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Lohnüberführung bei Krankenschwester
Eine in einem Ambulatorium tätige diplomierte Krankenschwester erhält aufgrund der Lohngleichheitsurteile im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11) 35'800 Franken Lohnnachzahlungen, wird aber bei der Neueinreihung nur um eine Lohnklasse angehoben statt um zwei, wie dies im Urteil des Verwaltungsgerichts vorgesehen war. Die Klinik argumentiert, sie sei bereits eine Lohnklasse höher eingereiht gewesen als andere, deshalb sei die Diskriminierung auch so behoben. Dagegen rekurriert die Krankenschwester zunächst bei der Gesundheitsdirektion, dann beim Verwaltungsgericht. Dieses weist den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Krankenschwestern legt gegen dieses Vorgehen beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, hat damit aber keinen Erfolg. Zu diesem Urteil existieren analoge Fälle, die in dieser Dokumentation nicht einzeln aufgeführt sind (vgl. entsprechende Verweise unter «Quelle»).Historique de la procédure
Gesundheitsdirektion weist Rekurs ab
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Die Klägerin macht geltend, mit der plötzlichen Tieferbewertung ihrer Tätigkeit solle das Verwaltungsgerichtsurteil (Zürich Fall 8) zumindest teilweise umgangen werden. Doch für das Verwaltungsgericht dreht sich der Streit im Kern darum, ob ihre Arbeit der Grundfunktion einer diplomierten Pflegefachfrau (DN II) oder der Einstufung «Pflegepersonal mit besonderen Aufgabe» (DN II mbA) entspricht. Sie selber erklärt, wegen solchen besonderen Aufgaben, für die sie auch eine Zusatzausbildung besitzt, sei sie bereits vor dem Lohngleichheitsverfahren höher eingereiht gewesen als andere. Der leitende Arzt bestätigt ihre Angaben, die Klinikleitung stellt sich dagegen.
Laut Verwaltungsgericht hat die Klägerin Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht. Die Klinik muss also den Gegenbeweis antreten. Da die Vorinstanz hier die Fakten nicht festgestellt hat, sieht sich das Verwaltungsgericht ausser Stande, abschliessend zu urteilen.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt die Verfügung der Gesundheitsdirektion auf. Es weist den Fall an die Vorinstanz zurück, die mittels einer Expertise abklären soll, welcher Funktion die Arbeit der Krankenschwester entspricht. Falls sie als Pflegefachfrau mit besonderen Aufgaben (DN II mbA) tätig ist, bejaht das Verwaltungsgericht die Diskriminierung. Sie wäre dann um eine weitere Lohnklasse anzuheben. Falls ihre Tätigkeit zur Grundfunktion einer Pflegefachfrau (DN II) gehört, sieht das Verwaltungsgericht in der Anhebung um nur eine Lohnklasse keine Diskriminierung, da die vorgeschriebene Lohnklasse 14 trotzdem erreicht ist.
PB.2002.00022 (vgl.Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich); analoge Fälle: PB.2002.00032, PB.2002.00033
Laut Verwaltungsgericht hat die Klägerin Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht. Die Klinik muss also den Gegenbeweis antreten. Da die Vorinstanz hier die Fakten nicht festgestellt hat, sieht sich das Verwaltungsgericht ausser Stande, abschliessend zu urteilen.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt die Verfügung der Gesundheitsdirektion auf. Es weist den Fall an die Vorinstanz zurück, die mittels einer Expertise abklären soll, welcher Funktion die Arbeit der Krankenschwester entspricht. Falls sie als Pflegefachfrau mit besonderen Aufgaben (DN II mbA) tätig ist, bejaht das Verwaltungsgericht die Diskriminierung. Sie wäre dann um eine weitere Lohnklasse anzuheben. Falls ihre Tätigkeit zur Grundfunktion einer Pflegefachfrau (DN II) gehört, sieht das Verwaltungsgericht in der Anhebung um nur eine Lohnklasse keine Diskriminierung, da die vorgeschriebene Lohnklasse 14 trotzdem erreicht ist.
PB.2002.00022 (vgl.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Weil das Verwaltungsgericht den Fall ihrer Meinung nach hätte entscheiden müssen, legt die Krankenschwester gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde ein. Sie beanstandet auch, dass die Vorinstanz ihr keinen individuellen Anspruch zugestanden hat, um zwei Lohnklassen angehoben zu werden.
Das Bundesgericht überprüft nicht materiell, ob es richtig war, dass das Verwaltungsgericht den Fall noch einmal an die Gesundheitsdirektion zurückgab. Es hält nur fest, dass aus diesem Vorgehen höchstens eine allenfalls unnötige Verfahrensverzögerung resultiere, aber kein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstehe. Daher sei das Vorgehen nicht wirklich anfechtbar. Beim zweiten Punkt, dem individuellen Anspruch, um zwei Lohnklassen angehoben zu werden, teilt es die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass davon abgewichen werden könne, wenn die ursprüngliche Einreihung belegbar zu hoch war. Dies könne erst nach der Neubeurteilung durch die Gesundheitsdirektion entschieden werden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Bundesgerichtsentscheid 2A.610/2002; analoge Fälle: Bundesgerichtsentscheid 2A.14/2003, Bundesgerichtsentscheid 2A.20/2003
Das Bundesgericht überprüft nicht materiell, ob es richtig war, dass das Verwaltungsgericht den Fall noch einmal an die Gesundheitsdirektion zurückgab. Es hält nur fest, dass aus diesem Vorgehen höchstens eine allenfalls unnötige Verfahrensverzögerung resultiere, aber kein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstehe. Daher sei das Vorgehen nicht wirklich anfechtbar. Beim zweiten Punkt, dem individuellen Anspruch, um zwei Lohnklassen angehoben zu werden, teilt es die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass davon abgewichen werden könne, wenn die ursprüngliche Einreihung belegbar zu hoch war. Dies könne erst nach der Neubeurteilung durch die Gesundheitsdirektion entschieden werden.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.