- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro • Azione collettiva
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 7 Decisioni 2001 - 2011
- Decisione passata in giudicato
- sì
Parità salariale per il personale infermieristico e terapeutico della città di Zurigo
DTF 2A.95/2007 e 2A.96/2007 del 20.11.2007 (ricorsi di diritto amministrativo)
Art. 8 cpv. 3 Cost.; art. 3 LPar - classificazione funzioni - professioni sanitarie città di Zurigo (ergoterapiste/i) - potenziale discriminatorio di varie indennità a dipendenza del loro scopo vedi DTF 2A.97/2007 e 2A.98/2007 del 20.11.2007 (ricorsi di diritto amministrativo)
Categorie: Retribuzione
DTF 138 II 1 del 18.10.2011 (ricorso di diritto pubblico)
Art. 7 LPar; 128 cifra 3 CO - parità salariale, prescrizione - l'azione dell'organizzazione ex art. 7 LPar non è atta ad interrompere la prescrizione - professioni infermieristiche città di Zurigo Sulla base di DTF 2A.97/2007 del 20.11.2007 la città di Zurigo aveva riconosciuto il principio per cui doveva versare gli arretrati al personale infermieristico per il periodo 1.1.97-30.6.2002. Nel caso concreto, l'attrice aveva spiccato un precetto esecutivo il 19.5.2003. La città riconosce l'obbligo a versare gli arretrati a partire da maggio 1998 (prescrizione quinquennale giusta l'art. 128 cifra 3 CO). L'attrice fa valere che già l'azione dell'organizzazione giusta l'art. 7 LPar - e non solo il precetto esecutivo nel singolo caso - è atta ad interrompere la prescrizione. Sostiene che al riguardo la LPar presenta una lacuna che va risolta in analogia all'art. 15 cpv. 2 della Legge contro il lavoro nero, LLN (RS 822.41) secondo cui l'azione di accertamento proposta da un'organizzazione ai sensi della LLN interrompe la prescrizione ai sensi dell'art. 135 CO. Il TF sancisce che se la LPar non prevede una soluzione analoga, non si è in presenza di lacuna, ma di un silenzio qualificato. L'azione di accertamento ex art. 7 LPar non è pertanto atta ad interrompere la prescrizione delle pretese individuali. Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale (www.bger.ch) Link interni: 2A.97/2007
Categorie: Retribuzione, LPar, Settore sanitario, LPar art. 7, Prescrizione, Organizzazioni
Sviluppo del procedimento
Der Bezirksrat heisst Rekurs teilweise gut
Der Bezirkrat beschränkt sich bei seiner Beurteilung auf den Vergleich mit dem Polizei-Beruf. Er erachtet es als erwiesen, dass sich die Tätigkeit in der städtischen Pflege und Therapie und der Polizei nicht massgebend unterscheidet von der kantonalen und die Tätigkeiten gleichwertig sind. Er weist auch auf den Umstand hin, dass die Stadt anlässlich der Besoldungsrevision der Gesundheitsberufe die Polizei gestützt auf die Resultate der Arbeitsplatzbewertung auf den 1. Juli 2002 in dieselbe Funktionsstufe eingereiht hat. Er lehnt deshalb den Antrag der Stadt ab, eine Arbeitsbewertung erstellen zu lassen. Die Stadt erklärt die Lohndifferenz mit der unterschiedlichen historischen Ausgangslage und den unterschiedlichen Bewertungssystemen. Sie bringt auch vor, die Polizei sei aus Marktgründen gegenüber zahlreichen anderen männlich identifizierten Berufen privilegiert worden, weshalb keine Diskriminierung vorliege. Der Bezirksrat weist diese Argumentation zurück und erachtet die Diskriminierung im Umfang von zwei Besoldungsklassen als glaubhaft. Als nicht diskriminierend beurteilt er die Differenzzulagen der Polizisten, weil diese eine marktbedingte Sonderbehandlung der Polizei darstellten.
Der Bezirksrat stellt fest, dass Pflegefachfrauen und –männer sowie Physio- und ErgotherapeutInnen auf allen Hierarchiestufen von Januar 1997 bis Juni 2002 um zwei Lohnklassen zu tief eingestuft worden waren. Die Differenzzulage bezeichnet er als nicht diskriminierend. Auf die Forderung der rückwirkenden Lohnnachzahlungen tritt er nicht ein.
Bezirksrat Zürich, GE.2004.314, GE.2004.278, GE.2004.290
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde teilweise gut
Das Verwaltungsgericht vereint die Verfahren. Es bestätigt den Entscheid des Bezirksrates und die Diskriminierung im Umfang von zwei Besoldungsklassen mit derselben Begründung wie der Bezirksrat. Es stellt aber zusätzlich fest, dass den Gesundheitsberufen zwischen Juli 2001 und Juni 2002 Zulagen bezahlt wurden, um die Löhne an die kantonale Besoldung anzupassen. Deshalb sei für diese Zeit die Diskriminierung beseitigt worden. Die Differenzzulagen der Polizisten beurteilt das Verwaltungsgericht wie die Vorinstanz als nicht diskriminierend.
Das Verwaltungsgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Weil das Pflegepersonal ab Juli 2001 ebenfalls Lohnzulagen erhielt, legt es fest, dass die Stadt nur bis zu diesem Zeitpunkt Nachzahlungen leisten muss.
Verwaltungsgericht Zürich, PB:2006.00007, PB:2006.00006 und PB:2006.00005 (vgl.
Das Bundesgericht weist Beschwerden ab
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Verwaltungsgerichtes und stützt den Bezirksrat punkto Diskriminierung im Umfang von zwei Besoldungsklassen mit derselben Begründung wie das Verwaltungsgericht. Es stellt ebenfalls fest, dass den Gesundheitsberufen zwischen Juli 2001 und Juni 2002 Zulagen bezahlt wurden, um die Löhne an die kantonale Besoldung anzupassen. Deshalb sei für diese Zeit die Diskriminierung beseitigt worden. Die Differenzzulagen der Polizisten beurteilt das Bundesgericht wie die Vorinstanzen als nicht diskriminierend.
Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Weil das Pflegepersonal ab Juli 2001 ebenfalls Lohnzulagen erhielt, muss die Stadt nur von 1997 bis 2002 Nachzahlungen leisten.
Zudem erhalten die Verbände je 5'000 Franken Entschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht.
Bundesgericht, 2A.93/2007 & 2A.94/2007 betrifft Physiotherapie (Zürich Fall 10);
2A.95/2007 & 2A.96/2007 betrifft Ergotherapie (Zürich Fall 11); 2A.97/2007 & 2A.98/2007 betrifft Krankenpflege (Zürich Fall 8).
Verwaltungsgericht: Verbandsklagen unterbrechen Verjährung nicht
PB.2010.00008
Gemeinderat lehnt nachträgliche Lohnnachzahlungen ab
2008 verlangten zwei Gemeinderäte (Karin Rykart und Daniel Leupi) die Nachzahlung der Löhne auch für jene Angestellte, welche sich damals nicht gewehrt hatten, aber lohnmässig ebenfalls diskriminiert wurden. Der Stadtrat lehnte dies mit der Begründung ab, Verjährung sei ein wichtiges Element der Rechtssicherheit, welches unter dem Aspekt der Gleichbehandlung und im öffentlichen Interesse nicht einzelfallweise ausser Kraft gesetzt werden könne. Des Weiteren führte er aus, die Stadt Zürich sei angesichts der aktuellen Wirtschaftslage zu einem haushälterischen Umgang verpflichtet, die geforderte Nachzahlung aber zusätzliche 136 Millionen Franken kosten würde Er beantragte beim Gemeinderat die Abschreibung der Motion.
Am 15. Juni 2011 wurde im Gemeinderat dem Antrag mit 61 gegen 57 Stimmen stattgegeben.
GR 2010/138
Bundesgericht bestätigt Urteil zu Verjährungswirkung
Bundesgericht 8C_269/2011; Auszug aus dem Urteil unter BGE 138 II 1