Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Art. 8 Costituzione federale
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Azione collettiva
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
7 Decisioni 1995 - 2000
Decisione passata in giudicato
Berna Caso 4

Parità salariale per le infermiere

DTF 125 I 71 del 18.12.1998 (ricorso di diritto pubblico)

Art. 4 cpv. 2 terza proposizione Cost.; art. 88,90 cpv. 1 lett. b e 93 cpv. 2 OG; legge sulla parità dei sessi (LPar); uguaglianza di retribuzione; infermiere bernesi - retrocessione della funzione di infermiere/a diplomato/a (e solo di quella) nella classe 15, benché la commissione di valutazione nell'ambito della revisione degli stipendi cantonali avesse proposto l'inserimento nella classe 17

Anche dopo l'entrata in vigore della LPar, le regolamentazioni cantonali generali e astratte sono impugnabili unicamente con ricorso di diritto pubblico. Il ricorso di diritto amministrativo non conosce infatti il controllo generale e astratto di una norma. (consid. 1a) Tenuto conto dell'art. 6 LPar, anche in ambito di ricorso di diritto pubblico non devono essere poste esigenze eccessive per quanto concerne l'obbligo di allegazione e di motivazione (consid. 1c e 1d). Contenuto dell'art. 4 cpv. 2 terza proposizione Cost. (consid. 2) ed importanza costituzionale del sistema di valutazione (consid. 3) (ricapitolazione della giurisprudenza). Lasciato aperto se la discriminazione è stata resa verosimile (consid. 4a). La posizione chiave sulla base della quale la commissione di valutazione aveva proposto l'inserimento delle infermiere diplomate nella classe 17 risulta particolare rispetto al resto delle infermiere (oncologia; compiti particolarmente esigenti che avrebbe richiesto formazione supplementare) (consid. 4b, c). P.S.: nel frattempo, con sentenza 29.5.2000, il Tribunale amministrativo del Canton Berna ha respinto un'azione delle infermiere che chiedevano una parificazione del loro salario con quello dei poliziotti. Cfr. anche DTF 2A.556/2002 del 26.09.2003, infermiere Ginevra Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, LPar, Cost, Settore sanitario, Onere della prova, LPar art. 3, Metodo di valutazione, Solo sentenze principali, LPar art. 6, Procedura vari Origine: http://sentenzeparita.ch/1998/12/18/dtf-125-i-71-del-18-12-1998-ricorso-di-diritto-pubblico/

Sviluppo del procedimento

11.09.1995
Verbands- und Einzelgesuche an das Personalamt des Kantons
19.12.1995
Der Kanton lehnt Lohnnachzahlungen ab
26.06.1996
Der Regierungsrat erlässt Gehaltsverordnung
20.09.1996
Verbands- und Einzelbeschwerde beim Bundesgericht gegen Gehaltsverordnung
12.11.1996
Der Kanton weist Beschwerde gegen die neue Lohneinreihung ab
18.12.1998
Das Bundesgericht weist staatsrechtliche Beschwerde ab
Der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) und der Schweizerische Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBVK) sowie drei Einzelklägerinnen reichen Beschwerde gegen die Form der Arbeitsplatzbewertung und den Übergang von der alten in die neue Gehaltsverordnung ein. Sie klagen wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und werfen dem Kanton vor, dass die Rückstufung aus finanziellen Gründen erfolgt sei. Der Kanton verlangt Nichteintreten.

Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde ein, weil jede vermutete Verletzung der Lohngleichheit überprüft werden müsse. Es verlangt beim Kanton Nachweise für eine sachliche Begründung der Zurückstufung. Dieser rechtfertigt die nachträgliche Senkung mit einem Irrtum bei der Auswahl der Schlüsselstelle. Bei der Arbeitsplatzbewertung 1991 war vorgesehen, dass diplomierte Krankenschwestern und –pfleger in die Gehaltsklasse 17 eingereiht werden. Grundlage für die Einreihung bildet der Stellenbeschrieb und das Gespräch mit einer Krankenschwester. In der Folge zeigt sich, dass diese zusätzliche Aufgabenbereiche betreut. Sie sagt aus, dass für ihre Stelle eigentlich eine höhere Fachausbildung erforderlich sei. Diese Anforderung wird schliesslich für die Einreihung der Berufsfunktionen in die Gehaltsklasse 17 verlangt, während die diplomierten Krankenschwestern und –pfleger ohne zusätzliche Aufgaben in die Gehaltsklasse 15 eingereiht werden. Die Rückstufung entspricht 13'436 Franken weniger Lohn für eine frisch diplomierte Krankenschwester. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Abweichung sachlich vertretbar sei und innerhalb des Ermessungsspielraums liege, den der Kanton für eine Arbeitsplatzbewertung habe. Deshalb entfalle die Prüfung, ob mit der Rückstufung ein typischer Frauenberuf diskriminiert worden sei. Doch nur ein Verstoss gegen das Lohngleichheitsgebot würde eine Neuanpassung aller Löhne rechtfertigen (Zürich Fall 4, BGE 124 II 409). Zum Vorwurf, die Zurückstufung sei aus rein finanziellen Überlegungen erfolgt, hält das Bundesgericht fest, dass „eine konjunkturelle Anpassung im Laufe der Besoldungsrevision erlaubt ist, wenn sie nicht gegen das Lohngleichheitsgebot verstösst.“ Gerade dieser Vorwurf sei aber nicht gerechtfertigt, denn die Lohnlisten anderer Kantone hätten gezeigt, dass der Beruf der Krankenschwestern und –pfleger im Kanton Bern zu den höchstbezahlten gehört.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Bundesgerichtsentscheid 125 I 71
29.05.2000
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Nachdem der Kanton am 12. November 1996 die Beschwerde der Kranken- und Psychiatrieschwestern abweist, rekurrieren sie zusammen mit den beiden Berufsverbänden beim Verwaltungsgericht. Dort fordern sie die Feststellung der Diskriminierung und Nachzahlung der Lohndifferenz rückwirkend auf fünf Jahre. Der Kanton als beklagte Partei lehnt die Neueinreihung und Lohnnachzahlungen ab, weil der Beruf der Krankenschwester kein frauentypischer Beruf sei und deshalb keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliege. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Verbände nur ein Feststellungsbegehren stellen und nicht rekurrieren können, weil eine Verbandsklage gegen Lohndiskriminierung erst seit Einführung des Gleichstellungsgesetzes möglich ist(Gleichstellungsgesetz Art. 7). Deshalb prüft es die Beschwerde als Einzelklage. Es sistiert das Verfahren allerdings bis zum Urteil des Bundesgerichtes zur staatsrechtliche Beschwerde von Verbänden und drei Einzelklägerinnen zur neuen Gehaltsverordnung. Nach dem Bundesgerichtsurteil beurteilt es die Klagen auf Lohnnachzahlung.

Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Vergleichsberuf der Polizisten ein eindeutiger Männerberuf sei. Deshalb müsse die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geprüft werden. Weil für diesen Vorwurf Beweislastumkehr gilt (Gleichstellungsgesetz Art. 6), muss der Kanton die Nichtdiskriminierung nachweisen. Dieser legt eine Arbeitsbewertung vor, die Unterschiede bei der Verantwortung und dem Risiko in den beiden Vergleichsberufen ausweist. Das Gericht entscheidet, aufgrund dieser Bewertung, sei ein Teil der Lohndifferenz sachlich begründet. Die Forderung der KlägerInnen, eine neue Arbeitsbewertung durchzuführen, weist es ab. Es begründet, dass für die Beurteilung der Lohndiskriminierung von 1991 bis 1996 nicht die seit 1997 geltende Gehaltsrevision entscheidend sei, sondern auf die Arbeitsbewertung der alten Gehaltsverordnung von 1972 abzustützen sei. Weil der Kanton den höheren Lohn der Polizisten auch mit der Marktsituation begründet, veranlasst das Gericht eine statistische Überprüfung der Löhne in anderen Kantonen. Diese führt zum Ergebnis, dass tatsächlich ein sachlich nachweisbarer Lohndruck bestanden hat. Das Gericht stellt fest, diskriminierend wirke sich eine solche Ungleichbehandlung gemäss Bundesgericht erst dann aus, wenn nach einer gewissen Zeit kein Ausgleich erfolge (BGE118 Ia 38, Urteildatenbank Bundesgericht). Mit der Besoldungsrevision von 1996 seien die Löhne der Krankenschwestern und –pfleger jedoch angehoben und an jene der Polizisten angeglichen worden.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Verwaltungsgericht Bern, Nr. 19952U