Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
4 Decisioni 2002 - 2007
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 74

Trasferimento dello stipendio alla assistente

DTF 2A.361/2006 e DTF 2A.291/2006 del 4.1.2007 (ricorsi di diritto amministrativo)

Art. 3 LPar, 105 cpv. 2 OG - classificazione funzioni - professioni infermieristiche Zurigo (infermieri psichiatrici in strutture residenziali) - criterio "esigenze mentali"

Il tribunale cantonale aveva deciso che al criterio "esigenze mentali", alle infermiere psichiatriche (chi assiste i residenti in una clinica psichiatrica o in un foyer psichiatrico) andavano assegnati 2.5 punti, contro i 2 punti degli agenti di polizia. La loro autonomia è globalmente paragonabile a quella delle psicoterapeute e delle ergoterapeute, e si differenzia da quella dell'agente di polizia che svolge un lavoro esecutivo, controllato quasi al 100%. Si tratta di una questione di diritto. L'autorità cantonale poteva ritenere discriminatoria e quindi correggere una classificazione che sottovalutava criteri tipici delle professioni femminili (in particolare le cure di lunga durata), rispetto a criteri tipici di professioni maschili (situazioni di urgenza in un lavoro per il resto poco autonomo). Cfr. DTF 2A.183/2003 e 2A.163/2003 del 20.08.2003; DTF 2A.290/2003 dell'8.9.2003 e www.gleichstellungsgesetz.ch Kanton Zürich, caso no. 78; cfr. DTF 2A.505/2006, 2A.509/2006, 2A.510/2006, 2A.511/2006. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch): 2A.361/2006, 2A.291/2006

Categorie: Settore sanitario, LPar, Retribuzione, Criteri di valutazione Origine: http://sentenzeparita.ch/2007/01/04/dtf-2a-3612006-e-dtf-2a-2912006-del-4-1-2007-ricorsi-di-diritto-amministrativo/

Sviluppo del procedimento

08.05.2002 / 30.05.2002
Gesundheitsdirektion lehnt Rekurs ab
05.02.2003
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Die Betreuerin argumentiert, ihre Tätigkeit sei sehr wohl gleichwertig mit der einer Therapeutin mit besonderen Aufgaben. Mithin sei das Lohngleichheitsurteil (Zürich Fall 10 und [1010]Zürich Fall 11) nicht korrekt umgesetzt worden und die Betreuerin werde diskriminiert im Vergleich zum Polizisten. Dass die Gesundheitsdirektion eine Arbeitsplatzbewertung verweigere, sei zudem rechtswidrig und willkürlich.

Das Verwaltungsgericht hält zunächst fest, dass sich die Tätigkeiten von BetreuerInnen von denen der Physio- und ErgotherapeutInnen, auf die sich die Lohngleichheitsurteile bezogen, stark unterscheiden. Die Einreihung der Betreuerin war in jenen Verfahren kein Gegenstand. Somit lässt sich für sie kein unmittelbarer Lohnanspruch daraus ableiten. Wenn sich aber die Funktion der Betreuerin aufgrund der Richtpositionen-Umschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt, dann kann der Anspruch auf eine entsprechende Arbeitsplatzbewertung geltend gemacht werden. Solange eine solche fehlt, sieht sich das Verwaltungsgericht ausser Stande, materiell zu entscheiden.

Da eine Arbeitsplatzbewertung unterblieb, hebt das Verwaltungsgericht den Entscheid der Gesundheitsdirektion auf und weist den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

PB.2002.00017 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich); analoge Fälle: PB.2002.00018, PB.2002.00048, PB.2002.00050, PB 2003.00003 PB 2003.00007, PB 2003.00008 und acht Urteile vom 20. April 2004: PB 2003.00027 bis PB.2003.00034.
12.04.2006
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde gut
Die Gesundheitsdirektion führt die Arbeitsbewertung durch. Sie bewertet die «Betreuerin mit erhöhten Anforderungen» in allen Kriterien gleich wie die Pflegende in der Grundfunktion und den Polizeisoldaten, was einer Einreihung in die Lohnklasse 14 entspricht. Dagegen legt die Betreuerin erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie verlangt die Einreihung in die Lohnklasse 15.

Das Verwaltungsgericht vergleicht die Einreihungen nach der vereinfachten Funktionsanalyse für die Pflege- und Therapieberufe und für die Polizeisoldaten. Die Betreuerin wurde von der Gesundheitsdirektion gleich eingestuft wie der Polizeisoldat. Die Beschwerdeführerin bemängelt dies. Sie fordert eine Höhereinreihung im Kriterium «Ausbildung und Erfahrung», da eine Ausbildung in der Pflege, Sozialpädagogik oder Psychologie sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung gefordert werden. Zudem verlangt sie eine Höherbewertung in den Kriterien «geistige Anforderungen» und «Verantwortung». Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Betreuerin im Kriterium «geistige Anforderungen» um 0,5 Punkte zu tief bewertet wurde. Die Arbeit der Betreuerin sei bezüglich der geistigen Anforderungen und Selbständigkeit vergleichbar mit jener der Physio- und Ergotherapeutin und damit höherwertig als diejenige des Polizeisoldaten. Um eine Diskriminierung gegenüber dem Polizeisoldaten zu vermeiden, dränge sich deshalb die Anhebung im Kriterium 2 von 2 auf 2,5 Punkte auf, was zu einer Einreihung in die höhere Lohnklasse 15 führt.

Das Verwaltungsgericht verfügt die Einreihung der Betreuerin in die Lohnklasse 15 und heisst damit die Beschwerde gut.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, PB 2005.00053 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
Ähnlicher Entscheid zu Behindertenbetreuer (Sozialpädagoge), PB.2005.00045 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
04.01.2007
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Der Kanton reicht beim Bundesgericht Verwaltungsbeschwerde ein.

Das Bundesgericht überprüft nur die Frage der Geschlechterdiskriminierung. Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit korrigiert werden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, wonach die Arbeit der Betreuenden im Kriterium «geistige Anforderungen» gleichwertig ist mit derjenigen der Ergo- und Physiotherapeutin, sich aber von der beinahe zu 100 Prozent kontrollierten Tätigkeit des Polizeisoldaten unterscheidet, ist sachlich gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat somit eine geschlechterdiskriminierende, zu tiefe Bewertung frauenspezifischer Merkmale (insbesondere der Langzeitbetreuung, im Gegensatz zu einer weniger selbständigen Tätigkeit mit mehr akuten Ausnahmesituationen) annehmen können. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen.

Bundesgerichtsentscheid 2A.361/2006