- Branche
- Banques, assurances
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Attribution des tâches • Protection contre le congé • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2011
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Anlageberaterin
Eine Anlageberaterin arbeitet bei einer Regionalbank. Nach der Beförderung eines jungen Mitarbeiters wird ihr gekündigt. Die Anlageberaterin erachtet die Kündigung als missbräuchlich und reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen und das Verfahren wird abgeschrieben.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle schreibt das Gesuch ab aufgrund aussergerichtlicher Einigung.
Eine Anlageberaterin arbeitet bei einer Regionalbank. Bei der Anstellung wird ihr die Nachfolge ihres Vorgesetzten in Aussicht gestellt. An ihrer Stelle wird jedoch ein junger Kollege befördert. Mit der Begründung sie habe die Ziele nicht erreicht, wird ihr gekündigt. Der Anlageberaterin habe aber zu diesem Zeitpunkt bereits wiederholt dargelegt, dass sie die ihr bekannten Ziele erreicht habe, welche zusätzliche Ziele sie zu erreichen habe, sei ihr nicht bekannt. Es liegt die Vermutung nahe, dass ihr gekündigt wurde, weil ihr Kollege befördert wurde. Die Anlageberaterin erachtet die Kündigung als missbräuchlich und diskriminierend. Weiter erachtet erachtet das Verhalten der Arbeitgeberin ihr als Frau gegenüber als diskriminierend, da ihr andere Ziele als den männlichen Kollegen gesetzt worden seien und ihr trotz besserer Leistung gekündigt wurde. Die Anlageberaterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine angemessene Entschädigung.
Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen. Das Anstellungsverhältnis zwischen der Anlageberaterin und der Arbeitgeberin wird befristet weitergeführt bei gleichzeitiger Freistellung der Arbeitnehmerin und Erbringung der ordentlichen Lohnzahlungen inkl. Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeberin. Die Schlichtungsstelle schreibt in der Folge das Verfahren ab.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2011
Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen. Das Anstellungsverhältnis zwischen der Anlageberaterin und der Arbeitgeberin wird befristet weitergeführt bei gleichzeitiger Freistellung der Arbeitnehmerin und Erbringung der ordentlichen Lohnzahlungen inkl. Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeberin. Die Schlichtungsstelle schreibt in der Folge das Verfahren ab.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 02/2011