Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
5 Decisioni 1998 - 2009
Decisione passata in giudicato
Soletta Caso 10

Parità salariale per le fisioterapiste

DTF 2A.200/2001 del 18.06.2002 (ricorso di diritto amministrativo)

Art. 4 cpv. 2 terza frase Cost.; legge sulla parità dei sessi; uguaglianza di retribuzione, fisioterapiste solettesi.

In DTF 125 II 385, il Tribunale federale aveva trattato alcuni aspetti, rinviando la pratica alla corte cantonale per nuova decisione. Nella sua seconda decisione, il Tribunale cantonale ha condannato il Cantone Soletta a versare all'attrice lo stipendio della classe 16 (anziché 13). Il TF accoglie il ricorso e accerta che l'inserimento nella classe 15 non è discriminatorio. Questione a sapere se il lavoro di fisioterapeuta è tipicamente femminile: già trattata nella precedente sentenza. Contestazione tardiva. (consid. 2) Campo di applicazione e portata di perizie. (consid. 3.1-3.4) Quando una discriminazione è resa verosimile, l'onere della prova è rovesciato: il datore di lavoro deve provare che le disparità di remunerazione non sono discriminatorie. Più precisamente, gli incombe da un lato l'onere della prova per i fatti sui quali basa la sua politica salariale (questione di fatto), dall'altro lato l'onere di motivare le disparità (questione di diritto). L'onere della prova entra in gioco non già quando i fatti non sono liquidi, ma soltanto quando i fatti non sono accertabili mediante i mezzi di prova a disposizione. (consid. 3.5) Discussione delle perizie e dei criteri. Viene esaminato se la valutazione di una funzione rispetto ad un criterio è discriminatoria rispetto ai sessi; in che modo eventuali pregiudizi incidono sulle varie funzioni, femminili e maschili. (consid. 5). Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch)

Categorie: Retribuzione, LPar, Cost, Perizia, Settore sanitario, Onere della prova, Criteri di valutazione Origine: http://sentenzeparita.ch/2002/02/18/dtf-2a-2002001-del-18-06-2002-ricorso-di-diritto-amministrativo/

Sviluppo del procedimento

28.10.1998
Das Verwaltungsgericht heisst Klage gut
Insgesamt 32 PhysiotherapeutInnen reichen am 31. Dezember 1994 Klage wegen Lohndiskriminierung ein. Vorerst wird die Klage verwaltungsintern weiter verfolgt und geht 1997 ans Verwaltungsgericht. Gefordert wird die Feststellung, dass die Lohneinreihung der PhysiotherapeutInnen vor und nach der Besoldungsrevision (BERESO), die am 1. Januar 1996 in Kraft trat, gegen das Gleichstellungsgebot verstösst. Zusätzlich diskriminierend sei die Überführung in die neue Besoldungsverordnung, weil die Berechnung auf der Basis des alten Lohnes vorgenommen wurde. Zudem beanstanden sie, dass der Regierungsrat einzig die Pflegeberufe nach der die Einreihung nochmals um eine Lohnklasse zurückstufte. Die Klägerinnen verlangen rückwirkend auf fünf Jahre ab Einreichung der Klage die Nachzahlung der diskriminierenden Differenz und die Einreihung in die Lohnklasse 17 statt wie bisher 13. Der Kanton verlangt Abweisung der Klage, weil Physiotherapeutin kein Frauenberuf sei.

Das Verwaltungsgericht beurteilt die Klage als Pilotverfahren. Es stellt fest, dass Physiotherapeutin mit einem Ausbildungsanteil von 75 Prozent eindeutig ein Frauenberuf sei. Als Grenzquote bezeichnet es 70 Prozent Frauen. In einem Gutachten überprüfen die beiden Arbeitswissenschaftler Christof Baitsch und Christian Katz, ob PhysiotherapeutInnen im Verhältnis zu typischen Männerberufen (Polizeiwachtmeister, Zivilschutzinstruktor, Sachverständiger Motorfahrzeugkontrolle und Techniker Tiefbauamt) diskriminiert werden. Sie untersuchen die sechs Merkmale, die für die Besoldungsrevision ausschlaggebend waren. Dabei stellen sie fest, dass bei den Merkmalen Ausbildung, geistige Anforderungen, Verantwortung und physische Belastung die Bewertungen für die Physotherapeutin zu tief sind. Eine diskriminierungsfreie Einreihung entspreche der Lohnklasse 19. Das Verwaltungsgericht übernimmt diese Bewertung weitgehend, einzig beim Merkmal psychische Belastung senkt es sie um einen halben Punkt. Es legt fest, dass die Einreihung in die Lohnklasse 18 gerechtfertigt ist. Der Klägerin stehe rückwirkend auf fünf Jahre ein diskriminierungsfreier Lohn zu. Die weiteren rückwirkenden Forderungen will das Gericht erst später beurteilen.

Das Verwaltungsgericht heisst die Klage gut. Der Kanton muss die Klägerin ab 1. Januar 1996 in die Lohnklasse 18 mit bisheriger Gehaltsstufe und sie erhält ab Klageerhebung Ende 1994 die diskriminierende Lohndifferenz.

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, VWG/ORF/95/4
28.06.1999
Das Bundesgericht heisst Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut
Der Kanton reicht beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil ein. Er beantragt, dass die Klägerin ab 1. Januar 1996 in die Lohnklasse 15 einzureihen sei. Ausserdem sei die Beurteilung des Berufs Physiotherapeutin als typischer Frauenberuf bundesrechtswidrig.

Das Bundesgericht bestätigt, dass Physiotherapeutin ein Frauenberuf sei. Es wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe sich bei der Beurteilung diskriminierender Einstufungselemente einzig auf das Gutachten gestützt und sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die weibliche Funktion gegenüber der männlichen tatsächlich benachteiligt worden sei. Die Quervergleichsüberlegungen des Kantons seien zu wenig genau und die Einreihung in die Lohnklasse 18 könne ebenfalls diskriminierend sein. Das Gericht entscheidet, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden ist. Aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die Einstufung der Physiotherapeutinnen diskriminierend sei.

Das Bundesgericht verlangt eine Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht.

Bundesgerichtsentscheid 125 II 385
08.03.2001
Das Verwaltungsgericht heisst Klage teilweise gut
Das Verwaltungsgericht holt bei den Gutachtern Ergänzungen zu den strittigen Beurteilungsmerkmalen ein. Der Kanton teilt mit, dass er die Klägerinnen rückwirkend auf 1. Januar 1996 in die Lohnklasse 15 einreihen will. Damit hebe er den Minusklassenentscheid des Regierungsrates auf.

Das Verwaltungsgericht übernimmt für das Merkmal Ausbildung die Argumentation des Kantons, der die Matura als Voraussetzung für die Vergleichsberufe höher einschätzt als die Zulassung zur Ausbildung als PhysiotherapeutIn. Für die Merkmale geistige Anforderung, Verantwortung und psychische Belastung weitet es die Vergleiche auf weitere Männerberufe aus. Dabei kommt zum Schluss, dass auch eine tiefere Bewertung der psychischen Belastung nicht diskriminierend ist und die Klägerin deshalb in die Lohnklasse 16 einzureihen sei. Zum Minusklassenentscheid nimmt das Gericht nicht Stellung, weil „es die Ermittlung der diskriminierungsfreien Lohnklasse einzig auf das Ergebnis der Arbeitsbewertung abzustellen habe“.

Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut. Der Kanton muss die Klägerin ab 1. Januar 1996 in die Lohnklasse 16 einreihen und sie erhält ab Klageerhebung Ende 1994 die diskriminierende Lohndifferenz.

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, VWG/ORF/99/7
18.06.2002
Das Bundesgericht heisst Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut
Wiederum beschwert sich der Kanton beim Bundesgericht. Die Klägerin lehnt die Beschwerde ab, ebenso das Eidgenössische Departement des Innern, bei dem ein Amtsbericht eingeholt wird.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Kanton nur noch das Beurteilungsmerkmal geistige Anforderungen anficht. Er begründet das damit, dass die Erklärung für die Erhöhung von 2,5 auf 3 Punkten willkürlich sei. Das Bundesgericht verweist auf einen Widerspruch im Gutachten, das die geistigen Anforderungen für die Physiotherapeutin und die Chefphysiotherapeutin mit derselben Punktezahl bewertet. Die Erklärung der Vorinstanz, dass Frauen logisches und analytisches Denken weniger zugetraut werde als Männern und deshalb bei der tieferen Punktezahl von einer Diskriminierung auszugehen sei, weist es ab.

Das Bundesgericht beurteilt die Einreihung der Klägerin in die Lohnklasse 15 als nicht diskriminierend. Es heisst die Beschwerde des Kantons gut und hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf.

Bundesgerichtsentscheid, 2A.200/2001
02.02.2009
Das Verwaltungsgericht schreibt Einzelklagen nach Vergleich ab<br>Zwei Einzelklägerinnen erzielen einen Vergleich beim Verwaltungsgericht. Sie ziehen ihre Klagen zurück.<br>


Das Verfahren wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

Verwaltungsgericht Kanton Solothurn