- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale • Evaluation du travail
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 2 Décisions 2002
- Entrée en force
- oui
Klinikangestellte schliesst sich Beschwerde an
Die Probleme bei der Lohnüberführung, die nach den Lohngleichheitsurteilen im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11) erfolgte, sind für viele ähnlich. Diverse Betroffene versuchen deshalb, sich bereits formulierten Klagen anzuschliessen. Nicht wenige scheitern an formalen Mängeln wie diese Klinikangestellte.Historique de la procédure
Gesundheitsdirektion weist Rekurs ab
Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein
Die Klinikangestellte legt beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion zu ihrer Lohnüberführung ein. Sie erklärt, sie schliesse sich der Klage einer Kollegin an und bittet, deren Verfahren stellvertretend auch für das ihre zu beurteilen. Weil dieses Vorgehen juristisch nicht korrekt ist und sie die vom Gericht angeforderten Ergänzungen auch nicht fristgerecht nachreicht, tritt das Gericht gar nicht auf den Rekurs ein.
PB.2002.00023 (vgl.Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
PB.2002.00023 (vgl.