- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 3 Decisioni 2002 - 2003
- Decisione passata in giudicato
- sì
Richiesta di pagamento degli stipendi arretrati da parte di una terapista del movimento
DTF 2A.183/2003 del 20.08.2003 e DTF 2A.163/2003 del 20.08.2003 (ricorsi di diritto amministrativo)
Art. 3, 5, 6 LPar - professioni infermieristiche Zurigo - terapeute - pagamento degli arretrati in seguito alla riclassificazione delle professioni infermieristiche - professione non formalmente compresa nella riclassificazione
Esempio per le conseguenze del rovesciamento dell'onere della prova (il Cantone non aveva portato la prova per la mancata discriminazione) e del potere di apprezzamento limitato del Tribunale federale (riesame dei fatti soltanto se il loro accertamento non è chiaramente errato, incompleto o avvenuto in violazione di norme procedurali). Il TF conferma la sentenza del tribunale cantonale, respingendo il ricorso del Cantone. Cfr. DTF 2A.610/2002 del 23.04.2003 e www.gleichstellungsgestz.ch, Zürich Fall 79 Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch): 2A.163/2003; 2A.183/2003
Categorie: Settore sanitario, Onere della prova, Retribuzione Origine: http://sentenzeparita.ch/2003/08/20/dtf-2a-1832003-del-20-08-2003-e-dtf-2a-1632003-del-20-08-2003-ricorsi-di-diritto-amministrativo/
Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut
Das Verwaltungsgericht klärt zunächst, dass BewegungstherapeutIn ein typischer Frauenberuf ist und dass er tatsächlich mit dem Beruf Ergo- und PhysiotherapeutIn vergleichbar und diesem gleichwertig ist. Dies, stellt es fest, werde letztlich von keiner Seite bestritten. Die Bewegungstherapeutin könne zwar keine direkten Ansprüche aus den vergangenen Lohngleichheitsverfahren geltend machen, indirekt aber ergebe sich natürlich auch die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten von Bewegungstherapeutinnen und Polizeibeamten und damit die Notwendigkeit, sie gleich zu entlöhnen. Da es keine Anhaltspunkte gebe, dass diese Gleichwertigkeit erst neuerdings eingetreten wäre, sei davon auszugehen, dass die Lohndiskriminierung während der gesamten fünf Jahre bestand, für die Löhne rückwirkend geltend gemacht werden können. Dass sie früher nicht geklagt habe, spiele dabei keine Rolle. Es brauche neben dem Gleichstellungsgesetz Art. 3 keine zusätzlichen Rechtsgrundlagen. Die Fünfjahresfrist für die Rückzahlungen bemisst sich vom Datum der ersten Mahnung an rückwärts. Im Fall der Bewegungstherapeutin ist dies die erste Eingabe an die kantonale Zentralstelle Lohnnachzahlungen. Ab diesem Moment beginnt auch ein Verzugszins von fünf Prozent zu laufen.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde vollumfänglich gut und hebt die Verfügungen der Kantonsverwaltung auf. Der Kanton muss der Bewegungstherapeutin 25'300 Franken Lohn plus Zinsen nachzahlen.
PB.2002.00030 (vgl.
Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde mehrheitlich ab
Das Bundesgericht hält fest, dass auch im Zürcher Gesundheitswesen beschäftigte Frauen Lohndiskriminierung einklagen können, die keine direkten Rechte aus den grossen Lohngleichheitsverfahren ableiten können. Ihre Lohndiskriminierung muss dann aber neu nachgewiesen werden. Die Bewegungstherapeutin habe vor Verwaltungsgericht eine Diskriminierung glaubhaft gemacht, indem sie argumentiert habe, ihre Funktion und Qualifikation entspreche der einer diplomierten Ergotherapeutin, und sie sei folglich analog lohnmässig diskriminiert worden. Der Vergleich habe sich nicht auf die Ergotherapeutin, sondern in Analogie zur Ergotherapeutin auf Polizeibeamte bezogen. In dieser Situation sei es aufgrund der Beweislastumkehr am Kanton gewesen, die Nichtdiskriminierung nachzuweisen. Wenn der Kanton dies nicht in genügender Weise tat, sei das Gericht nicht verpflichtet gewesen, selber nach möglichen Begründungen zu forschen. Es habe mithin seine Prüfungspflicht nicht verletzt. Auch vor Bundesgericht sei der Beweis der Nichtdiskriminierung nicht erbracht worden. Der Lohnnachzahlungsanspruch ergebe sich deshalb direkt aus dem Diskriminierungsverbot.
Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Es nimmt nur bei einem kleinen Teil der Nachzahlungsforderung wegen Verjährung eine Detailkorrektur vor. Im parallelen Fall erfolgt die Abweisung ohne Einschränkung.
Bundesgerichtsentscheid 2A.163/2003; analoger Fall: [http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://20-08-2003-2A-183-2003&]Bundesgerichtsentscheid 2A.183/2003[a]