- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Art. 8 Costituzione federale
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro • Azione collettiva
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 11 Decisioni 1987 - 1999
- Decisione passata in giudicato
- sì
Parità salariale per gli insegnanti di scuola materna, economia domestica e tessile
DTF 125 I 14 dell'8.12.1998 (ricorso di diritto pubblico)
Art. 4 cpv. 2 terza frase Cost.; art. 17 della legge federale sulla parità dei sessi (LPar): uguaglianza di retribuzione - a 19 docenti di scuola dell'infanzia, lavoro manuale ed economia domestica il salario è stato aumentato di due classi in seguito a DTF 117 Ia 262; altre 582 docenti chiedono l'inserimento nelle nuove classi e il pagamento della differenza salariali per gli ultimi 5 anni; il Cantone accoglie la domanda soltanto per il futuro rispettivamente per il periodo dopo la prima sentenza del TF, ricorso accolto
Il diritto ad una rimunerazione non discriminatoria può essere fatto valere anche per pretese passate, entro il termine di prescrizione delle medesime. Restrizione di tale diritto in base al principio della buona fede (gli impiegati che non avrebbero chiesto il versamento prima della sentenza definitiva che ha posto fine all'incertezza circa le loro pretese salariali avrebbero perso ogni diritto)? L'incertezza di diritto viene limitata grazie all'istituto della prescrizione, la consapevolezza soggettiva del debitore non può ulteriormente raccorciare tale termine, né il fatto che il Cantone non ha costituito delle riserve. Il semplice fatto di aspettare a far valere delle pretese non costituisce abuso di diritto. Il solo fatto di aver accettato l'impiego con una retribuzione discriminatoria o di averlo mantenuto senza chiedere il versamento della differenza non costituisce rinuncia al diritto alla parità di salario. Idem per la mancata impugnazione della decisione di nomina. (consid. 3) Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)
Categorie: Retribuzione, LPar, Cost, Pretese LPar, LPar art. 13, Solo sentenze principali, LPar art. 17, Settore scuola, Prescrizione Origine: http://sentenzeparita.ch/1998/12/08/dtf-125-i-14-dell8-12-1998-ricorso-di-diritto-pubblico/
Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht weist Rekurs ab
Das Verwaltungsgericht verweigert eine Expertise. Aufgrund der Arbeitsbewertung von 1970 untersucht es einzig die Frage, ob mit der Einreihung in eine bestimmte Lohnklasse die Rechtsgleichheit verletzt worden sei. Es kommt zum Schluss, dass die Berufe der Klägerinnen für mehrere Merkmale schlechter bewertet wurden und es sich um typische Frauenberufe handelt. Doch ein Verstoss gegen das Lohngleichheitsgebot sei nicht überprüfbar, weil die Berufe der Klägerinnen nicht in allen Bereichen mit jenen der anderen Lehrkräfte verglichen werden könne. Im Weiteren hält das Gericht fest, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht automatisch ein Recht auf Korrektur und Lohnnachzahlungen nach sich ziehe. Durch die Behebung der Lohnungleichheit in einem Bereich könne Ungerechtigkeit im gesamten Lohngefüge entstehen. Deshalb sei es Sache des Gesetzgebers, Diskriminierungen innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Das Gericht entscheidet, dass eine Revision des Lohngesetzes angelaufen sei und deshalb kein Handlungsbedarf mehr für eine Überprüfung bestehe.
Das Verwaltungsgericht weist den Rekurs ab.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verwaltungsgerichtsentscheid vom 23.3.1990
Das Bundesgericht heisst Beschwerde gut
Das Bundesgericht folgt der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht. Es wertet den Verfassungsanspruch auf gleichen Lohn höher ein als die Folgen einer Lohnanpassung für das ganzes Lohnsystem. Dass dieses aus dem Gleichgewicht gerate, müsse in Kauf genommen werden. Sonst könne ein Anspruch auf Lohngleichheit nur noch nach einer vollständigen Erneuerung des Lohngesetzes oder bei nicht reglementierten Löhnen gestellt werden. Das Gericht entscheidet, dass diskriminierende Faktoren sofort behoben werden müssen und für die Umsetzung des Lohngleichheitsgebotes keine aufschiebende Wirkung besteht. Es rügt die Vorinstanz, weil sie die geforderte Expertise nicht bewilligt hat. Ob tatsächlich ein typischer Frauenberuf diskriminiert worden sei, könne nicht mit der Arbeitsbewertung untersucht werden, die als Grundlage für die Lohneinstufung gedient habe. Deshalb stelle die Abweisung eines Gutachtens als Beweismittel eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerinnen dar.
Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut.
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde gut
Das Gericht stellt fest, dass die für die Lohneinreihung herbeigezogene Arbeitsplatzbewertung sich auch „selbst diskriminierend“ auswirken kann, wenn männliche Kriterien stärker als weibliche gewichtet werden. Versteckte Diskriminierungen können nur durch ein vergleichendes Gutachten aufgedeckt werden. Auf die Vorwürfe des Personalamts, der Experte kenne die Verhältnisse von 1970 nicht und habe nur eine bestimmte Funktionsgruppe begutachtet, tritt es nicht ein. Es stellt fest, dass die Expertise für einige der acht untersuchten Merkmale eine Höhereinstufung der Primarlehrkräfte nachgewiesen hat. Nicht zu rechtfertigen sei diese bei den Merkmalen Verantwortung, Selbständigkeit und seelische Belastung. Eine Verletzung des Lohngleichheitsgebots verneint das Gericht hingegen bei den geistigen Fähigkeiten und der Beanspruchung. Aufgrund der Expertise, die vom Gericht vollumfänglich übernommen wird, werden die Kindergärtnerinnen neu in die Lohnklasse 19, die Arbeitslehrerinnen in die Lohnklasse 18 und die Hauswirtschaftslehrerinnen in die Lohnklasse 17 eingestuft. Damit wird die Forderung der Klägerinnen für eine Neueinstufung um zwei Lohnklassen erfüllt. Der Anspruch wird rückwirkend auf 1. November 1987 ausbezahlt. Nicht berücksichtigt wird die Forderung auf eine individuelle Lohnnachzahlung für 1986.
Das Verwaltungsgericht heisst den Rekurs gut und hebt den Beschluss des Regierungsrates vom 21. Juni 1988 auf. Die Lohnnachzahlungen werden rückwirkend auf die Klageeinreichung ausbezahlt. Die Klägerinnen erhalten eine Parteientschädigung von 10'000 Franken.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verwaltungsgerichtsentscheid vom 9.7.1993
Das Bundesgericht tritt auf Beschwerde des Kantons nicht ein
Das Bundesgericht stellt fest, dass ein Kanton nicht berechtigt ist, ein Urteil zur verfassungsmässig garantierten Lohngleichheit anzufechten. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör stehe nur Einzelpersonen offen. Es handle sich dabei um ein Individualrecht, um sich gegen Hoheitsakte zu schützen. Deshalb könne es vom Kanton nicht beansprucht werden.
Das Bundesgericht tritt auf die staatrechtliche nicht Beschwerde ein.
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde teilweise gut
Das Verwaltungsgericht bezeichnet die vom Regierungsrat bestrittene Verletzung des Lohngleichheitsgebotes als befremdlich. Es stellt fest, dass mit der erfolgten Neueinreihung auch die Diskriminierung anerkannt worden sei. Zur Forderung nach rückwirkender Auszahlung hält es fest, dass entstandener Schaden im Prinzip auch rückwirkend behoben werden müsse. Doch werde die Frist nicht allein durch die Verjährung bestimmt. Entscheidend sei, ob die Lohnungleichheit für die beklagte Partei ersichtlich oder verdeckt war. Das Gericht stellt fest, dass erst mit der Expertise eine indirekte Verletzung der Lohngleichheit nachgewiesen werden konnte. Deshalb habe der Regierungsrat den Umfang der Forderungen ab Eröffnung des Urteils am 13. Oktober 1993 klar feststellen und Reserven anlegen können. Das Gericht entscheidet, aus diesem Grund sei eine rückwirkende Forderung erst ab 1. November 1993 möglich.
Das Verwaltungsgericht heisst den Rekurs teilweise gut. Es hebt den Beschluss des Regierungsrates auf und spricht rückwirkende Lohnnachzahlungen ab 1. November 1993 statt ab Mai 1994 zu. Es verurteilt die Klägerinnen zu einer Kostenbeteiligung von insgesamt rund 29'000 Franken.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verwaltungsgericht, Nr. 754/1995
Das Bundesgericht heisst Beschwerde gut
Das Bundesgericht stellt fest, dass für Lohnforderungen nach Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 (BV alt 4 Abs. 2) ein Anspruch auf Nachzahlung besteht. Es sei willkürlich, die Nachzahlungsfrist davon abhängig zu machen, ob für den Schuldner die Rechtslage klar war. Auch der Umstand, dass der Schuldner keine Reserven für die Nachzahlung gebildet habe, sei nicht stichhaltig. Zahlungen, die sich aus gerichtlichen Urteilen ergeben, müssen unabhängig von finanzrechtlichen Überlegungen geleistet werden (BGE 124 II 436, Solothurner Fall 2;
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Das Verwaltungsgericht verfügt Lohnnachzahlung
Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass es keine besonderen Umstände gibt, um die ordentliche Verjährungsfrist für die rückwirkende Lohnnachzahlung zu verkürzen. Deshalb weist es den Regierungsrat an, den Klägerinnen die verfügte Lohnerhöhung von zwei Lohnklassen rückwirkend auf fünf Jahre auszubezahlen. Das Urteil des Bundesgerichts führt auch zu einer Neubeurteilung der Kostenverteilung für die Parteien.
Das Verwaltungsgericht hebt den Entscheid des Regierungsrates auf. Die Klägerinnen erhalten eine Parteientschädigung von insgesamt 45'000 Franken.
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Verwaltungsgericht, Nr. ZZ 3/1999