- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2014
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung und missbräuchliche Kündigung einer Aussendienstmitarbeiterin
Eine Aussendienstmitarbeiterin wird wiederholt durch ihren direkten Vorgesetzten sexuell belästigt. Als sie sich dagegen wehrt, wird ihr gekündigt. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kommt es zu einer Einigung. Die Aussendienstmitarbeitern erhält eine Entschädigung.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Aussendienstmitarbeiterin wird durch ihren direkten Vorgesetzten mit perversen Aussagen wiederholt sexuell belästigt. Die Aussendienstmitarbeiterin holt sich Rat bei ihrer Rechtschutzversicherung sowie der Beratungsstelle für Mobbing und sexuelle Belästigung. Ausserdem sucht die Aussendienstmitarbeiterin wegen den sexuellen Belästigungen Hilfe beim Arbeitgeber. In der Folge finden weitere Annährungsversuche des Vorgesetzten statt. Er versucht, die Aussendienstmitarbeiterin zu überreden, abends allein mit ihm im Büro zu bleiben. Als sie sich weigert, allein mit ihm im Büro zu bleiben, kündigt er der Aussendienstmitarbeiterin und stellt sie frei. Die Aussendienstmitarbeiterin erhebt gegen die Kündigung Einsprache. Sie fordert vor der Schlichtungsstelle die Bezahlung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 15'000.00.
Die Schlichtungsstelle macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welche beide Parteien akzeptieren. Die Arbeitgeberin bezahlt der Aussendienstmitarbeiterin eine Entschädigung im Sinne von Art. 5 Gleichstellungsgesetz in der Höhe von brutto Fr. 8'000.00.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2014
Die Schlichtungsstelle macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag, welche beide Parteien akzeptieren. Die Arbeitgeberin bezahlt der Aussendienstmitarbeiterin eine Entschädigung im Sinne von Art. 5 Gleichstellungsgesetz in der Höhe von brutto Fr. 8'000.00.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2014