Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Valutazione del lavoro
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
3 Decisioni 2002 - 2003
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 78

Richiesta di pagamento degli stipendi arretrati da parte di una terapista del movimento

DTF 2A.183/2003 del 20.08.2003 e DTF 2A.163/2003 del 20.08.2003 (ricorsi di diritto amministrativo)

Art. 3, 5, 6 LPar - professioni infermieristiche Zurigo - terapeute - pagamento degli arretrati in seguito alla riclassificazione delle professioni infermieristiche - professione non formalmente compresa nella riclassificazione

Esempio per le conseguenze del rovesciamento dell'onere della prova (il Cantone non aveva portato la prova per la mancata discriminazione) e del potere di apprezzamento limitato del Tribunale federale (riesame dei fatti soltanto se il loro accertamento non è chiaramente errato, incompleto o avvenuto in violazione di norme procedurali). Il TF conferma la sentenza del tribunale cantonale, respingendo il ricorso del Cantone. Cfr. DTF 2A.610/2002 del 23.04.2003 e www.gleichstellungsgestz.ch, Zürich Fall 79 Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch): 2A.163/2003; 2A.183/2003

Categorie: Settore sanitario, Onere della prova, Retribuzione Origine: http://sentenzeparita.ch/2003/08/20/dtf-2a-1832003-del-20-08-2003-e-dtf-2a-1632003-del-20-08-2003-ricorsi-di-diritto-amministrativo/

Sviluppo del procedimento

09.07.2002
Gesundheitsdirektion lehnt Rekurs ab
26.02.2003
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut
Die Bewegungstherapeutin argumentiert, ihre Tätigkeit sei vergleichbar und mindestens gleichwertig jener der Physio- und ErgotherapeutInnen. Sie sei ja auch vom Kanton selber entsprechend eingereiht worden. Wenn aber Physio- und ErgotherapeutInnen, wie in den Lohngleichheitsverfahren (Zürich Fall 10 und [1010]Zürich Fall 11) festgestellt, gegenüber Polizeibeamten lohnmässig diskriminiert waren, so treffe diese Lohndiskriminierung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 auch auf sie zu. Sie könne diese Diskriminierung geltend machen und die Nachzahlung der Lohndifferenz verlangen unabhängig davon, ob sie am ersten Verfahren beteiligt war oder nicht.

Das Verwaltungsgericht klärt zunächst, dass BewegungstherapeutIn ein typischer Frauenberuf ist und dass er tatsächlich mit dem Beruf Ergo- und PhysiotherapeutIn vergleichbar und diesem gleichwertig ist. Dies, stellt es fest, werde letztlich von keiner Seite bestritten. Die Bewegungstherapeutin könne zwar keine direkten Ansprüche aus den vergangenen Lohngleichheitsverfahren geltend machen, indirekt aber ergebe sich natürlich auch die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten von Bewegungstherapeutinnen und Polizeibeamten und damit die Notwendigkeit, sie gleich zu entlöhnen. Da es keine Anhaltspunkte gebe, dass diese Gleichwertigkeit erst neuerdings eingetreten wäre, sei davon auszugehen, dass die Lohndiskriminierung während der gesamten fünf Jahre bestand, für die Löhne rückwirkend geltend gemacht werden können. Dass sie früher nicht geklagt habe, spiele dabei keine Rolle. Es brauche neben dem Gleichstellungsgesetz Art. 3 keine zusätzlichen Rechtsgrundlagen. Die Fünfjahresfrist für die Rückzahlungen bemisst sich vom Datum der ersten Mahnung an rückwärts. Im Fall der Bewegungstherapeutin ist dies die erste Eingabe an die kantonale Zentralstelle Lohnnachzahlungen. Ab diesem Moment beginnt auch ein Verzugszins von fünf Prozent zu laufen.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde vollumfänglich gut und hebt die Verfügungen der Kantonsverwaltung auf. Der Kanton muss der Bewegungstherapeutin 25'300 Franken Lohn plus Zinsen nachzahlen.

PB.2002.00030 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich); analoger Fall: PB.2002.00029
20.08.2003
Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde mehrheitlich ab
Der Kanton zieht diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Er besteht darauf, dass die ursprünglichen Verwaltungsgerichtsurteile zu den Lohngleichheitsverfahren im Zürcher Gesundheitswesen für eine Bewegungstherapeutin nicht anwendbar seien. Zudem kritisiert er, das Verwaltungsgericht habe das Urteil aufgrund eines Vergleichs der Berufe der Bewegungstherapeutin und der Ergotherapeutin gefällt und mithin zwei Frauenberufe miteinander verglichen, was laut Gleichstellungsgesetz nicht zulässig sei. Als drittes habe es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit seine richterliche Prüfungspflicht verletzt.

Das Bundesgericht hält fest, dass auch im Zürcher Gesundheitswesen beschäftigte Frauen Lohndiskriminierung einklagen können, die keine direkten Rechte aus den grossen Lohngleichheitsverfahren ableiten können. Ihre Lohndiskriminierung muss dann aber neu nachgewiesen werden. Die Bewegungstherapeutin habe vor Verwaltungsgericht eine Diskriminierung glaubhaft gemacht, indem sie argumentiert habe, ihre Funktion und Qualifikation entspreche der einer diplomierten Ergotherapeutin, und sie sei folglich analog lohnmässig diskriminiert worden. Der Vergleich habe sich nicht auf die Ergotherapeutin, sondern in Analogie zur Ergotherapeutin auf Polizeibeamte bezogen. In dieser Situation sei es aufgrund der Beweislastumkehr am Kanton gewesen, die Nichtdiskriminierung nachzuweisen. Wenn der Kanton dies nicht in genügender Weise tat, sei das Gericht nicht verpflichtet gewesen, selber nach möglichen Begründungen zu forschen. Es habe mithin seine Prüfungspflicht nicht verletzt. Auch vor Bundesgericht sei der Beweis der Nichtdiskriminierung nicht erbracht worden. Der Lohnnachzahlungsanspruch ergebe sich deshalb direkt aus dem Diskriminierungsverbot.

Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Es nimmt nur bei einem kleinen Teil der Nachzahlungsforderung wegen Verjährung eine Detailkorrektur vor. Im parallelen Fall erfolgt die Abweisung ohne Einschränkung.

Bundesgerichtsentscheid 2A.163/2003; analoger Fall: [http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://20-08-2003-2A-183-2003&]Bundesgerichtsentscheid 2A.183/2003[a]