Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2005
Decisione passata in giudicato
Basilea Campagna Caso 23

Lohngleichheit für Physio- und Ergotherapeutinnen

32 Physio- und 6 Ergotherapeutinnen verlangen bei der Schlichtungsstelle rückwirkend auf Anfang 2001, dass sie um eine Lohnklasse höher eingereiht werden. Sie bemängeln, dass für ihre beiden typischen Frauenberufe beim Arbeitsbewertungsverfahren für das neue Lohnsystem die Ausbildung zu tief bewertet worden sei (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Schlichtungsstelle schlägt vor, dass der Lohn der Klägerinnen entsprechend ihrer Forderung angepasst wird, jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab Juni 2005. Die beiden Parteien stimmen dem Vergleich zu und die Klägerinnen werden in die Lohnklasse 15 eingereiht.

Sviluppo del procedimento

29.05.2005
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
2001 wurden alle Löhne der Kantonsangestellten nach einem systematischen Arbeitsbewertungsverfahren neu eingestuft. 32 Physotherapeutinnen und 6 Ergotherapeutinnen erhoben beim Regierungsrat Beschwerde, dass bei beiden Berufen die Ausbildung zu wenig berücksichtigt worden sei. Denn nach der Einführung des neuen Lohnsystems wurde festgelegt, dass für beide Berufe Fachhochschulniveau eingeführt wird. Die Klägerinnen führen an, dass ihre Berufsanforderungen bereits diesem Niveau entsprochen haben. Deshalb seien sie rückwirkend auf Anfang 2001 höher einzustufen. Der Regierungsrat weist die Beschwerde 2004 ab. Die beiden Berufsgruppen reichen Beschwerde beim Kantonsgericht ein und rufen die Schlichtungsstelle an.

Die Schlichtungsstelle geht davon aus, dass ein Prozess für die Klägerinnen ein grosses Risiko darstellt und wohl nochmals ein Arbeitsplatzbewertungsgutachten erstellt werden müsste. Deshalb schlägt sie vor, dass die Klägerinnen die geforderte Klassenanhebung erhalten sollen, jedoch nicht rückwirkend.

Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich. Die Klägerinnen werden ab Juni 2005 in die Lohnklasse 15 eingereiht.

Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Nr. 2005/1