Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Attribution des tâches • Protection contre le congé • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2011
Entrée en force
oui
Thurgovie Cas 21

Diskriminierende Kündigung einer Finanzplanerin

Eine Finanzplanerin arbeitet bei einer Kantonalbank. Sie wir während ihrer Arbeit regelmässig von ihrem Chef kritisiert und vor dem ganzen Team blossgestellt. Sie erfährt, dass sie hinsichtlich Lohn, Bonus und Beförderung diskriminiert wird und macht dies zuerst intern und dann bei einer externen Schlichtungsstelle geltend. Es erfolgt eine Kündigung, welche aufgrund Schwangerschaft zurückgezogen wird. Als sich die Parteien bei der externen Instanz nicht einigen können, erfolgt die definitive Kündigung. Die Finanzplanerin reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich zuerst vor der Schlichtungsbehörde einigen, die Finanzplanerin widerruft allerdings in der Folge den Vergleich und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.

Historique de la procédure

23.06.2011
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Finanzplanerin arbeitet bei einer Kantonalbank. Während ihrer Anstellung wird sie regelmässig von ihrem Chef kritisiert und vor dem ganzen Team blossgestellt. Lange Zeit werden keine Ziele für die Finanzplanerin definiert. Als dann welche definiert werden, vermag die Finanzplanerin diese nicht zu erreichen. Es wird ihr unterstellt, dass sie allgemein zu wenig arbeite. Dazu stellt die Finanzplanerin fest, dass sie weit weniger verdient als ihre männlichen Kollegen. Weiter wird sie trotz klarer Versprechen nie ins Kader aufgenommen, während ein männlicher Finanzplaner, der gleichzeitig wie sie angestellt wurde, sofort ins Kader aufgenommen wird. Die Finanzplanerin macht somit geltend, hinsichtlich des Lohns, des Bonus und der Beförderung diskriminiert zu werden, obwohl ihre Arbeit nie inhaltlich zu Klagen Anlass gegeben habe. Sie führt Beschwerde bei bankinternen Stellen, welche aber zu keinem Ergebnis führen. In der Folge wendet sich die Finanzplanerin an eine externe Instanz. Diese macht die Bank explizit auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 10 Gleichstellungsgesetz hin. Daraufhin erfolgt unerwarteterweise die Kündigung der Arbeitsstelle auf zwei Monate. Die Kündigung wird in der Folge zurückgezogen, da die Finanzplanerin schwanger ist. Nach mehreren Schreiben zwischen der Bank und der externen Beschwerdestelle unterbreitet die Bank einen Vergleichsvorschlag, welcher von der Finanzplanerin abgelehnt wird. Daraufhin erfolgt die definitive Kündigung.

Die Parteien einigen sich zuerst vor der Schlichtungsstelle auf eine Zahlung der Bank an die Finanzplanerin von Fr. 75'000.00 brutto. In der Folge widerruft allerdings die Finanzplanerin den Vergleich. Die Schlichtungsstelle stellt am 23. Juni 2011 die Klagebewilligung aus.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2011