Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro • Azione collettiva
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 1998 - 1999
Decisione passata in giudicato
Svitto Caso 1

Lohngleichheit für Kindergärtnerinnen im Vergleich zu Primarlehrkräften

1997 bemängeln die Schwyzer Kindergärtnerinnen beim Regierungsrat, dass ihre Löhne gegen das Gleichstellungsgebot (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 3) verstossen. Ein Jahr später werden ihre Löhne nach einer Volksabstimmung an jene anderer Kantone angepasst. Begründet wird die Anpassung damit, dass der typische Frauenberuf benachteiligt worden war. Neu betragen die Lohndifferenzen gegenüber Primarlehrkräften nun zwischen knapp 16 und gut 17 Prozent. Mit Beschwerde bei der Schlichtungsstelle und beim Verwaltungsgericht verlangt der Verband Kindergärtnerinnen Schwyz die Feststellung der Diskriminierung im Vergleich zu Primar-, Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen. Die Beschwerde wird abgewiesen mit der Begründung, das Arbeitspensum der Kindergärtnerinnen sei kleiner, sie hätten eine weniger lange Ausbildung absolviert und die geistigen Anforderungen seien geringer als bei Primarlehrkräften. Der Verband reicht dagegen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und fordert die Festlegung einer nicht diskriminierenden Besoldung. Das Bundesgericht stützt die Argumente des Verwaltungsgerichts. Es weist ausserdem darauf hin, dass in anderen Kantonen ähnliche Lohndifferenzen als nicht diskriminierend beurteilt worden seien.

Sviluppo del procedimento

21.04.1998
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Der Verband Kindergärtnerinnen Schwyz ruft vorerst die obligatorische Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben an, wo jedoch keine Einigung zustande kommt.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben Schwyz, 1/1998
27.01.1999
Das Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Der Verband Kindergärtnerinnen Schwyz fordert die Feststellung, dass Kindergärtnerinnen im Vergleich zu Primarlehrkräften, Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen sowie Fachlehrkräfte diskriminiert werden.

Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass der Regierungsrat bei der Entlöhnung einen erheblichen Gestaltungsraum habe. Sachlich sei die Lohndifferenz von 5'700 Franken pro Jahr mit einer tieferen Arbeitszeit von drei Stunden und weniger Präsenzzeit der Kindergärtnerinnen zu begründen. Die einfache Funktionsanalyse bei der Lohnfestlegung rechtfertige unterschiedliche Bewertungen bei der Ausbildung, die für die Kindergärtnerinnen kürzer sei, und bei den geistigen Anforderungen, weil im Kindergarten noch nicht leistungsorientiert unterrichtet werden müsse. Das Gericht weist ein neues Arbeitsgutachten ab mit der Begründung, dass nicht mit einem wesentlich anderen Ergebnis zu rechnen wäre. Eine bestehende Benachteiligung eines typischen Frauenberufs sei mit der Besoldungsrevision 1998 ausgemerzt worden.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 839/98
05.10.1999
Das Bundesgericht weist Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab
Der Verband Kindergärtnerinnen Schwyz zieht die Beschwerde ans Bundesgericht mit der Forderung, dass es einen diskriminierungsfreien Lohn bestimmt oder die Vorinstanz eine Neubeurteilung vornimmt.

Das Bundesgericht stellt fest, dass für die Feststellung einer Diskriminierung nur ein Vergleich mit den Primarlehrkräften als geschlechtsneutralem Beruf gemacht werden kann, nicht aber mit anderen typischen Frauenberufen. Die Lohndifferenz beträgt zwischen knapp 16 und gut 17 Prozent. Bei der Beurteilung dieser Differenz folgt das Bundesgericht den Argumenten der Vorinstanz. Zudem verweist es auf zwei eigene gleichentags gefällte Entscheide, bei denen Lohndifferenzen zwischen Kindergärtnerinnen und Primarlehrkräften von 18 Prozent (Zürich Fall 7) und von 16 Prozent (Thurgau Fall 2) als nicht diskriminierend beurteilt worden sind.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet ab.

Bundesgericht, BGE 1A.34/1999/bmt