist das Verwaltungsgericht ebenfalls ab.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und hebt die Rückweisung an die Stadt auf.
Verwaltungsgericht Kanton Zürich, PB.2007.00038
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Klägerin verlangt beim Bundesgericht Aufhebung dieses Entscheids und Einreihung in Funktionsstufe 10, nutzbare Erfahrung elf Jahre, Lage im Lohnband 100 Prozent. Sie führt aus, dass die Positionierung auf 95 Prozent vor allem typische Frauenberufe treffe und damit eine indirekte Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz sei. Belegt sei dies auch durch die willkürlichen Beschlüsse bei ihrer eigenen Einreihung. So sei sie 2003 zwar auf die Funktionsstufe 10 angehoben, bei der Erfahrung jedoch derart zurückgestuft worden, dass ihr Lohn danach tiefer war als in der Funktionsstufe 9 mit korrekten Erfahrungswerten. Das Eidgenössische Büro für Gleichstellung plädiert für Gutheissung der Beschwerde. Es sei problematisch, wenn die höhere Einreihung wegen Diskriminierung danach mit einer Reduktion der Erfahrungswerte und somit mit einer neuen Diskriminierung beantwortet werde. Die Stadt verlangt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht folgt betreffend Positionierung im Lohnband der Argumentation der Vorinstanz, dass die Lohnerhöhung bei der Klägerin eine vertretbare durchschnittliche Differenz überschreite. Zur Bestimmungsgrenze von 10 Prozent nimmt es nicht Stellung. Es stützt das Argument der Stadt, dass es laut Personalrecht erlaubt sei, unverhältnismässige Lohnerhöhungen zu verhindern. Zur Anrechnung von elf Erfahrungsjahren hält es fest, dass damit der Lohn der Klägerin um 21 Prozent auf 8511 Franken erhöht worden wäre. Laut eines früheren Bundesgerichtsurteils dürfen in solchen Fällen die Lohnerhöhungen etappenweise vorgenommen werden (BGE 131 II 393).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Klägerin muss 800 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Bundesgerichtsentscheid 1C_338/2008
Das Bundesgericht folgt betreffend Positionierung im Lohnband der Argumentation der Vorinstanz, dass die Lohnerhöhung bei der Klägerin eine vertretbare durchschnittliche Differenz überschreite. Zur Bestimmungsgrenze von 10 Prozent nimmt es nicht Stellung. Es stützt das Argument der Stadt, dass es laut Personalrecht erlaubt sei, unverhältnismässige Lohnerhöhungen zu verhindern. Zur Anrechnung von elf Erfahrungsjahren hält es fest, dass damit der Lohn der Klägerin um 21 Prozent auf 8511 Franken erhöht worden wäre. Laut eines früheren Bundesgerichtsurteils dürfen in solchen Fällen die Lohnerhöhungen etappenweise vorgenommen werden (BGE 131 II 393).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Klägerin muss 800 Franken Gerichtskosten bezahlen.
Bundesgerichtsentscheid 1C_338/2008